Revision verworfen: Jugendstrafe wegen Mordes; Strafzumessung und Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 642/67
- Datum
- 20.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geständnis ist bei der Strafzumessung nur dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn es von echter Einsicht und Reue getragen ist.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht bemisst sich danach, ob der Haftvollzug nach §§ 109 Abs. 2, 52 Abs. 2 JGG erzieherische Wirkungen gezeigt hat.
Ein als widersprüchlich erscheinender Vortrag in den Urteilsgründen ist nicht zwingend zu beanstanden, wenn die verwendeten Begriffe in unterschiedlichen kontextuellen Zusammenhängen verschiedenes Gewicht oder Bedeutung haben.
Ein Rechtsfehler, der zugunsten des Angeklagten wirkt, bedarf keiner Entscheidung durch das Revisionsgericht und kann unbehandelt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus ██████████, Landkreis ██████████, den Zimmermann Albert ███, dort geboren ███ 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. █████████████████████ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ in der Verhandlung, ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 9. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts München II hatte den Angeklagten wegen Totschlags und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen. Nunmehr hat die Jugendkammer dieses Landgerichts wegen Mordes und Diebstahls eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Mordes. Sie hat keinen Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf nur der Strafausspruch. Auch insoweit gehen die Beanstandungen der Revision fehl. Der Generalbundesanwalt weist allerdings auf einen Widerspruch in den Urteilsgründen hin: Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen führt das Landgericht an, Einsicht und Reue seien beim Angeklagten nicht vorhanden (UA S. 25), während es die Anrechnung der Untersuchungshaft deshalb für geboten hält, weil der Angeklagte Einsicht gezeigt habe (UA S. 27). Indessen ist der Widerspruch nur scheinbar.
Bei der Strafzumessung zieht die Jugendkammer in Betracht, dass der Angeklagte, wenn auch erst auf eindringliche Vorhalte hin (vgl. UA S. 14), in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Dieses war jedoch, wie festgestellt, nicht von echter Einsicht und Reue getragen; denn in der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte nur Selbstmitleid, nicht aber Anteilnahme am Schicksal seines Opfers. Aus diesem Grunde sah die Jugendkammer davon ab, das Geständnis strafmildernd zu werten.
Die an anderer Stelle behandelte Frage, ob dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet werden könne, war in erster Linie danach zu entscheiden, ob der Haftvollzug günstige erzieherische Wirkungen erzielt hatte (§§ 109 Abs. 2, 52 Abs. 2 JGG). Zur Begründung der vollen Anrechnung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung „so viel Einsicht gezeigt“, dass angenommen werden könne, die bisher erlittene Untersuchungshaft habe sich erzieherisch bereits ausgewirkt. Ersichtlich meint der Tatrichter hierbei ein begrenztes Maß von Einsicht. Eine derart beschränkte Einsicht schließt nicht aus, dass der Angeklagte bisher kein inneres Verhältnis zu seiner Schuld, zur heimtückisch begangenen Tötung eines Menschen gewonnen hat. Wenn deshalb die Jugendkammer bei der Strafzumessung ausführt, ihm habe „echte Einsicht und Reue“ gefehlt, so kann darin ein wirklicher Widerspruch nicht gefunden werden.
Ob die volle Anrechnung der Untersuchungshaft angesichts dieser Feststellungen rechtlich einwandfrei war, braucht nicht entschieden zu werden, da es sich allenfalls um einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten handeln kann.
| Loesdau | Seibert | Pikart | |||
| Fischer | Pfeiffer |