Revision wegen Nichtprüfung des §213 StGB: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 642/79
- Datum
- 04.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen der Kenntnis einer Beleidigung/Provokation und der Tat liegende erhebliche Zeiträume sprechen gegen die Annahme, der Täter sei ‚auf der Stelle zur Tat hingerissen‘ gewesen.
Die Annahme eines minder schweren Falls nach §213 StGB setzt tragfähige und eindeutige Feststellungen voraus; bloße Indizien oder widersprüchliche Umstände genügen nicht.
Die Zuschreibung, der Täter habe seinen affektiven Zustand schuldhaft selbst herbeigeführt, muss durch konkrete Feststellungen belegt werden; hierbei ist eine gerechte Abwägung beiderseitigen Fehlverhaltens erforderlich.
Ist in der neuen Hauptverhandlung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit ein minder schwerer Fall anzunehmen, sind die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen, insbesondere §§21,49,50 StGB, zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. Mai 1979
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 1 StR 642/79 in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Matthias M. aus █████, geboren am 6. Dezember 1938 in █████, Kreis █████, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter ████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision macht hierzu auch keine ausdrücklichen Beanstandungen geltend. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Auf die insoweit erhobenen Aufklärungsrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Das Landgericht hat § 213 StGB nicht angewendet. Es ist nicht auszuschließen, dass die hierzu angestellten Erwägungen durch Rechtsfehler beeinflusst sind.
1. Zwar ist die Annahme des Landgerichts, die erste Alternative des § 213 sei nicht gegeben, rechtlich einwandfrei. Allerdings gibt die Erwägung, an der schweren Beleidigung durch den Ehebruch sei der Angeklagte nicht schuldlos (UA S. 29), zu Bedenken Anlass, wie unten noch darzulegen ist. Aber die Beurteilung, der Angeklagte sei nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Zwischen der Kenntnis von den letzten ehebrecherischen Handlungen (19. September 1977, 22.45 Uhr) und der Tat (20. September 1977 gegen 11 Uhr) lag ein sehr erheblicher Zeitraum. Wie der Tatrichter im Einzelnen ausführt, war der Angeklagte währenddessen nicht ununterbrochen von einer anhaltenden Erregung beherrscht (UA S. 30). Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Strafkammer verneint auch das Vorliegen der zweiten Alternative der Vorschrift. Neben Umständen, deren Berücksichtigung in diesem Zusammenhang rechtlich unangreifbar ist (Tatausführung, Anwesenheit des Kindes – UA S. 32), zieht der Tatrichter in Betracht, dass beim Angeklagten eine Bewusstseinseinengung vorlag, die sein Hemmungsvermögen erheblich verminderte und eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB bedingte. Das Landgericht hält es aber nicht für angezeigt, wegen dieses Umstandes einen minder schweren Fall anzunehmen; der Angeklagte habe nämlich den affektiven Spannungszustand dadurch selbst schuldhaft herbeigeführt, dass er seine Eifersucht gezielt geschürt habe (UA S. 33). Die Strafkammer beruft sich hierbei auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1976 (1 StR 568/76); dort ist ausgesprochen, es könne vorwerfbar sein *„schon die hemmungslose Hingabe an depressive Verstimmungen ..., die erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladungen führen“*.
Indessen sind diese oder ähnliche Voraussetzungen hier nicht zweifelsfrei festgestellt. Der Annahme, der Angeklagte habe gezielt seine Eifersucht geschürt, stehen Feststellungen entgegen, die damit schwer vereinbar sind. So ließ der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Tat die Konten sperren – ein Umstand, der auch nach Auffassung des Landgerichts dagegen sprach, dass der Angeklagte zur Tötung seiner Frau fest entschlossen war (UA S. 23).
Nachdem das Treffen mit dem Liebhaber am 18. September 1977 gescheitert war, fuhr der Angeklagte davon, um nicht in Versuchung zu kommen, seine Frau tätlich anzugreifen (UA S. 15). Diese eher als schwankend zu beurteilende Haltung lässt nicht ohne Weiteres die Wertung zu, der Angeklagte habe gezielt seine Eifersucht geschürt in Kenntnis des Gedankens, seine Frau mit dem Tode „zu bestrafen“. Vielmehr hat er gezeigt, dass er nicht bereit war, sich seiner Verstimmung hemmungslos hinzugeben.
Der Tatrichter verneint das Vorliegen eines minder schweren Falles auch deshalb, weil der Angeklagte dem Ehebruch seiner Frau dadurch Vorschub geleistet habe, dass er sich im Mai 1977 als „Callboy“ habe verdingen wollen (UA S. 32). Hierbei ist unberücksichtigt geblieben, dass die – folgenlose Bewerbung auf Veranlassung seiner Frau geschah, die schon geraume Zeit vorher ehewidrige Beziehungen angeknüpft hatte und durch die Verleitung ihres Mannes zu anderweitigen sexuellen Kontakten ihr Gewissen beruhigen wollte (UA S. 10, 11). Es mag auch den Angeklagten belasten, dass er auf den Vorschlag seiner Frau einging in dem Bewusstsein, dass sie aus der Ehe auszubrechen begann; dennoch erlaubt eine gerechte Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens in diesem Punkt nicht ohne Weiteres das Ergebnis, der Angeklagte sei am Ehebruch seiner Frau „nicht schuldlos“ (UA S. 29), er habe dazu „Vorschub geleistet“ (UA S. 32).
3. Der Strafausspruch kann hiernach nicht bestehenbleiben. Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall annehmen, so wird § 50 StGB zu beachten sein.
| Pikart | Herdegen | Maul | |||
| Loesdau | Ulsamer |