Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Prüfung des minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 641/85
- Datum
- 16.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen.
Alle für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände sind heranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Beschränkt sich der Tatrichter auf das objektive Tatgeschehen und unterlässt er die Berücksichtigung einschlägiger Milderungsgründe, liegt ein Rechtsfehler vor.
Wirkt sich ein solcher Rechtsfehler auf andere Strafaussprüche aus oder ist eine Beeinträchtigung weiterer Beteiligter nicht auszuschließen, sind diese Strafaussprüche nach § 357 StPO ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 641/85 in der Strafsache gegen
1. Ferdinand ███ aus FCO, geboren am ██ 1943 in RO (CSR), 2. Reiner C. aus FCO, dort geboren am █ 1962,
Sachbezeichnung: NC wa. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. C. und Z. C. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juni 1985, auch soweit es den Angeklagten M. C. betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten P. C. und Z. C. werden verworfen.
Gründe
1. Gegen die Strafaussprüche bestehen durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat für alle Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Die Begründung dieser Entscheidung (UA S. 13) genügt hier nicht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, – ständige Rechtsprechung).
Das angefochtene Urteil führt im Rahmen der konkreten Strafzumessung für alle Angeklagten eine Reihe strafmildernder Umstände an. So hält es den Angeklagten Z. C. und ██ zugute, dass sie ein umfassendes Geständnis abgelegt haben, aus welchem Reue, Schuldeinsicht und Bußbereitschaft sprechen, dass sie trotz eines günstigen Lebensstarts innerhalb geordneter Familienverhältnisse und einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch unglückliche Lebensumstände in eine beengte finanzielle Situation geraten sind und hieraus die ihnen an sich persönlichkeitsfremden Taten begangen haben, dass beide Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat Schulden von über 10.000 DM hatten, dass für sie damals günstige Zukunftsperspektiven nicht erkennbar waren und dass sie schließlich nicht einschlägig vorbelastet sind (UA S. 14 bis 16). Zu Gunsten des Angeklagten P. C. hat das Gericht berücksichtigt, dass er in seiner jugendlichen Entwicklung durch ungünstige Familienverhältnisse und Aufenthalte bei Pflegepersonen und in Internaten negativ beeinflusst wurde, dass er trotz mehrmaliger Versuche, sich eine eigene Basis zu stellen, eine gesicherte dauernde Lebensposition nicht erreichen konnte, dass er die Tat aus einer beengten finanziellen Situation sowie dem Druck erheblicher Schulden heraus begangen und dass er schließlich den ihm zur Last gelegten Sachverhalt während der Hauptverhandlung umfassend eingestanden sowie Reue und Schuldeinsicht gezeigt hat (UA S. 17/18).
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist der Tatrichter demgegenüber auf die angeführten Milderungsgründe nicht eingegangen, sondern hat zu Gunsten der Angeklagten ausdrücklich nur angeführt, dass die von M. C. und Z. C. benutzten Waffen objektiv ungefährlich waren. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht ungeachtet des von ihm zutreffend angeführten Prüfungsmaßstabes bei der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles nur das objektive Tatgeschehen berücksichtigt hat. Das aber wäre rechtsfehlerhaft, weil für keinen der Angeklagten von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass eine umfassende Würdigung aller angeführten Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung geführt hätte. Da sich der Fehler, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, auch zum Nachteil des Angeklagten K. M., der keine Revision eingelegt hat, ausgewirkt haben kann, ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle der schweren räuberischen Erpressung auch auf ihn zu erstrecken.
Schließlich kann wegen des sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der aufgezeigte Fehler auf die Höhe der gegen die Beschwerdeführer wegen Autodiebstahls verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat, so dass auch diese in Wegfall kommen. Die Strafaussprüche müssen deshalb insgesamt aufgehoben werden.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 1985 wird verwiesen.
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