Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gaspistole nicht als Waffe i.S.v. §250 Abs.2 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 642/98
Datum
14.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten L. und A. führten zur teilweisen Aufhebung des Urteils des LG Ingolstadt und Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer. Kernfrage war, ob die bei den Tankstellenüberfällen verwendete mit Schreckschuss geladene Gaspistole eine "Waffe" i.S.v. §250 Abs.2 StGB darstellt. Der BGH verneinte dies, weil die Waffe nicht objektiv geeignet war, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen; daher ist das mildere Tatzeitrecht zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffe im Sinne des §250 Abs.2 StGB setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen oder Lebensgefahr herbeizuführen.

2

Die blutleere Verwendung einer mit Schreckschussmunition geladenen Gaspistole, die dem Opfer lediglich drohend vorgehalten wird, ist grundsätzlich nicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen und begründet daher nicht ohne weitere konkrete Umstände die Qualifikation als Waffe i.S.v. §250 Abs.2 StGB.

3

Wird bei der Strafzumessung irrtümlich ein höherer Strafrahmen angewandt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlurteil zu höheren Einzelstrafen geführt hat.

4

Gelingt einem Revisionsführer die Sachrüge, kann die Aufhebung nach §357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, die selbst keine Revision eingelegt haben, wenn deren Strafaussprüche von dem Rechtsfehler betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 15. Juni 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und A. wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Juni 1998, auch soweit die Angeklagten W. und K. betroffen sind, aufgehoben

a) hinsichtlich der Angeklagten L., W. und K. im Ausspruch über die in den Fällen B. II. 1., 2. und 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch,

b) hinsichtlich des Angeklagten A. im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten L. und A. führen auf Grund der jeweils erhobenen Sachrüge auch zu Gunsten der Angeklagten W. und K., die selbst keine Revision eingelegt haben, im Strafausspruch zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Die Strafkammer hat dem Strafausspruch zu den Fällen B. II. 1. – 3. der Entscheidungsgründe hinsichtlich aller Angeklagten rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG zugrunde gelegt (UA S. 55 ff.). Sie ist dabei unzutreffend davon ausgegangen, dass die von den Angeklagten bei der Ausführung der Tankstellenüberfälle verwendete Gaspistole eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG darstellt (UA S. 44 f.).

Zwar ist die Gaspistole aufgrund ihrer Konstruktion, die den Austritt der Ladung durch den Lauf nach vorne ermöglicht, grundsätzlich als Waffe im Sinne dieser Vorschrift geeignet gewesen (UA S. 45 – vgl. BGHSt 24, 139). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem neuen Recht wird jedoch aus dem Zusammenhang des Begriffs ‚Waffe‘ mit dem Begriff ‚anderes gefährliches Werkzeug‘ in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 1 StGB zweifelsfrei die Vorstellung des Gesetzgebers deutlich, dass die Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB objektiv gefährlich und geeignet sein muss, für das Tatopfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen (BGH, Beschluss vom 23.4.1998 – 1 StR 180/98 [= BGH NStZ 1998, 462]; BGH, Beschluss vom 17.6.1998 – 2 StR 267/98 [= BGH NStZ 1998, 462]). Es müssen mithin bei der Tat Gegenstände verwandt werden, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (BGH, Beschluss vom 23.6.1998 – 4 StR 245/98).

Die von den Angeklagten verwandte Gaspistole war nach den Urteilsfeststellungen ‚mit Schreckschuss geladen‘ (UA S. 57). Sie wurde den Tatopfern jeweils drohend vorgehalten (UA S. 18 ff.). Bei dieser Art der Verwendung war die mit Schreckschussmunition geladene Pistole nicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 23.6.1998 – 4 StR 245/98). Dass die Angeklagten darüber hinaus durch die besondere Art der Verwendung der Pistole, etwa durch einen aufgesetzten Schuss oder deren Verwendung als Schlagwaffe, vorgehabt hatten, ihre Opfer zu verletzen, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.

Die Angeklagten haben danach in den Fällen B. II. 1.–3. der Urteilsgründe die Handlungsalternativen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung bzw. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG verwirklicht. Die Strafkammer hatte daher bei der gebotenen konkretisierenden Betrachtungsweise den Strafrahmen für die Einzelstrafen § 250 Abs. 1 StGB n.F. wegen seiner gegenüber dem Tatzeitrecht geringeren Mindeststrafdrohung von drei statt fünf Jahren Freiheitsstrafe als milderem Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB entnehmen müssen. Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Rechtsanwendung geringere Einzelstrafen verhängt hätte, ist das Urteil hinsichtlich des Angeklagten L. bezüglich der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs aufzuheben. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Angeklagten W. und K., die nicht Revision eingelegt haben, zu erstrecken.

Der Angeklagte A. ist zwar lediglich als Beteiligter an der Tat zu B. II. 3. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen worden. Auch hat diese Tat gegenüber den anderen dem Angeklagten A. zur Last gelegten Taten bei der Festsetzung der Einheitsjugendstrafe nur eine untergeordnete Rolle gespielt (UA S. 70 f.). Dennoch kann angesichts des Gewichts der Tat als solcher nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtsfehlerhafte Wahl des Strafrahmens sich auch auf die Festsetzung der Jugendstrafe ausgewirkt hat, so dass das Urteil auch insoweit aufzuheben ist."

Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH StV 1998, 486; 1999, 92; Beschl. vom 12. Januar 1999 – 4 StR 688/98).

SchaferMaulBoetticher
UlsamerGranderath
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