Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Betrugsfreispruch aufgehoben, sonstige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 642/59
Datum
19.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung und sprach ihn u.a. vom Betrug sowie von Untreue zulasten einer Gemeinde frei. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten und bestätigte, dass eine als „freiwillige Zuwendung“ verschleierte Gegenleistung jagdsteuerlich zu erfassen sein kann und deren Verschweigen den Hinterziehungsversuch tragen kann. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb zur Untreue ohne Erfolg, weil kein Vermögensnachteil der Gemeinde festgestellt war. Hinsichtlich des Betrugs hob der BGH den Freispruch wegen lückenhafter/ widersprüchlicher Würdigung der Vorteilsabsicht und der tatsächlichen Grundlagen auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die steuerrechtliche Beurteilung ist auf Sinn, Zweck und wirtschaftliche Bedeutung eines Vorgangs abzustellen; die zivilrechtliche Bezeichnung als „freiwillige Zuwendung“ ist nicht maßgeblich, wenn der Leistung tatsächlich Entgeltcharakter zukommt.

2

Zahlungen, die ohne die Überlassung eines Nutzungsrechts nicht erbracht würden, sind als Gegenleistung für diese Überlassung zu behandeln, auch wenn sie an einen Dritten statt an den Vertragspartner geleistet werden.

3

Ein Versuch der Steuerhinterziehung kann darin liegen, steuererhebliche Tatsachen gegenüber der zuständigen Behörde pflichtwidrig zu verschweigen, wenn der Täter sich seiner Anzeigepflichten und der Steuererheblichkeit der verschwiegenen Umstände bewusst ist.

4

Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt einen Vermögensnachteil des Treugebers voraus; die Verletzung bloßer Betreuungspflichten ohne Nachteil am Vermögen genügt nicht.

5

Ein Freispruch vom Betrug hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung zu der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf unvollständigen Feststellungen oder inneren Widersprüchen beruht und naheliegende Vorteilsaspekte nicht erörtert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 30. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Amtsbürgermeister Josef ███ aus ██ bei ███, geboren am ████████ in ███, wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage eines Vergehens des Betrugs freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Von der Anklage eines Vergehens der Untreue zum Nachteil der Gemeinde KC und eines Betrugs zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland hat es ihn freigesprochen.

Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Teil begründet.

I. Die Revision des Angeklagten

Aus den Feststellungen der Strafkammer lässt sich nicht mit Sicherheit ersehen, ob es zu einer rechtswirksamen Abmachung im Sinne des Beschlusses des Gemeinderates █████ vom 4. Oktober 1956 gekommen ist.

Da die vom Angeklagten gezahlte „freiwillige Zuwendung“ entgegen dem im Beschluss angegebenen Zweck ebenso wie früher der Wildschadensersatz den Jagdgenossen zugute kam, liegt die Vermutung nahe, dass es sich überhaupt um ein Scheingeschäft gehandelt hat, das zum Zwecke der Steuerersparnis nur die Höhe des gezahlten Wildschadens verdecken sollte. Dass sich in diesem Falle an der Steuerpflicht des Angeklagten nichts geändert hätte, bedarf keiner Erörterung (siehe § 5 Steueranpassungsgesetz). Zur Änderung der Pachtbedingungen hätte überdies der Beschluss des Gemeinderats noch der Ausführung durch den Bürgermeister bedurft, auch wenn dieser und die Gemeindevertretung hier Aufgaben der Jagdgenossenschaft wahrnahmen (§§ 28, 29 Abs. 1, 50 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, § 7 Abs. 3 des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes). Der Bürgermeister hätte also in Ausführung des Beschlusses eine entsprechende Abmachung mit dem Angeklagten treffen müssen. Ob diese, ebenso wie der Abschluss des Pachtvertrages (vgl. § 11 Abs. 3 BJagdG), zur Gültigkeit der Schriftform bedurft hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ist es zu keiner rechtsgültigen Abmachung gekommen, so hat sich jedenfalls an der Steuerpflicht des Angeklagten nichts geändert.

