Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Freispruch im Mordprozess wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 643/52
Datum
03.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch wegen Tötung Revision ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO: das Gericht hätte die persönliche Vernehmung eines in der Tatnacht anwesenden Zeugen durch Rechtshilfe herbeiführen oder die Hauptverhandlung aussetzen müssen. Ferner bedarf es weiterer Aufklärung zu möglichem bedingtem Vorsatz, fahrlässiger Tötung und der Anwendbarkeit von § 239 StGB. Die Sache wurde gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Schwurgericht überwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, von Amts wegen alles Erforderliche zur Feststellung der Wahrheit zu veranlassen; hierzu kann unter den gegebenen Umständen auch die Aussetzung der Hauptverhandlung und die Herbeiführung einer Zeugenvernehmung durch Rechtshilfe gehören.

2

Die Verlesung einer früheren schriftlichen Aussage eines Zeugen ersetzt nicht ohne Weiteres die persönliche eidliche Vernehmung, wenn die persönliche Aussage entscheidungserhebliche Einzelheiten klären kann.

3

Wer durch sein Verhalten eine lebensbedrohliche Lage herbeiführt, kann für den durch Dritte herbeigeführten Tötungserfolg verantwortlich sein; es ist zu prüfen, ob bedingter Vorsatz (dolus eventualis) oder mindestens fahrlässiges Verhalten vorliegt.

4

Der Tatrichter hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch zu prüfen, ob neben einem Tötungsdelikt weitere Straftatbestände (z. B. widerrechtliche Freiheitsberaubung nach § 239 StGB) erfüllt sein können; das Unterlassen einer solchen Prüfung kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Karlsruhe, 12. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäcker und Landwirt Karl ███████ aus █████████, dort geboren ████ █████████, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Karlsruhe vom 12. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde im September 1944 zum Leiter eines Ausländerlagers bestellt, das in der ██ ███████ in Karlsruhe untergebracht war. Eine Befehls- oder Strafgewalt stand ihm nicht zu. Am 4. Dezember 1944 ließ er nach einem Bombenangriff sein Amt im Stich und meldete sich krank. Kurz vor dem Einmarsch der Franzosen in Karlsruhe erschien in der Nacht vom 2. zum 3. April 1945 mit 4 bis 6 bewaffneten Männern in der ██. Der Angeklagte, der u. a. eine Maschinenpistole trug, suchte mit seinen Begleitern nach einem flüchtigen Belgier. Sie kamen dabei in ein Zimmer, in dem sich mehrere Holländer, darunter der Kraftfahrer ██ █████, befanden. Der Angeklagte forderte ██ █████, mit dem er früher einige Zusammenstöße gehabt hatte, auf, sich anzukleiden und mitzukommen. ██ wurde, als er gerade die Haustür verlassen hatte, durch einen Halsdurchschuss getötet.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem ihm zur Last gelegten Verbrechen des Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

Zu den Verfahrensbeschwerden:

I. 1.) Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist begründet.

In demselben Zimmer wie █████ befand sich zur Zeit der Tat auch der Holländer ███. Er hatte den Hergang der Tat, soweit er ihn beobachtet hatte, in seinem an einen Bekannten gerichteten Brief vom 8. Dezember 1950 geschildert. Noch vor Erhebung der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des ███ in Holland in die Wege geleitet. Der zunächst am 8. Novenber 1951 anstehende Termin zur Hauptverhandlung wurde auch im Hinblick auf das noch ausstehende Vernehmungsprotokoll auf den 10. März 1952 verlegt. In der Folgezeit erinnerten der Vorsitzende und die Staatsanwaltschaft vergeblich an die Erledigung des Ersuchens. Der zur Hauptverhandlung persönlich geladene ███ lehnte es in einem am 29. Februar 1952 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben ab, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, obgleich ihm die Fahrtkosten zur Verfügung gestellt wurden. Das Protokoll über seine eidliche Vernehmung, die schon am 28. September 1951 stattgefunden hatte, ging erst am 18. April 1952 bei der Staatsanwaltschaft ein.

