Treffer
BGH Urteil

Tötung auf Verlangen: Verurteilung bestätigt, Bewährungsentscheidung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 641/70
Datum
26.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Tötung auf Verlangen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Aussetzung der Strafe zur Bewährung; der BGH hob diesen Teil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das Landgericht hatte Tatherrschaft des Angeklagten und das Duldungsinteresse des Opfers festgestellt; besondere Umstände für Bewährung lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) liegt vor, wenn der Getötete einen Todeswunsch geäußert und die tötende Handlung duldend hingenommen hat und der Täter die Tatherrschaft über die Handlung ausübt.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist für die Revision maßgeblich; die Revision kann diese nur angreifen, wenn konkrete Rechtsfehler oder offensichtlich unhaltbare Schlussfolgerungen vorliegen.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bedarf besonderer Umstände; eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglicht, greift nur, wenn eine solche Konfliktsituation und besondere Tatumstände nachgewiesen sind.

4

Ein behandelnder Arzt muss nicht von Amts wegen als Zeuge vernommen werden, wenn die relevanten Tatsachen, auf die sich seine Aussage beziehen würden, durch andere Feststellungen des Tatrichters hinreichend belegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Studenten Dieter, geboren █████████ 1938 in ████, wegen Tötung auf Verlangen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Möls, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ █ als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 1970 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafaussprache beschränkt; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Aufklärungsrügen

a) Der Schusswaffensachverständige hat sich damit begnügt, das Abzugsgewicht des benutzten Pistolentyps für den Regelfall mit 2 kg anzugeben. Die Revision beanstandet, dass er den Abzugswiderstand der Tatwaffe nicht geprüft habe. Indessen hat der Sachverständige, wie aus dem Protokoll hervorgeht (Bd. II Bl. 351 d.A.), Probeschüsse daraus abgegeben und ersichtlich insoweit keine Besonderheit bemerkt. Dem Tatrichter drängte sich deshalb die vom Beschwerdeführer vermisste Aufklärung nicht auf.

b) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte Dr. ██████, der behandelnde Arzt des Tatopfers ██, nicht von Amts wegen als Zeuge herangezogen zu werden. Denn die in sein Wissen gestellte Tatsache, dass bei ██ stark ausgeprägter Selbsttötungswille vorhanden gewesen sei, hat die Strafkammer anderweit festgestellt: Er äußerte zuerst den Selbstmordgedanken, gab ████ seine Wertsachen (UA S. 6) und schlug eine sofortige Durchführung noch im Zimmer des Angeklagten vor (UA S. 8). Dass der Tatrichter hieraus hinsichtlich des Tatverlaufs andere Schlüsse zog als die Revision, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Sachbeschwerde

a) Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Das Landgericht gewinnt seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte und nicht ██████████ Schuss gelöst hat, neben anderen Beweismitteln auch daraus, dass es sich um einen „aufgesetzten“ Schuss handelte: Wenn ██ den Abzugshahn selbst betätigt hätte, so hätte er die Pistole von seinem Körper weggedrückt müssen (UA S. 13). Die Revision meint, bei entsprechendem Gegendruck durch den Angeklagten hätte auch bei einem Abdrücken durch ██ ein aufgesetzter Schuss zustande kommen können. Das ist zwar theoretisch denkbar; indessen bestand auch nach der Einlassung des Angeklagten, ██ sei mit seinem Finger „dazwischen gekommen“ (UA S. 11), kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte dem Abdrücken des Hahns durch ██ so starken Druck entgegengesetzt hätte, dass er die Waffe auf der Brust von ██ festhielt. Hiernach kann der Strafkammer auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe eine naheliegende Möglichkeit bei der Beweiswürdigung nicht erwogen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landgericht einen Zweifel an der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten gehabt habe. Die vom Beschwerdeführer angeführten Wendungen (UA S. 18) machen gerade deutlich, dass der Tatrichter von einer Tötung auf Verlangen überzeugt war und keine Beihilfe zum Selbstmord für gegeben hielt.

c) Die rechtliche Abgrenzung ist frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen nahm ██ die auf den Tod zielende Handlung des Angeklagten duldend hin; dieser hatte die Tatherrschaft und verwirklichte deshalb den Tatbestand des § 216 StGB (BGHSt 19, 135, 140; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1965 – 4 StR 494/65 bei Dallinger MDR 1966, 382).

d) Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthalten, war sein Rechtsmittel zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt teilweise durch.

1. Der Angriff gegen die Strafzumessungserwägungen bleibt allerdings erfolglos. Es spricht nichts dafür, dass die Strafkammer die §§ 51 Abs. 2, 44 StGB als Mussvorschrift aufgefasst hat. Die falsche Schilderung der Tat gegenüber der Polizei am 29. Oktober 1968 (UA S. 12, 16) gab der Angeklagte, weil er sich schämte, nicht den Mut zur Selbsttötung aufgebracht zu haben (UA S. 16). Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht insoweit sein Verhalten nach der Tat nicht strafschärfend in Betracht zog.

2. Dagegen kann die Strafaussetzung zur Bewährung nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. § 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen soll, wie der Senat in der Entscheidung NJW 1971, 151 Nr. 18 ausgesprochen hat. Eine solche Konfliktslage hat der Tatrichter bisher nicht dargetan. Der Angeklagte stand zu ██ in keinem engeren persönlichen Verhältnis; die Erfüllung von ██s Selbsttötungswunsch brauchte er deshalb nach der bisherigen Feststellung nicht als eigene Aufgabe zu empfinden, wie es etwa bei nahen Familienangehörigen geschehen mag. Vor allem sind besondere Umstände in der Tat nicht zweifelsfrei dargetan. Denn das Landgericht nimmt ohne erkennbaren Rechtsfehler einen „Durchschnittsfall“ an (UA S. 16, 17); hiermit ist die Urteilswendung vereinbar, dass das Geschehen „nicht an der Grenze zur straflosen Beihilfe zum Selbstmord“ stehe, „aber doch in die Nähe“ dieser Grenze „zurück“ führe. Der in den Gesetzesmaterialien erörterte Beispielsfall der Tötung auf Verlangen eines unheilbar Kranken (BGH aaO) liegt hier nicht vor.

Insoweit muss daher die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft Erfolg haben.

PfeifferMölsWoesner
LoesdauPikart
Tötung auf Verlangen: Verurteilung bestätigt, Bewährungsentscheidung aufgehoben — Themis