Die Strafkammer geht davon aus, dass es zu einer rechtswirksamen Änderung des Pachtvertrages gekommen ist und dass die Abmachung zum mindesten insoweit ernsthaft gemeint war, als an die Stelle der Verpflichtung zum Wildschadensersatz eine entsprechend hohe „freiwillige Zuwendung“ des Angeklagten treten sollte. Auch wenn man die Rechtsgültigkeit der etwa getroffenen Vereinbarung unterstellt, hatte dies eine Verminderung der Jagdsteuerpflicht des Angeklagten nicht zur Folge. Ob sich dies schon aus § 5 Abs. 1 Satz 2 der „Satzung über die Erhebung einer Jagd- und Fischereisteuer“ für den Landkreis Saarburg ergibt, mag allerdings zweifelhaft sein. Diese Bestimmung lautet: „Macht der Pächter zugunsten des Verpächters freiwillige Aufwendungen, so sind diese als steuerpflichtige Nebenleistungen anzusehen, wenn aus der Geringfügigkeit des vertraglich vereinbarten Pachtpreises und der Höhe der freiwilligen Leistungen auf die Absicht geschlossen werden kann, die Steuerpflicht zu vermindern.“

Der Angeklagte zahlte immerhin einen Jahrespachtzins von 700 DM, der auch im Verhältnis zu dem zu ersetzenden Wildschaden – also auch im Verhältnis zu der „freiwilligen Zuwendung“ – nicht als geringfügig angesehen werden kann. Außerdem war die „freiwillige Zuwendung für Zwecke des Schul- und Feuerlöschwesens“ nicht an den Verpächter, nämlich die Jagdgenossenschaft, zu entrichten, sondern, wie der Zweck der Zuwendung zeigt, an die Gemeinde.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Jagdsteuersatzung ist jedoch nur ein Sonderfall der allgemein im Steuerrecht geltenden Auslegungsregel, dass für die Beurteilung von Tatbeständen der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung eines Vorgangs zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 2 und 3 Steueranpassungsgesetz, § 13 der Jagdsteuersatzung, § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz). Auch im vorliegenden Fall ist den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen, dass die „freiwillige Zuwendung“ nach dem Sinn und Zweck der Abmachung in Wirklichkeit eine Gegenleistung für die pachtweise Überlassung der Jagdausübung war, da sie ohne diese nie gezahlt worden wäre. Sie ist auch steuerrechtlich so zu beurteilen. Sie blieb eine Gegenleistung auch dann, wenn sie nicht an die verpachtende Jagdgenossenschaft, sondern an die Gemeinde zu leisten war.

Die Strafkammer sieht den Versuch der Steuerhinterziehung nicht schon im Gemeinderatsbeschluss vom 4.10.1956 oder der darauf beruhenden Abmachung, sondern darin, dass der Angeklagte den von ihm zu ersetzenden Wildschaden mit 150 DM angab, die zu zahlende „freiwillige Zuwendung“ und die Höhe des entstandenen Wildschadens aber verschwieg. Auch das ist, unter Berücksichtigung der Feststellung, dass der Angeklagte sich für verpflichtet hielt, die Jagdsteuer auch aus der „freiwilligen Zuwendung“ entrichten zu müssen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat die Strafkammer in der Verschweigung ein steuerunehrliches Verhalten gesehen, das auf Verkürzung der Jagdsteuer gerichtet war (§§ 396 Abs. 1, 397 Abgabenordnung; § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz). Mit Recht weist die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte als Steuerschuldner verpflichtet war, „alle Änderungen in den Verhältnissen, die die Steuerpflicht begründen und die Höhe der Steuer bestimmen, unter Angabe der für die Berechnung der Steuer erforderlichen Tatsachen binnen zwei Wochen dem Landratsamt anzuzeigen“ (§ 10 der Jagdsteuersatzung). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte bewusst war, auch die „freiwillige Zuwendung“ und die Höhe des entstandenen Wildschadens angeben zu müssen.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die in § 410 Abgabenordnung für die Gewährung von Straffreiheit gegebenen Voraussetzungen verneint, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Da auch im Übrigen kein den Angeklagten beschwerender Rechtsverstoß ersichtlich ist, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1.) Anklage wegen Untreue zum Nachteil der Gemeinde KC

Die Strafkammer hat den Tatbestand des § 266 StGB in erster Linie deshalb nicht für gegeben, weil der Angeklagte als Amtsbürgermeister nicht in einem Treueverhältnis zu der Gemeinde KC gestanden sei. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.

Der Amtsbürgermeister hat nicht nur die Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde in Auftragsangelegenheiten wahrzunehmen (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil B Amtsordnung §§ 5, 8), er hat die Gemeinden auch in ihren eigenen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen (§ 10 Abs. 1 Amtsordnung). Dass hierunter auch Vermögensangelegenheiten fallen, kann nicht zweifelhaft sein. Soweit er in solchen beratend und unterstützend tätig wird, hat er die Vermögensinteressen der Gemeinden „wahrzunehmen“.