In der Hauptverhandlung wurde der Brief des ███ vom 8. Dezember 1950 verlesen (vgl. § 251 Abs. 2 StPO). Am Schluss der Verhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung des ███ im Wege der Rechtshilfe darüber, dass der Angeklagte bei der Festnahme des ████ nicht gesagt habe: „Zum Totschießen reicht es.“ Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag entgegen, und das Gericht lehnte ihn mit der Begründung ab, dass das Beweismittel unerreichbar sei.

Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge, dass das Schwurgericht im Rahmen der ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten gewesen sei, die Verhandlung auszusetzen und die Vernehmung des Zeugen durchzuführen, ist begründet. Das Schwurgericht hat ersichtlich entscheidenden Wert auf die von dem Angeklagten gegenüber ███ gebrauchten Worte gelegt und davon überhaupt den Nachweis der Tat abhängig gemacht. Der Freispruch ist erfolgt, weil es hierüber zu keinen sicheren Feststellungen gelangt ist. Nach Lage des Falls hätten die weiteren Bekundungen des ███ den Ausschlag geben können. Er war während der Vorgänge in der Tatnacht somit ein Beweismittel von besonderer Bedeutung. Der Brief vom 8. Dezember 1950 stellte einen unzureichenden Ersatz dar, zumal ███ bei der Abfassung dieses Schreibens nicht wissen konnte, auf welche Einzelheiten das Gericht Wert legen werde.

Unter diesen besonderen Umständen musste das Schwurgericht weitere Maßnahmen treffen, um die Vernehmungsniederschrift herbeizuschaffen. Auch eine Aussetzung der Hauptverhandlung musste trotz der damit verbundenen weiteren Verzögerung in Kauf genommen werden. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Vernehmung des ███ nicht für notwendig erachtete und einer Vertagung nicht zustimmte, entband den Tatrichter nicht von der ihm obliegenden Pflicht, von Amts wegen alles zur Wahrheitsermittlung Erforderliche zu tun.

Das Urteil musste daher schon wegen dieses Verstoßes aufgehoben werden.

2.) Die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft rügt ferner, dass das Schwurgericht einige in den Urteilsgründen wiedergegebene Zeugenaussagen nicht im einzelnen gewürdigt habe.

Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Die nähere Erörterung jeder Aussage ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 StPO). Unklarheiten und Widersprüche, die eine Aufhebung erforderlich machen könnten (vgl. BGHSt 3, 213), liegen nicht vor. Zudem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Schwurgericht eine volle Aufklärung aller Einzelheiten im Hinblick auf die Aufregung der Zeugen in der Tatnacht und den erheblichen Zeitablauf nicht für möglich gehalten hat.

3.) Die Revision meint, dass das Schwurgericht den Begriff der richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO verkannt und den mit menschlichen Mitteln nicht zu erreichenden absoluten Wahrheitsbeweis verlangt habe.

Es mag sein, dass der Tatrichter besonders strenge Anforderungen gestellt hat. Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht, da das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben ist.

II. Zur Sache:

1.) Das Schwurgericht prüft die Strafbarkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt, dass er den tödlichen Schuss selbst abgegeben hat. Es sagt in diesem Zusammenhang, dass ███ █████ ██████████████ von anderer Seite getötet worden sei, ohne dass der Angeklagte dies gewusst und gewollt habe.

Der Angeklagte könnte aber auch dann für die Tötung des █████████ verantwortlich sein, wenn diesen ein Dritter erschossen haben sollte. Die Art und Weise, wie der Angeklagte einschritt, schuf eine das Leben bedrohende Lage für ███ ██████. Darüber scheinen sich alle damals Anwesenden klar gewesen zu sein, insbesondere ███ selbst, der vor seinem Weggehen Anordnungen traf, die offenbar für den Fall seines Todes Geltung haben sollten. Der Angeklagte hatte unter diesen Umständen die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass auch keiner seiner Begleiter gegen ██ ████ rechtswidrig vorging.

