Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu Notwehr und Tatbestandsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 642/87
Datum
29.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nach zwei Angriffen in einer Gaststätte. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum ersten Kopfstoß, hält jedoch die Darlegungen zum späteren Hockerangriff für unzureichend. Insbesondere fehlten Feststellungen zur Art des vom Nebenkläger beabsichtigten Abwehrakts und zur Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten (§16 StGB). Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung von Notwehrbemängnissen sind Art und Ausmaß des drohenden Angriffs festzustellen, da diese die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Verteidigung bestimmen.

2

Ein Irrtum über Tatumstände, der zur Annahme einer Notwehrlage führt, ist nach §16 Abs.1 StGB zu beurteilen; ein solcher Irrtum schließt Vorsatz aus, lässt aber eine Prüfung auf Fahrlässigkeit erforderlich.

3

Wer durch sein vorwerfbares Verhalten einen Angriff provoziert hat, ist in seinem Notwehrrecht eingeschränkt und darf gefährliche Trutzwehr erst anwenden, wenn Ausweichen und schonendere Schutzmöglichkeiten nicht möglich sind.

4

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Sachlage richtig einschätzt, aber irrtümlich meint, ein bestimmtes Verteidigungsmittel sei erlaubt; dieser ist von einem Tatbestandsirrtum zu unterscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 3. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 642/87 in der Strafsache gegen Bernd Anton H., aus V.________), geboren am ██ 1954 in W.__), wegen schwerer Körperverletzung

Nebenkläger: Klaus-Dieter ██ ███

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung, begangen gegenüber dem Nebenkläger am 14. Oktober 1985 in der Gaststätte ███ in W.__), unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 20. Februar 1986 zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte im Rahmen einer zunächst nur verbal geführten Auseinandersetzung dem Nebenkläger zuerst einen Kopfstoß versetzte und ihn sodann, als dieser einen Wirtshausstuhl nahm und hochhob, mit einem Barhocker auf den Kopf schlug, wodurch eine schwere Schädelverletzung entstand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift: Die Urteilsausführungen zu Fragen der Notwehr und eines entsprechenden Irrtums des Angeklagten sind mangelhaft.

1. Zum ersten Handlungsabschnitt:

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es allerdings, wenn die Strafkammer feststellt, dass es der Angeklagte war, der versuchte, durch einen heftigen mit der eigenen Stirn geführten Kopfstoß gegen die Stirn des Nebenklägers diesen zu verletzen, und dass er, weil es dem Nebenkläger noch gelang, seinen Kopf nach hinten zu reißen, mit dem eigenen Kopf so wuchtig gegen die beiden Schneidezähne im Oberkiefer des Nebenklägers stieß, dass diese aus ihrer Verankerung gelockert und nach hinten gedrückt wurden; dabei erlitt der Angeklagte selbst unterhalb des Haaransatzes in Stirnmitte eine tiefe ca. 1 cm breite Platzwunde (UA S. 4/5). Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger sei es gewesen, der ihm einen Kopfstoß gegen seine (des Angeklagten) Stirn versetzt und dadurch diese Platzwunde verursacht habe (UA S. 7), für widerlegt. Bei ihrer Beweiswürdigung stützt sie sich vor allem auf das Gutachten, das der rechtsmedizinische Sachverständige, Prof. Dr. S.__), erstattet hat (UA S. 8 - 10). Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage.

Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer auch an, dass diese vom Angeklagten begangene Körperverletzung weder gerechtfertigt noch entschuldigt war (UA S. 25/26). Hierbei ist nicht außer Betracht geblieben, dass am Ende der vorausgegangenen Auseinandersetzung, an der noch ein anderer Gast (der Zeuge K.__)) beteiligt war, der Nebenkläger auf die Aufforderung des Angeklagten, ebenfalls das "Maul" zu halten, mit den Worten "Was willst Du, Du spinnst wohl, Du Arschloch!" erwiderte (UA S. 3/4).

2. Zum zweiten Handlungsabschnitt:

Dagegen hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung nicht stand, soweit es um das weitere Verhalten des Angeklagten geht, durch das er dem Nebenkläger die schwere Kopfverletzung zufügte.

a) Die zu diesem Handlungsabschnitt getroffenen Feststellungen gestatten bisher keine abschließende Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten. Dieser war nach dem oben geschilderten Zusammenstoß etwas zurückgetaumelt, "stürzte sich" dann aber "aus Rache" erneut auf den Nebenkläger, "packte ihn heftig an der Kleidung in Schulterhöhe und riss ihn wuchtig um ca. 90 Grad nach rechts vor sich herum" (UA S. 5). Auf Grund dieses - und des vorangegangenen - Verhaltens des Angeklagten befürchtete der Nebenkläger "erneut tätliche Misshandlungen", ergriff einen in der Nähe stehenden Wirtshausstuhl und "hob ihn hoch, um den erwarteten Gewaltakt abzuwehren". Dies wiederum war für den Angeklagten Anlass, rasch zu einem Barhocker zu greifen und damit den Nebenkläger "mit voller Wucht auf den Hinterkopf" zu schlagen, um ihn so "kampfunfähig zu machen" (UA S. 5).