Zu den eigenen Angelegenheiten der Gemeinden gehören auch die Pflichten, die ihnen § 12 des ersten Wohnungsbaugesetzes (BGBl. 1950 I S. 83) auferlegt. Sie umfassen die Pflicht, „notigenfalls als Bauland geeignete Grundstücke zu beschaffen.“

Der Amtsbürgermeister hat aber hierbei nicht ohne weiteres die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen. Es handelt sich bei dieser Aufgabe vielmehr, wie dem § 12 Abs. 1 des ersten Wohnungsbaugesetzes zu entnehmen ist, um das Interesse des Staates sowohl als auch der Gemeinden, jedem Einwohner eine angemessene Wohnung zu verschaffen. Wenn in Abs. 1 Satz 2 den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Aufgabe gemacht wird, notigenfalls als Bauland geeignete Grundstücke zu beschaffen, so ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1, dass die Grundstücke nur beschafft werden sollen, um sie als Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den sozialen Wohnungsbau zu Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Die Überlassung soll „zu angemessenen Preisen“ geschehen. Daraus ergibt sich von selbst, dass die Gemeinde aus dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Grundstücken als Bauland keinen Gewinn erzielen soll. Die Gemeinde KC hat das bei ihren Grundstückserwerbungen auch nicht getan, sondern die erworbenen Baugrundstücke jeweils zum Selbstkostenpreis weiterveräußert. Die Grundstücke sind also jeweils nur vorübergehend in das Vermögen der Gemeinde gelangt; das wirtschaftliche Ergebnis für die Gemeinde wäre das gleiche gewesen, wenn sie den Kauf an die Baulustigen kostenlos vermittelt hätte. Die Gemeinde ist hier gewissermaßen nur als Treuhänder für die Wohnungsbauinteressenten aufgetreten.

Das Interesse der Gemeinde KC an dem Erwerb geeigneter Baugrundstücke zu günstigem Preise, das der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister wahrzunehmen hatte, war somit kein Vermögensinteresse; durch die Verletzung der Pflicht, ihr bei der Beschaffung der Grundstücke behilflich zu sein, hat er ihr also auch keine Vermögensnachteile zugefügt. Es wäre zwar denkbar, dass der Gemeinde aus Anlass eines Grunderwerbs, welcher der Beschaffung von Bauland dient, ein Vermögensnachteil zugefügt wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade darum, dass ein Erwerb nicht zustande kam. Die Erschließungskosten hätte der Bauwillige auf jeden Fall zu tragen, also auch dann, wenn er das Baugrundstück nicht von der Gemeinde erwirbt.

Dass die Beschaffung und spätere Weiterveräußerung von Bauland sich mittelbar, etwa durch Erhöhung der Steuerkraft günstig auf die Vermögenslage der Gemeinde auswirken könnte, macht die ihr in dieser Beziehung zugewiesene Aufgabe noch nicht zu einer Vermögensangelegenheit.

Es braucht hiernach nicht erörtert zu werden, ob die bloße Möglichkeit, ein Grundstück zu erwerben, schon wie etwa eine Anwartschaft ein Vermögensbestandteil ist und ihre Beeinträchtigung für die Anwendung des § 266 StGB genügt.

Die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte als Amtsbürgermeister nicht verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Baulustigen wahrzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision kann daher insoweit nicht durchdringen.

2.) Die Anklage wegen Betrugs

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er „in gewinnsüchtiger Absicht“ gehandelt habe. Selbst wenn man annimmt, dass die Strafkammer damit sagen wollte, dem Angeklagten habe die Absicht gefehlt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 StGB), tragen die Urteilsgründe den Freispruch nicht.

Die Strafkammer geht bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der beseitigte Bunker sich ausschließlich auf dem Gelände befunden habe, das der Angeklagte der Frau █████ verbindlich zum Kauf angeboten hatte. Auf Seite 6 des Urteils ist aber festgestellt, dass sich die Bunkeranlage auf diesem Grundstücksteil „zum allergrößten Teil“ befand. Es besteht hiernach die Möglichkeit, dass sich der Bunker, wenn auch nur zu einem kleinen Teil, auch auf dem Grundstücksteil befand, den der Angeklagte nicht veräußern wollte, so dass er, entgegen der Ansicht des Landgerichts, auch dann von der Beseitigung einen unmittelbaren Vermögensvorteil gehabt hätte, wenn man von dem Grundstücksteil absieht, der Frau ██████ zum Kauf angeboten war.

