Nachdruck aus Trestern ist kein Wein – Vorsatz bei WeinG-Verstößen bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/58
- Datum
- 16.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachdruck, der durch weiteres Auspressen bereits ausgepreßter Tresterrückstände gewonnen und vergoren wird, ist kein ‚Saft der frischen Trauben‘ i.S.v. §1 WeinG, sondern nachgemachter Wein.
Als ‚Tresterwein‘ gewonnene Erzeugnisse gelten als Fremdstoff i.S.v. §4 WeinG und dürfen nicht mit ordnungsgemäß gewonnenen Weinen verschnitten werden.
Ein Irrtum, der im Kern eine fehlerhafte rechtliche Einordnung (Verbots- oder Subsumtionsirrtum) darstellt, schließt den Vorsatz nicht aus, wenn die für den Tatbestand erheblichen Tatsachen bekannt sind.
Getrennte Entscheidungen über die Herstellung nachgemachten Weins und dessen späteren Verschnitt sind als selbständige tatbestandsmäßige Vorgänge zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Winzer Heinrich ███ aus ██ ████, dort geboren █████████████ 1927, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Sogenannter Nachdruck, der aus Trestern gewonnen und vergoren wird, ist kein Wein.
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Vergehen nach §§ 9, 26 und §§ 4, 26 des Weingesetzes verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte preßte im Herbst 1957 Tresterrückstände, die von einem anderen Winzer zur Schnapsgewinnung bezogen worden waren, nachhaltig aus und fing die Flüssigkeit von insgesamt 1.500 Litern reinen Nachdrucks, die er auf eine Menge von 1.600 Litern verbesserte, in einem Fuderfaß und einem Halbstück von 600 Litern auf, die er unter den Weinfässern eigener Ernte lagerte. Da der vergorene Nachdruck zu viel Gerbsäure enthielt und keinen Abnehmer gefunden hatte, entschloß sich der Angeklagte später, den Nachdruck mit Weinen eigenen Wachstums zu verschneiden. Etwa 600 Liter verwendete er dazu, um nach dem ersten Abstich aus zwanzig Fudern eigener Ernte die Hefen auszuspülen. Die so gewonnene Flüssigkeit lagerte er in einem Fuderfaß. Nach Absetzen der Hefe zog er diesen „Wein“, etwa 900 Liter, ab und lagerte ihn zusammen mit den Fudern der eigenen Ernte (Faß Nr. 5). Die restlichen 700 Liter verschnitt er mit zwei Fudern eigener Ernte im Verhältnis 1 zu 2. Der Verschnitt wurde in die von der Weinkontrolle mit 7, 8 und 9 bezeichneten Fässer eingelagert. Diese Manipulationen wurden anlässlich einer Kontrolle im Februar 1958 aufgedeckt, ebenso die unvollständige Führung des Kellerbuchs.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Vergehen gegen §§ 9, 26 (Nachmachen von Wein) und §§ 4, 26 Weingesetz (Zusatz von Fremdstoffen) und wegen Vergehens nach §§ 19, 27 WeinG (Verstoß gegen Buchführungspflicht) zu Geldstrafen verurteilt und das Fuder Nr. 5 eingezogen.
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung nach §§ 9, 26 und 4, 26 des Weingesetzes mit dem Ziele des Freispruchs; die Staatsanwaltschaft gegen dieselben Verurteilungen mit dem Ziele der Verurteilung des Angeklagten wegen zweier vorsätzlicher Vergehen gegen § 4 Ziff. 1, 11 LebMG. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß grundsätzlich das Produkt der Früchte des Rebstocks nur solange als „Saft der frischen Trauben“ im Sinne des § 1 WeinG anzusehen ist, als die Gesamtheit des aus der Traube gewonnenen Saftes zusammenbleibt. Dem Hersteller steht es frei, die mögliche Höchstmenge von Most aus den Trauben zu gewinnen und zu diesem Zwecke mehrere Pressungen vorzunehmen, mögen dabei auch zunehmend flüssige Bestandteile minderer Qualität aus den Schalen, Rappen und Kernen der Trauben anfallen. Dies alles ist als ein einheitlicher Vorgang anzusehen, der mit der Gewinnung des Mostes auf der einen und der Absonderung der je nachdem einen geringeren oder höheren Grad von Restfeuchte enthaltenden Trester abgeschlossen wird. Hiernach ist es nicht zulässig, aus den bereits als Trester abgesonderten Rückständen der frischen Trauben durch weiteres Nachpressen gesondert „Most“ zu gewinnen und als „Wein“ vergären zu lassen; denn dieser „Nachdruck“ ist dann für sich betrachtet nicht mehr, wie § 1 WeinG bestimmt, aus den frischen Trauben, sondern ausschließlich aus den bereits ausgepreßten und der wertvollsten Bestandteile der Traube beraubten Rückständen (Trestern) gewonnen und muß deshalb als nachgemachter Wein im Sinne des § 9 WeinG gelten.
