BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung durch Leugnen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 642/53
- Datum
- 09.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Hartnäckigkeit des Leugnens durch den Beschuldigten und die hierdurch veranlasste Durchführung weiterer Vernehmungen dürfen nicht ohne weiteres als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung eingehen.
Rechtlich fehlerhafte Erwägungen zur Strafzumessung, die das prozessuale Verhalten des Angeklagten überbewerten, sind nicht zur Erhöhung des Strafmaßes heranzuziehen.
Ist nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerhafte Würdigung der Strafzumessungsgründe das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Revisionen, die im Wesentlichen nur pauschale Angriffe gegen eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung enthalten, sind gegen den Schuldspruch offensichtlich unbegründet und zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 11. September 1953
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftwagenverkäufer Hans M. aus ██, geboren ████████ 1914 in ██, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ in der Verhandlung,
████████ bei der Verkündung,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. September 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Ihr Vorbringen hierzu enthält im Wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts.
Jedoch gibt die Strafzumessung zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer u. a. strafschärfend zugerechnet, dass er hartnäckig geleugnet und dadurch eine ausführliche Vernehmung des verletzten Mädchens und einer anderen jugendlichen Zeugin sowie die Auffrischung der in Frage stehenden Vorgänge in der Erinnerung der Zeuginnen veranlasst hat. Diese Erwägungen sind, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 1, 342), rechtlich fehlerhaft. Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass durch sie die Strafzumessung zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist, muss das Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Jagusch
Bundesrichter Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.