Die Strafkammer verneint die „gewinnsüchtige Absicht“, weil dem Angeklagten das Gelände, auf dem der Bunker stand, „wirtschaftlich“ nicht mehr gehört habe, da er Frau ███████ hierüber ein verbindliches Kaufangebot gemacht hatte. Das schließt aber noch nicht aus, dass der Angeklagte durch die kostenlose Beseitigung des Bunkers einen Vermögensvorteil erstrebt hat. An das Kaufangebot war zwar der Angeklagte gebunden, der in Aussicht genommenen Käuferin stand es aber immer noch frei, das Angebot anzunehmen oder nicht. Sie beabsichtigte, wie die Strafkammer feststellt, nach dem Erwerb des Grundstückteils die Bunkeranlage auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Wurde diese mit öffentlichen Mitteln beseitigt, so konnte das für die Angebotsgegnerin ein zusätzlicher Anreiz sein, das Kaufangebot anzunehmen. War das Zustandekommen des Kaufvertrages für den Angeklagten von Vorteil, so konnte in der Beseitigung des Bunkers mit Bundesmitteln ein Vermögensvorteil sowohl für die künftige Käuferin als auch für den Angeklagten liegen und von diesem erstrebt worden sein. Diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer ersichtlich nicht gewürdigt.

Im Übrigen enthält es einen Widerspruch, wenn die Strafkammer es einerseits verneint, dass der Angeklagte sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, andererseits aber ausführt, die Tatsache, dass er die Ziffer 3 seines mit der Bundesvermögensverwaltung geschlossenen Kaufvertrags nicht erwähnt habe, lasse den Schluss zu, er habe befürchtet, bei Offenbarung der Klausel Nachteile zu erleiden. Die Nachteile hätten doch wohl nur darin bestehen können, dass der Bunker nicht auf öffentliche Kosten beseitigt wurde oder dass der Angeklagte wenigstens Schwierigkeiten in dieser Hinsicht zu erwarten hatte. Dann muss er aber die Beseitigung als einen Vorteil für sich angesehen haben.

Der Freispruch von der Anklage eines Betrugs kann daher nicht bestehen bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung wird zu diesem Punkt noch bemerkt:

Die Strafkammer geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass die Bunkeranlage nicht auf öffentliche Kosten beseitigt worden wäre, wenn der Angeklagte der Wahrheit entsprechend angegeben hätte, dass er das Grundstück nach dem Krieg von der Bundesvermögensverwaltung gekauft und hierbei auf alle Rechtsansprüche aus dem Vorhandensein des Bunkers verzichtet hatte. Sie stellt aber nur fest, dass Landrat ██ in Amtsbürgermeisterbesprechungen darauf hingewiesen habe, Bunker auf derartigen Grundstücken könnten bei der Beseitigungsaktion nicht berücksichtigt werden. Mit der Beseitigung beauftragt waren aber die Wasserwirtschaftsämter, und bei einem solchen wurde die Liste der Bunker eingereicht, auf der auch der auf dem Grundstück des Angeklagten befindliche Bunker verzeichnet war. Die Strafkammer wird daher zu erörtern haben, ob dem Wasserwirtschaftsamt gegenüber von höherer Stelle angeordnet war, dass die nach dem Kriege von der Bundesvermögensverwaltung veräußerten Grundstücke für die Bunkerbeseitigung nicht in Betracht kommen, oder ob – was allerdings naheliegt – dies nach dem Zweck der ganzen Aktion selbstverständlich war und das Wasserwirtschaftsamt bei Kenntnis der fraglichen Vertragsklausel die Beseitigung abgelehnt hätte.

3.) Die Staatsanwaltschaft beanstandet noch, dass der Angeklagte nicht tateinheitlich mit Steuerhinterziehung auch wegen Untreue verurteilt worden sei. Insofern hat die Revision, die von der Staatsanwaltschaft nicht näher begründet wurde, keinen Erfolg.

Dass der Angeklagte in Bezug auf die Steuerangelegenheit in einem Treueverhältnis zu dem die Steuer erhebenden Landkreis stand, ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich.

Die Strafkammer hat zutreffend ein Treueverhältnis des Angeklagten zur Jagdgenossenschaft ██████████ verneint. Dem Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Angeklagte als Teilnehmer einer von anderen Personen begangenen Untreuehandlung in Betracht kommen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. PeetzGeierFischer
WillmsDr. Faller
Revision teils erfolgreich: Betrugsfreispruch aufgehoben, sonstige Revisionen verworfen — Themis