Dies trifft vor allem in einem Fall zu, in dem wie hier die Trauben bereits von einem anderen Hersteller zur Weinbereitung ausgepreßt sind und die vom Täter zur Schnapsgewinnung übernommenen Trester durch weiteres Scheitern zu gesonderter „Weinbereitung“ verwendet werden.
Bei dem so gewonnenen „Tresterwein“ handelt es sich also, wie das Landgericht richtig angenommen hat, um einen Fremdstoff im Sinne des § 4 WeinG, den der Angeklagte nicht mit den ordnungsgemäß gewonnenen Weinen eigener Ernte verschneiden durfte (vgl. RGSt 77, 248, 249; BGHSt 9, 164, 173). Das trifft auch für den Verschnitt zu, den der Angeklagte durch das Ausspülen der Hefen mit einem Teil des vergorenen Nachdrucks fremder Herkunft erzielte, weil auch, wie die Revision selbst hervorhebt, der im Grunde der Fässer mit der Hefe lagernde Wein noch ein dem Gesetz entsprechendes Erzeugnis ist, das nicht mit nachgemachtem Wein vermengt werden darf (vgl. RG vom 5. März 1906, zitiert bei Hieronimi 2. Aufl. Anm. 6c zu § 7).
Zu Unrecht wendet sich die Revision des Angeklagten schließlich gegen seine Verurteilung wegen zweier selbständiger Vergehen des Nachmachens von Wein und der Verfälschung durch Zusetzen von Fremdstoffen. Es handelte sich, wie das Landgericht zutreffend betont, um zwei selbständige Vorgänge; der Entschluß, den „Tresterwein“ anderem Wein beizumischen, wurde vom Angeklagten erst später gefaßt.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. Sie beanstandet zu Recht, daß das Landgericht dem Angeklagten einen den Vorsatz ausschließenden Tatsachenirrtum (§ 59 StGB) zugestanden hat, weil er die Trester irrig für „frische Trauben im Sinne des Gesetzes“ gehalten habe. Allein der Zusatz „im Sinne des Gesetzes“ macht deutlich, daß das Landgericht einen als Verbotsirrtum zu wertenden Subsumtionsirrtum fälschlich als Irrtum über eine Tatsache angesehen hat. Über die für die Tatbestände der §§ 9, 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG und § 4 Nr. 1, 11 Abs. 1 LebMG erheblichen Tatsachen war der Angeklagte nach den Feststellungen vollständig unterrichtet. Er wußte insbesondere, daß es sich bei den von ihm nachgekelterten Trestern um Abfälle handelte, die die Firma Carl Reh zur Schnapsgewinnung abgegeben hatte. Er hielt es nur irrig, und zwar, wie den Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite zu entnehmen ist, grob fahrlässig für erlaubt, aus den von der Firma Reh übernommenen Trestern „Wein“ herzustellen und diesen „Wein“ zum Verschnitt mit ordnungsgemäß hergestellten Weinen eigener Ernte zu verwenden. Das Landgericht hätte ihn deshalb in Anwendung des § 31 WeinG wegen zweier vorsätzlicher Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz verurteilen müssen und dabei die Strafe nach den im § 44 Abs. 2 und 5 StGB aufgestellten Grundsätzen ermäßigen können (BGHSt 2, 194, 210 f.).
Dieser sachliche Rechtsverstoß mußte im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen. Auf die neue Verhandlung wird das Landgericht auch erneut über die Einziehung des mit dem Nachdruck verschnittenen Weines zu befinden haben.
| Dr. Geier | Mantel | Willms | |||
| Dr. Peetz | Martin |