Revision: Berichtigung des Schuldspruchs bei Bankrott/unterlassener Konkursanmeldung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 642/80
- Datum
- 22.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel durch das erkennende Gericht ist nur bei einem offensichtlichen Versehen zulässig; eine inhaltliche Ersatzvornahme (Ersetzung eines Vergehens durch ein anderes) stellt eine unzulässige sachliche Änderung dar.
Wird eine unzulässige Berichtigung so behandelt, als sei sie nicht erfolgt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch dahin berichtigen, dass aus den tatsächlichen Feststellungen sich ergebende Straftatbestände festgestellt werden.
Ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen ein anderes Delikt mit abweichender Strafdrohung, sind die insoweit festgesetzte Einzel- und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht von der schwereren Strafandrohung ausgegangen ist.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler ergibt und die angegriffenen Feststellungen oder Wertungen tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 14. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 642/80 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann und Textilingenieur Manfred █ aus K███, geboren am █████████ 1932 in K████, wegen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. April 1980 wird
1. der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen - dreier Vergehen falscher Angaben bei der Anmeldung einer GmbH, - eines vorsätzlichen Vergehens des Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, - zweier vorsätzlicher Vergehen des Bankrotts durch unterlassene Bilanzerstellung, jeweils in Tateinheit mit unterlassener Buchführung, - eines vorsätzlichen Vergehens der unterlassenen Konkursanmeldung, jeweils in Tatmehrheit, verurteilt ist;
2. das angefochtene Urteil im Ausspruch der wegen unterlassener Konkursanmeldung verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Zu der Rüge, die Strafkammer habe den in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsspruch zu Unrecht nachträglich abgeändert, führt der Generalbundesanwalt aus:
„Die ‚Berichtigung‘ der Urteilsformel durch die Strafkammer war unzulässig. Es handelte sich nicht um ein offensichtliches Versehen, das nach verbreiteter Rechtsprechung zu einer Berichtigung durch das erkennende Gericht berechtigen könnte. Die Änderung der Urteilsformel in der geschehenen Weise stellt vielmehr eine sachliche Änderung dar, weil die Bezeichnung eines bestimmten Vergehens Bankrott – durch die Bezeichnung eines anderen Vergehens – unterlassene Konkursanmeldung – ersetzt wird (BGHSt 3, 245, 247). Das angefochtene Urteil ist deshalb so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht vorhanden wäre.
Auf die allgemeine Sachrüge ist daher festzustellen, dass die Verurteilung wegen eines vierten Vergehens des Bankrotts durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird. Andererseits ist klar, dass der falschlicherweise als Bankrott gewertete Sachverhalt die rechtlichen Merkmale des Vergehens vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung erfüllt. Eine dahingehende Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist daher angezeigt.
Das Vergehen der vorsätzlich unterlassenen Konkursanmeldung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, während das vorsätzliche Vergehen des Bankrotts mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausgestattet ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer fälschlich von der schwereren Strafandrohung ausgegangen ist, ist auch der Ausspruch über die wegen unterlassener Konkursanmeldung festgesetzte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufzuheben.“
Dem schließt sich der Senat an.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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