Das Schwurgericht hat den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Seine Feststellungen mögen zwar auch insoweit den unbedingten Tötungsvorsatz des angeklagten ausschließen. Dagegen bleibt die Möglichkeit offen, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt, dass er also mit der Ausführung der Tat durch einen seiner Begleiter gerechnet und dies innerlich gebilligt hat. Der Tatrichter sagt mit Recht: *„dass ein solcher Fahndungsauftrag mit tödlichem Ausgang bei einem derartigen Kommando, namentlich wenn es sich in nicht auszuschließender Weise um SS- oder Gestepo-Männer gehandelt haben sollte, die dazu noch angetrunken sein mögen, in den letzten Tagen vor dem Umsturz keineswegs unmöglich oder auch nur ganz fernliegend gewesen ist.“*

Sollte nicht festzustellen sein, dass der Angeklagte den bedingten Vorsatz in diesem Sinne hatte, so wird zu prüfen sein, ob er den Tod des ██████, für dessen Schutz er nach seinem eigenen vorhergegangenen Verhalten zu sorgen hatte, nicht wenigstens durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten fahrlässig herbeigeführt hat.

2.) Das Schwurgericht durfte auch, wie der Oberbundesanwalt zutreffend geltend gemacht hat, nicht auf Freisprechung erkennen, ohne die Anwendbarkeit des § 239 StGB zu erörtern.

a) Es fehlen in dem Urteil Feststellungen darüber, ob der Angeklagte überhaupt zu einer Festnahme des ██████ berechtigt war. Das Schwurgericht bejaht zwar die Möglichkeit, dass die Mitglieder des „Kommandos“ im Auftrage einer unbekannten Dienststelle erschienen sind, um nach flüchtigen Belgiern zu fahnden. Der Angeklagte gehörte aber nicht zu diesem „Kommando“ und hatte sich ihm offenbar nur auf eigenen Wunsch angeschlossen. Trotzdem fasste er selbst den Entschluss zur Verhaftung und führte sie auch allein durch. Dazu fehlte ihm, soweit ersichtlich, jede Befugnis. Insbesondere wird ein vorläufiges Festnahmerecht nach § 127 StPO auszuscheiden haben. Dem Angeklagten war gar nicht bekannt, dass sich der gesuchte Belgier tatsächlich in dem Zimmer befand; abgesehen hiervon ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Belgier und ██ ██ einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hatten, die etwa Anlass zu einem Einschreiten gemäß § 127 StPO hätte geben können.

Die Festnahme kann danach eine vorsätzliche und widerrechtliche Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB darstellen, und zwar unter den erschwerenden Voraussetzungen des Abs. 3.

Auch der Tatbestand des § 132 StGB kann darüber hinaus verwirklicht sein.

b) Der Tatrichter hält es für möglich, dass der Angeklagte den ████████ zur Polizei bringen wollte, um ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten, die mit einer Vernehmung durch die SS oder Gestapo regelmäßig verbunden gewesen seien.

Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Beweggrund des Angeklagten war, so wird es den Sachverhalt unter Beachtung der in dem Urteil des Senats vom 8. Juli 1952 (BGHSt 3, 110) dargelegten Grundsätze zu prüfen haben.

Schon der Hinweis, dass ██ ██ mit dem Entweichen eines Ausländers im Zusammenhang gestanden habe, konnte unter den damaligen Verhältnissen zu unabsehbaren Folgen führen, insbesondere dann, wenn die Erledigung der Angelegenheit etwa in den Händen der SS oder Gestapo lag.

Der Sachverhalt bedarf unter allen diesen rechtlichen Gesichtspunkten der weiteren Aufklärung.

Der Senat hält es für angebracht, die neue Verhandlung gemäß § 354 Abs. 2 StPO einem benachbarten Gericht zu übertragen.

Die Aufhebung und Zurückverweisung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. HirchnerGlanzmannDr. Heimann-Trosien
MantelDr. Schalscha
Revision aufgehoben: Freispruch im Mordprozess wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht aufgehoben — Themis