Das Landgericht hat nicht geprüft, welcher Art der "erwartete Gewaltakt" war, den der Angeklagte unternahm und dem der Nebenkläger begegnen wollte. Nähere Feststellungen zu dieser Frage waren aber erforderlich gewesen; denn Art und Ausmaß des vom Angeklagten drohenden Angriffs bestimmten Art und Ausmaß der für den Nebenkläger gebotenen Notwehrhandlung. Je nach den Umständen reichte ein bloßes Abwehren aus oder war eine den erwarteten Angriff des Angeklagten sofort und wirksam abwendende Trutzwehr geboten (vgl. BGHSt 24, 356, 358; 25, 229, 230; BGH GA 1956, 49/50; 1969, 23, 24; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 = NStZ 1987, 172; BGH, Urt. vom 1. Dezember 1987 1 StR 582/87, in dem auf die "Kampflage" abgehoben ist).

Auf welche Art sich der Nebenkläger wehren wollte, ist dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Er kann den Stuhl in der Weise hochgehoben haben, dass er ihn, um den Angeklagten auf Distanz zu halten, wie einen Schutzschild vor sich hielt; er kann ihn aber auch schlagbereit über seinen Kopf gehalten oder in gleicher Position schon zum Zuschlagen angesetzt haben.

Erst die Klärung dieser Umstände ermöglicht die rechtliche Beurteilung des vom Angeklagten ausgeführten Schlages mit dem Barhocker.

b) Sollte der Nebenkläger, wie die Strafkammer annimmt (UA S. 26), die Grenzen der erforderlichen Verteidigung eingehalten haben, so käme doch in Betracht, dass der Angeklagte sich über die tatsächlichen Verhältnisse irrte. Ein derartiger Irrtum wäre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten, schlösse also den Vorwurf vorsätzlicher Handlungsweise aus; es bliebe jedoch zu prüfen, ob der Angeklagte fahrlässig handelte (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Beschl. vom 23. Januar 1980 3 StR 3/80 - bei Holtz MDR 1980, 453; BGH NStZ 1983, 453; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 = NStZ 1987, 172).

Die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich in einem solchen Irrtum über Tatumstände befand, ist unter Berücksichtigung seiner intellektuellen und psychischen Ausstattung nicht vollig ausgeschlossen:

Wie die sachverständig beratene Strafkammer zur Frage einer Einschränkung der Schuldfähigkeit feststellt (UA S. 6, 23/24), gehört der Angeklagte "zu den geistig sehr einfach strukturierten Menschen", deren besondere Schwäche "in der Hilflosigkeit bei der Konfliktbewältigung" liegt. Zu diesen Besonderheiten seiner Persönlichkeit trat in der konkreten Situation hinzu, dass bei ihm als Folge des zuvor von ihm ausgeführten Kopfstoßes "sekundenlang eine Benommenheit mit Bewusstseinstrübung" und "ein kurzzeitiges Erschrecken" durch das Herablaufen von Blut aus seiner Stirnplatzwunde bestanden. Angesichts des vom Nebenkläger erhobenen Stuhls hatte er "eine übermäßige Angst"; "differenzierte Überlegungen, wie er auf andere Weise der drohenden Gefahr entgehen könne," stellte er deshalb nicht an (UA S. 24).

Auch in anderem Zusammenhang - bei der Prüfung eines entschuldigenden Notstands im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, bei ihm habe "der Eindruck" bestanden, "dass er sich in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und Leben befand" (UA S. 26).

Mit all diesen Feststellungen ist die bei der rechtlichen Würdigung vertretene Auffassung des Landgerichts, in Bezug auf eine Notwehrlage habe sich der Angeklagte überhaupt nicht geirrt (UA S. 27/28), nicht ohne weiteres vereinbar.

Es versteht sich allerdings von selbst, dass auch bei irriger Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs oder bei Verkennen eigener Abwehrmöglichkeiten der Täter

nicht mehr tun darf als derjenige, der in wirklicher Notwehr handelt (vgl. BGH, Urt. vom 16. August 1978 2 StR 325/78 bei Holtz MDR 1978, 985). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein etwaiges Notwehrrecht des Angeklagten auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens eingeschränkt war: Wer - wie der Angeklagte durch sein Tun im ersten Handlungsabschnitt - in vorwerfbarer Weise einen Angriff auf sich provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sogleich ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einem äußerst gefährlichen Mittel erst Zuflucht nehmen, wenn er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat. Nur wenn sich ihm keine dieser Möglichkeiten bietet, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145/146; 26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 = MDR 1987, 978 bei Holtz; BGH, Beschl. vom 1. Dezember 1987 1 StR 582/87). Auch in dieser Hinsicht lässt das angefochtene Urteil hinreichende Feststellungen vermissen.

Lediglich ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Sachlage richtig einschätzt, aber irrigerweise meint, er dürfe bei dieser Sachlage jedes beliebige oder ein zur Abwehr des Angriffs nicht erforderliches Verteidigungsmittel benutzen (BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).

3. Da das Landgericht zu Recht - natürliche Handlungseinheit angenommen hat (UA S. 25), musste wegen der vorbezeichneten Mängel die gesamte Verurteilung aufgehoben werden.

MaußUlsamerSchimansky
FothGranderath
Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu Notwehr und Tatbestandsirrtum — Themis