Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/59
Datum
12.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Trier wegen schweren Diebstahls im Rückfall und rügte Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit einem Gutachten über Lackspuren an einem Schraubenzieher. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die die Vernehmung eines bestimmten Sachverständigen erforderten, und das Gericht durfte eigene Sachkunde zur Beurteilung praktischer Fragen heranziehen. Die Anwendbarkeit des § 20a StGB zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bleibt nach Gesamtwürdigung der Vorstrafen vertreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn der Angeklagte keine konkreten, dem Gericht bisher nicht bekannten Umstände vorträgt, die die Vernehmung eines bestimmten Sachverständigen erforderlich machen.

2

Wer von der Vernehmung eines Sachverständigen eine entscheidungserhebliche Aufklärung erwartet, muss dies substantiiert in der Hauptverhandlung beantragen.

3

Ein externes Gutachten (z. B. des BKA) kann verlesen und als Indiz verwertet werden; das Übereinstimmen von Spuren kann neben weiteren Umständen als beweisfähiges Beweisanzeichen gewürdigt werden.

4

Die Strafkammer darf technische oder praktische Tatsachenfragen (z. B. die Tauglichkeit eines Werkzeugs zur Tatausführung) im Rahmen eigener Sachkunde entscheiden, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit fachgutachterlicher Aufklärung bestehen.

5

Bei Anwendung des § 20a StGB ist eine Gesamtwürdigung der früheren Taten und der Persönlichkeit des Täters erforderlich; eine knapp gehaltene Begründung genügt, wenn die Urteilsgründe die wesentlichen Feststellungen zu Rückfall und Gefährlichkeit enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Kurt D[e] C[____], alias ████████, aus DC ████████, geboren am ██ ██ in KT █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.

1. Das Landgericht hat ein Gutachten des Bundeskriminalamts in der Hauptverhandlung verlesen, nach dem sich an einem im Besitz des Angeklagten gefundenen Schraubenzieher Lackspuren befanden, die mit dem Lack des Musikautomaten, den er erbrochen haben soll, gleichartig sind. Er will erfahren haben, dass mit dem Schraubenzieher an dem Automaten Versuche vorgenommen worden seien. Deshalb beanstandet er es, dass die Strafkammer nicht den „zuständigen“ Gutachter darüber gehört hat, ob die Lackspuren nachträglich an den Schraubenzieher gekommen sind. Der Angriff geht fehl. Urteil und Gutachten ergeben nicht, dass Versuche mit dem Schraubenzieher stattgefunden haben. Wenn der Angeklagte sein angebliches Wissen dem Gericht nicht mitteilte, so konnte es keinen Anlass sehen, einen Sachverständigen über den ihm unbekannt gebliebenen Vorgang zu hören. Wenn der in Strafprozessen erfahrene und durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte sich von der Vernehmung eines Sachverständigen ernstlich etwas versprach, hätte er zweifellos selbst einen entsprechenden Antrag gestellt.

Dass auch andere Gegenstände als der erbrochene Automat mit dem gleichen Lack behandelt sein können, ist selbstverständlich. Darüber brauchte die Strafkammer ebenfalls keinen Sachverständigen zu hören. Dennoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie das Übereinstimmen des Lacks am Schraubenzieher des Angeklagten und an dem erbrochenen Automaten als ein und zwar entscheidendes Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten neben zahlreichen anderen wertet.

Das Landgericht durfte auch die Frage, ob man mit dem Schraubenzieher des Angeklagten einen Spielautomaten erbrechen kann, auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.

2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten des Bundeskriminalamts sei nicht ganz verlesen worden, widerlegt die Sitzungsniederschrift.

Die Rüge, der Ermittlungsbeamte hätte in der Hauptverhandlung anwesend sein müssen, um aufklären zu können, ob die Lackspuren nachträglich an den Schraubenzieher gelangt sind, scheitert aus den zu Abs. 1 angegebenen Gründen.

II. Sachbeschwerde

Sie ist nicht ausgeführt und im Ergebnis auch unbegründet.

Allerdings ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei der Anwendung des § 20a StGB ist die Gesamtwürdigung der früheren Taten etwas knapp ausgefallen (vgl. hierzu BGHSt 1, 94, 99 f.). Immerhin ergibt das Urteil, dass der Angeklagte seit dem Jahre 1947 fünfmal wegen Diebstahls – einfachen und schweren, auch im Rückfall – mit insgesamt acht Jahren Freiheitsstrafe vorbestraft worden ist und die letzte Einzelstrafe drei Jahre Zuchthaus betragen hat. Auch ist der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, schon bei einer früheren Verurteilung darauf hingewiesen worden, dass er sich auf dem Wege befinde, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, der in der Sicherungsverwahrung landen müsse. Die Straftaten des Angeklagten wiegen also schwer. Die Verurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB ist deshalb, da die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten als Berufsverbrecher aus Arbeitsscheu einwandfrei darlegt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

WillmsGeierFischer
WernerDr.Hübner
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