BGH: Teilaufhebung und Zurückverweisung im Verfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/57
- Datum
- 28.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) muss das Urteil hinreichend konkret darlegen, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang infolge der Täuschungshandlungen geleistet wurden.
Mittelbare Folgekosten (z. B. gerichtliche Kosten) gehören grundsätzlich nicht zum unmittelbar durch die Täuschung erstrebten Vermögensvorteil und sind daher nicht ohne weiteres als Schaden im Sinne des § 263 StGB zu berücksichtigen.
Die Übergabe betrügerisch erlangter Zahlungstitel kann bereits eine Vermögensgefährdung im Sinne des Betrugstatbestandes begründen, auch wenn der tatsächliche Schadensbetrag nicht identisch mit dem Nominalbetrag der Papiere ist; das Gericht hat insoweit die Gefährdung und ihre Tragweite darzustellen.
Beschwerden wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sind unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel benennt, die seiner Ansicht nach noch zu verwerten gewesen wären; pauschale Rügen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████████████ Carl █████, geboren am █ in █████████████████, 2. seine Ehefrau ██ Else, genannt ██, geboren am ██████████████████ in ███████████████████,
beide aus ████████████████████,
wegen gemeinschaftlichen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1957 mit den Feststellungen im Falle des Schneidermeisters ██████ und im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen, Carl █████ außerdem wegen Betruges in drei Fällen verurteilt. Ihre Revisionen sind nur in einem Falle begründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revisionen behaupten zu ████████, daß der Eröffnungsbeschluß die Fälle ██████ und ███████████ umfasse. Er bezeichnet zunächst den Fall ██████ und hebt hierbei die gesetzlichen Merkmale des § 263 StGB hervor. Den Fall ██████████████ erfaßt er gleichzeitig mit dem Falle ███████████, indem er das Verhalten der Angeklagten gegenüber Frau ██ rechtlich als einen Betrug ansieht. Die Strafkammer hat dann diese im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat im Urteil als drei selbständige Vergehen des Betruges gewertet, und zwar nach Hinweis auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes in der Hauptverhandlung. Die §§ 207, 264, 265 StPO sind daher nicht verletzt.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, ist unzulässig, weil die Revisionen keine Beweismittel anführen, die nach ihrer Ansicht noch zu verwerten gewesen wären. In Wirklichkeit wollen sie in diesem Zusammenhange einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO geltend machen. Aber auch diese Bestimmung verletzt das Urteil nicht. Es gibt die Tatsachen an, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der Straftaten sieht. Ob sie den Schuldspruch tragen, ist eine Frage des sachlichen Rechts. Die „anderen Tatsachen“ im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO braucht das Urteil nicht anzuführen.
II. Sachbeschwerden
Ausdrücklich rügt die Revision des Angeklagten ████, daß die Strafkammer im Falle ███ nicht nur ein Vergehen des Betruges angenommen hat. Der Angeklagte hat sich von ███ zunächst im Januar 1956 ein Darlehen von 5000,— DM und sodann auf Grund eines besonderen Entschlusses, wie das Urteil hervorhebt, im April 1956 ein weiteres Darlehen von 3000,— DM auf betrügerische Weise verschafft. Die Strafkammer hat also einen „Gesamtvorsatz“ des Angeklagten, wie ihn die fortgesetzte Handlung voraussetzt (BGHSt 1, 313 ff.), gerade verneint. Ein Fortsetzungszusammenhang mit dem Falle ██████████████ scheidet schon deshalb aus, weil es an der Gleichartigkeit der Tatausführung fehlt.
Entgegen der Meinung der beiden Beschwerdeführer läßt auch die sonstige Annahme von Tatmehrheit keinen Rechtsfehler erkennen.
Auf die Sachbeschwerden hat der Senat das Urteil auch im Übrigen nachgeprüft und folgende Mängel gefunden:
a) Im Falle ██████ ist der Schuldumfang nicht einwandfrei dargestellt. Die Angeklagten bestimmten ██████ im Juli 1954 durch bewußt unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse zu Warenlieferungen. Zunächst zahlten sie pünktlich. Später traten Zahlungsverzögerungen ein, Schecks wurden nicht eingelöst. Im April 1955 endeten die geschäftlichen Beziehungen mit einer Schuld der Angeklagten gegenüber ██████ im Betrage von 3500 DM.
Bei dieser Sachlage ist sicher, daß ██████ zu den ersten unbezahlten Lieferungen durch die Täuschungshandlungen der Angeklagten bei Beginn der Geschäftsbeziehungen bestimmt worden ist. Zweifelhaft ist jedoch und näherer Prüfung bedarf deshalb die Frage, ob ██████ später (nach der Hingabe ungedeckter Schecks) die Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten erkannt und ihnen bei Beginn der Geschäftsbeziehungen nicht mehr infolge des von den Angeklagten hervorgerufenen Irrtums Waren geliefert hat.
Auch zur Vorstellung der Angeklagten hierüber fehlen Feststellungen. Die Strafkammer muß in der neuen Verhandlung im einzelnen nach Zeitpunkt und Rechnungswert darlegen, welche Lieferungen ██████ infolge der Täuschung durch die Angeklagten diesen bewußt ausgeführt hat.
b) Im Falle ███████████ nimmt die Strafkammer einen Schaden von über 2800 DM an. Der durch das betrügerische Verhalten der Angeklagten erlittene Mietausfall beträgt jedoch nur 2500,— DM. Offenbar hat die Strafkammer die Kosten mit eingerechnet, die Frau █████ durch gerichtliche Maßnahmen gegen die Angeklagten entstanden sind. Dieser mittelbare Schaden ist jedoch nicht der von den Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil; er fällt deshalb nicht unter § 263 StGB.
Den Strafausspruch hat dieser Rechtsirrtum ersichtlich nicht beeinflußt, denn die Strafkammer stellt es in diesem Falle nicht auf die Höhe des Schadens, sondern darauf ab, daß die Angeklagten eine Frau geschädigt haben, die sich nach dem Tode ihres Ernährers bemühen mußte, sich und den Kindern eine Einnahmequelle zu verschaffen. Das Urteil kann deshalb im Falle ███████████ bestehen bleiben.
c) Im zweiten Falle ███████████ (Darlehen von 3000,— DM im April 1956) übergab der Angeklagte dem Getäuschten zwei Wechsel über je 4000,— DM, die von dem Sanitätsrat ███ ausgestellt und von seiner Ehefrau angenommen waren. Diese Wechsel hatte sich der Angeklagte auf betrügerische Weise verschafft. Es war deshalb von vornherein damit zu rechnen, daß die Wechselverpflichteten ihre Schuld bestreiten würden. Tatsächlich unterblieb auch jede Zahlung. Unter diesen Umständen trat bei ███████████ trotz der Wechsel eine Gefährdung eines Vermögens ein. Sie ist allerdings nicht ohne weiteres dem Darlehensbetrage gleichzusetzen, was die Strafkammer möglicherweise angenommen hat. Der Schuldspruch bleibt hiervon jedoch unberührt. Auf den Strafausspruch hat dieser etwaige Rechtsirrtum ersichtlich keinen Einfluß gehabt. Im Ergebnis ist deshalb das Urteil auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.
| Mantel | Werner | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |