Treffer
BGH Urteil

KZ-Buchenwald: Revision gegen Mordverurteilung (25 Fälle) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 641/58
Datum
05.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in 25 Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil er im KZ Buchenwald Häftlinge durch Injektionen (u.a. Evipan, Phenol, Luft) tötete. Mit der Revision rügte er u.a. vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung, fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen und unzureichende Aufklärung sowie die Rechtswidrigkeit der Tötungen und Befehlsnotstand. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen teils als unzulässig, teils als unbegründet. Auch sachlich-rechtlich seien Mord, Rechtswidrigkeit der Tötungen und die Verneinung von Befehlsnotstand rechtsfehlerfrei begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkret darlegt, weshalb die beanstandete Entbindung von Geschworenen gesetzeswidrig sein soll.

2

Entscheidungen über die Befreiung eines Geschworenen von einer Schwurgerichtstagung sind revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler, nicht auf bloße Ermessensfehler überprüfbar (§ 53 Abs. 2 Satz 2 GVG).

3

Die Rüge fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen genügt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn im Einzelnen aufgezeigt wird, weshalb die im Ablehnungsbeschluss genannten Gründe gesetzeswidrig sind.

4

Tötungen („Hinrichtungen“) ohne vorausgegangenes rechtskräftiges Gerichtsurteil sind rechtswidrig; eine Befugnis zur Anordnung oder Delegation außergerichtlicher Tötungen besteht auch nach damaligem Recht nicht.

5

Befehlsnotstand (§ 52 StGB) scheidet aus, wenn die Tat nicht aus Furcht vor den Folgen der Befehlsverweigerung, sondern mit innerer Zustimmung begangen wird; dann ist die etwaige Drohkulisse nicht tatursächlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bayreuth, 3. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Walter Gerhard Martin ████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ in █████████, Landkreis ████████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 3. Juli 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in 25 Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil er in der Zeit von spätestens Frühjahr 1940 bis Ende 1942 im Konzentrationslager Buchenwald mindestens 25 dem Namen nach unbekannte Häftlinge durch intravenöse Einspritzung von Evipan, Phenol oder Luft getötet hat. Der Schuldspruch erfasst einen kleinen Ausschnitt der ihm insgesamt zur Last gelegten KZ-Verbrechen. Ein großer Teil wurde schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Einstellung gemäß § 154 StPO ausgeschieden. Hinsichtlich einer Reihe weiterer Tötungsverbrechen wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung ebenfalls nach § 154 StPO eingestellt.

Die auf verfahrens- und sachlich-rechtliche Verstöße gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

A. Verfahrensrügen

I. Besetzung des Schwurgerichts

Die Revision rügt vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 54, 84 GVG), weil die Hauptgeschworenen RO und BC sowie der für Blum zunächst einberufene Hilfsgeschworene Georg KC zu Unrecht von der Teilnahme an der Schwurgerichtstagung entbunden worden seien.

Hinsichtlich RO und BC ist die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher unbeachtlich; die Revision hat nicht angegeben, warum nach ihrer Meinung die Verfügung des Vorsitzenden ungesetzlich war.

Der Hilfsgeschworene Georg █████ war ausweislich der Akten (Bd. XIII Bl. 112) am 20. Mai 1958 als Ersatzmann für die zunächst auf 3. Juni 1958 angesetzte Schwurgerichtssache Sommer einberufen worden. Er bat mit Schreiben vom 28. Mai 1958 um Befreiung vom Geschworenendienst, da er im 66. Lebensjahr stehe, ständig an den Folgen eines erlittenen schweren Herzinfarktes leide und daher glaube, den Anforderungen des Geschworenenamtes nicht gerecht werden zu können. Diesem Gesuch wurde am 30. Mai 1958 entsprochen; an Stelle Georg KC wurde Frau Lotte KC als Hilfsgeschworene einberufen. Die Revision beanstandet das mit dem Hinweis, dass die persönliche Meinung ███, den Anforderungen des Geschworenendienstes nicht gerecht werden zu können, kein ausreichender Grund für seine Entbindung vom Geschworenendienst gewesen sei, zumal KC kein ärztliches Zeugnis für seinen Zustand vorgelegt habe. Die Rüge scheitert schon daran, dass sowohl Entscheidungen über die Befreiung eines Geschworenen von der Dienstleistung an einer einzelnen Schwurgerichtstagung (§§ 54, 84 GVG) als auch Entscheidungen darüber, ob ein Geschworener ferner zur Dienstleistung heranzuziehen ist (§§ 88, 53, 35 GVG) – als solche sieht die Revision die Entbindung Georg ██████ „vom Amt eines Geschworenen“ an – nur wegen eines Rechtsfehlers, nicht wegen eines bloßen Ermessensfehlers mit der Revision angefochten werden können (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 GVG). Einen Rechtsfehler aber hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

2.)

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht sei auch deshalb vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil nach Schluss der Hauptverhandlung gegen den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor RZ, wegen seiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt in der Presse Vorwürfe erhoben worden seien, die dem Angeklagten Anlass und Grund zu einem Ablehnungsgesuch gegeben hätten, wenn er sie vor der Hauptverhandlung gekannt hätte. Die Meinung der Revision, Landgerichtsdirektor Paulus wäre nicht zum Vorsitzenden bestellt worden, wenn die erhobenen Vorwürfe vom Justizministerium früher geprüft worden wären, ist eine Vermutung, auf die die Revision nicht gestützt werden kann. Solange ein Richter im Amt ist, darf und muss er zu den im Gesetz vorgesehenen Aufgaben herangezogen werden.

II. Ablehnung von Beweisanträgen und richterliche Aufklärungspflicht

1.)

Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisanträgen beanstandet, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher keiner Nachprüfung zugänglich. Das gilt sowohl hinsichtlich der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung (mit Schriftsatz vom 27. Juni 1958) angebotenen Zeugenbeweise als auch hinsichtlich des Verlangens, den früheren KZ-Arzt Dr. Kirchert als (weiteren) Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte mangels entsprechender Vorbildung nicht in der Lage gewesen sei, selbständig und ohne fremde Hilfe Einspritzungen in die Armvenen zu machen.

Das Landgericht hat die Zeugenangebote teils mit der Begründung abgelehnt, dass die aufgestellten Beweisbehauptungen als wahr unterstellt würden oder unwesentlich (d.h. für die Entscheidung ohne Bedeutung) seien, teils mit der Begründung, dass die angebotenen Beweismittel ungeeignet seien. Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen hat es (teilweise) als Beweisermittlungsantrag ausgelegt, dem stattzugeben die Sach- und Rechtslage keinen Anlass biete.

Die Vernehmung des Dr. Kirchert als weiteren Sachverständigen lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei und keiner der Fälle des § 244 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vorliege.

Die Revision hat ihre Rüge nur auf die allgemeine Behauptung gestützt, dass die Ablehnung der Beweisanträge unzulässig gewesen sei; nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wäre sie indes gehalten gewesen, im Einzelnen darzutun, warum die vom Landgericht im Ablehnungsbeschluss angegebenen Gründe nicht dem Gesetz entsprachen (BGHSt 3, 213).

Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen bemängelt, die vor der Hauptverhandlung gestellt worden waren, lässt er außer Acht, dass die Verteidigung nach der Vernehmung von Zeugen an sechs Verhandlungstagen einem Wunsche des Schwurgerichts folgend die ihrer Meinung nach noch offenen Beweisanträge in einem Schriftsatz (vom 27. Juni 1958) zusammengefasst und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass weitergehende frühere Beweisanträge nicht mehr aufrechterhalten werden. Bei dieser Sachlage kann die etwaige Nichtbescheidung einzelner dieser Anträge nicht als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gerügt werden.

Die Rügen mangelnder Sachaufklärung sind zu einem großen Teil unzulänglich begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168). Teilweise verbergen sich hinter ihnen nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Schwurgerichts, mit denen der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden kann (§ 337 StPO). Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:

a)

Eine Reihe von Aufklärungsrügen befasst sich mit der Frage, ob das von dem Angeklagten in dem 1943 gegen ihn eingeleiteten SS-gerichtlichen Verfahren vor dem Zeugen ███████████ abgelegte Geständnis, auf Weisung des Lagerkommandanten █████ 40–50 Häftlinge durch selbständig verabreichte Spritzen getötet zu haben, der Wahrheit entsprochen hat.

Der Beschwerdeführer räumte vor dem Schwurgericht die Abgabe dieses Geständnisses ein, stellte jedoch dessen Richtigkeit in Abrede und berief sich darauf, das Geständnis nur abgelegt zu haben, um ████ zu zwingen, Aussagen über die Tötungen zu machen. Das Schwurgericht ist dieser Verteidigung nicht gefolgt, weil es den jetzt vom Angeklagten dem angeblich unwahren Geständnis zugrunde gelegten Beweggrund für „sinnlos“ hielt und weil der Beschwerdeführer das ihn schwer belastende Geständnis während des neunzehn Monate dauernden SS-Ermittlungsverfahrens auch dann nicht widerrufen habe, als der von ihm angeblich verfolgte Zweck, ████ zu Angaben über die von ihm befohlenen Tötungen zu zwingen, erreicht gewesen sei.

aa)

Zu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht vor, es habe pflichtwidrig nicht aufgeklärt, dass das seinerzeitige Geständnis des Angeklagten den Lagerkommandanten ████ ████████████ veranlasst habe, zuzugeben, dass er die Tötung von Gefangenen befohlen habe, und dass diese Erklärung den Angeklagten entlastet habe, weil ihm daraufhin strafbefreiendes Handeln auf Befehl zugutegehalten worden sei.

Das Schwurgericht hatte zu Ermittlungen in der von der Revision aufgezeigten Richtung keinen Anlass; nach seiner zutreffenden Ansicht ist es unerfindlich, inwiefern sich der Angeklagte durch die von ihm behauptete Art der Verteidigung im SS-gerichtlichen Ermittlungsverfahren wahrheitswidrige Einräumung selbständiger Tötungen und Berufung auf Befehlsnotstand wirksamer hätte entlasten können als durch Bestreiten der Tötungen. Dem kann auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, dass „das einzig Mögliche bei den damaligen Verhältnissen gewesen ist, nicht zu bestreiten, dass Tötungen vorgenommen wurden“. Die vom Beschwerdeführer an anderer Stelle der schriftlichen Revisionsbegründung (S. 9) aufgestellte Behauptung, er habe mit seinem (unwahren) Geständnis den ihm befreundeten Lagerarzt Dr. █████████ wie auch andere mit der Tötung von Gefangenen befasste Ärzte decken wollen, macht das Verhalten des Angeklagten nicht verständlicher. Sie steht nicht nur mit der zunächst gegebenen Darstellung in Widerspruch, dass der Angeklagte durch das Geständnis sich habe entlasten wollen, sondern gibt auch keine sinnvolle Erklärung dafür, warum er die Ärzte nicht auf die wesentlich einfachere und für ihn selbst ungefährlichere Weise zu entlasten versuchte, dass er angab, ████ habe sämtliche im Lager vorgenommenen Tötungen befohlen.

Im Übrigen hat das Schwurgericht neben dem damaligen Kriminalbeamten ███ ███████████, gegenüber dem der Angeklagte die Tötungen zugegeben hat, den seinerzeitigen Untersuchungsführer im SS-gerichtlichen Verfahren, den damaligen SS-Richter Dr. ███████, als Zeugen gehört. Diese beiden konnten am ehesten über die von der Revision aufgeworfenen Fragen Auskunft geben.

bb)

Die weitere Rüge der Revision, der Tatrichter habe pflichtwidrig nicht geklärt, wie oft und wie lange der Beschwerdeführer im SS-gerichtlichen Verfahren von █████████ vernommen worden sei, und es sei daher unbekannt geblieben, dass nur wenige Vernehmungen im Oktober und November 1943 stattgefunden hätten, scheitert schon daran, dass ███████████ – wie erwähnt – in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden ist und die Revision nicht angibt, welche weiteren Beweismittel hätten benutzt werden sollen.

b)

Bei der Würdigung des angeführten Geständnisses des Beschwerdeführers hat das Schwurgericht auch erwogen, dass der Angeklagte erwiesenermaßen im Besitz von Injektionsspritzen und einer großen Flasche Phenol war, die er in seinem verschlossenen Schreibtisch im Arrestbau aufbewahrte; ferner, dass er auf Grund seiner Mitwirkung bei den von Dr. █████████████ ausgeführten zahlreichen Injektionstötungen imstande war, selbst und ohne fremde Hilfe intravenös zu spritzen.

Hiergegen wandte sich die Verteidigung mit den vorstehend unter 1) erörterten Beweisanträgen. In deren Ablehnung sieht die Revision auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche käme jedoch nur in Frage, wenn das Schwurgericht unbeschadet der nach § 244 Abs. 3 StPO zulässigen Ablehnung der Beweisanträge verpflichtet gewesen wäre, diesen nachzugehen. Hierfür hat die Revision nichts vorgetragen.

Auf welchem Wege das Schwurgericht zu der Feststellung gekommen ist, dass der Angeklagte im Besitz von Injektionsspritzen und von Phenol war, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Behauptung der Revision, dass sich der Tatrichter auf die mit ärztlichem Erfahrungswissen unvereinbare Aussage eines Zeugen gestützt habe, und die hieran geknüpfte Folgerung, dass das Schwurgericht gehalten gewesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen, entziehen sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Ähnliches gilt von der Behauptung der Revision, der einzige im Arrestbau vorhandene Schreibtisch sei vom Angeklagten nicht abgeschlossen worden, weil er auch dessen Vertretern zur Verfügung gestanden habe. Da nach der Verhaftung des Beschwerdeführers angeblich weder Spritzen noch Phenol im Schreibtisch vorgefunden wurden, erklärt sich zwanglos aus der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache, dass der Angeklagte diese Gegenstände nach der Abberufung ████ in das Revier zurückgebracht hat. Die Behauptung der Revision, das habe keinesfalls Ende 1942 sein können, weil der Nachfolger ████ die Leitung des Lagers schon Ende 1941 übernommen habe, steht mit den Feststellungen in Widerspruch und kann daher nicht berücksichtigt werden.

c)

Auf einzelne weitere Aufklärungsrügen wird noch im Rahmen der folgenden Ausführungen zur Sachrüge einzugehen sein.

B. Sachbeschwerde

Die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu den einzelnen Angriffen der Revision ist folgendes zu bemerken:

1.)

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe intravenöse Einspritzungen selbständig und ohne fremde Hilfe machen können, widerspricht keineswegs „einem schon Laien bekannten Erfahrungssatz“. Ihr steht weder – entgegen der Revision – entgegen, dass bisweilen „sogar Ärzte und ausgebildetes ärztliches Personal mit intravenösen Injektionen Schwierigkeiten haben“, noch, dass solche Einspritzungen ohne Gewaltanwendung unmöglich sind, wenn die Betroffenen „auch nur den geringsten Widerstand leisten“. Hiervon ist auch das Schwurgericht ausgegangen, und es hat daraus bei der rechtlichen Würdigung der Tötungen des Angeklagten als Mord den zutreffenden Schluss gezogen, dass die Häftlinge im Sinne des Heimtückebegriffs nicht schlechthin wehrlos waren. Der Tatrichter hat jedoch festgestellt, dass die Opfer bei den Einspritzungen stillhielten, weil ihnen der Angeklagte wahrheitswidrig vormachte, sie würden geimpft oder erhielten eine Kräftigungsspritze.

2.)

Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Tötungen zu bestreiten versucht, sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar.

Der Satz, dass „Hinrichtungen“ ohne vorausgegangenes rechtskräftiges Urteil eines Gerichts rechtswidrige Tötungen sind, gilt keineswegs nur für den „zivilen Sektor“. Das hat der erkennende Senat u.a. in den Urteilen BGHSt 2, 173, 234 und besonders in den nicht veröffentlichten Urteilen 1 StR 653/54 vom 22. April 1955 (Dr. VC) und 1 StR 433/57 vom 22. Mai 1958 (Sepp █████████████) ausgesprochen. Dort ist auch dargelegt, dass der „Führer“ selbst nach dem damals geltenden Recht niemanden aus eigener Machtvollkommenheit zum Tode „verurteilen“ konnte und dass er demgemäß auch keine solche Befugnis an andere Personen oder Dienststellen weiter übertragen konnte. Die Meinung der Revision, das damalige Reichsinnenministerium wie auch das diesem unterstellte Reichssicherheitshauptamt seien auf Grund Delegation zur Anordnung und Vollstreckung auch der Todesstrafe berechtigt gewesen, ist unhaltbar. Dabei ist belanglos, ob das genannte Amt, wie vom Schwurgericht angenommen, eine Parteidienststelle oder ob es eine staatliche Behörde war; die in dieser Richtung erhobene Aufklärungsrüge liegt daher neben der Sache.

Der Einwand der Revision, untergeordnete Dienststellen – also auch der Lagerkommandant des Angeklagten und dieser selbst – hätten Anordnungen übergeordneter Dienststellen nicht überprüfen dürfen, zumal es sich bei einem großen Teil der „Tötungstatbestände“ um keine strafrechtlichen Maßnahmen, sondern um solche der Sicherheit und Ordnung gehandelt habe, geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte nach der unangreifbaren Feststellung des Schwurgerichts die Rechtswidrigkeit der ihm befohlenen Tötungen erkannt hat, also keine besondere Prüfung mehr anzustellen brauchte. Erkannte verbrecherische Befehle aber durfte der Angeklagte selbst nach § 47 MStGB nicht befolgen.

Mit der Feststellung, der Angeklagte habe um die Rechtswidrigkeit der Tötungen gewusst, ist es nicht unvereinbar, dass das Schwurgericht erwog, der Beschwerdeführer habe die Verbrechen begangen, weil er auf Grund seiner Erziehung bei der SS nicht nur jeden Häftling als seinen vernichtungswürdigen Feind angesehen, sondern darüber hinaus alle Gefangenen für minderwertige, lebensunwerte Geschöpfe gehalten habe. Die Revision begeht einen Fehlschluss, wenn sie meint, aus dieser Einstellung des Angeklagten ergebe sich zwingend, dass er die Tötungen „nicht als rechtswidrig ansehen brauchte, ja gar nicht als rechtswidrig erachten konnte“.

Ob der Beschwerdeführer glaubte, die Tötungen habe nicht er, sondern hätten andere zu verantworten, ob er also erwartete, für seine Verbrechen von den damaligen Machthabern nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, war auf die Strafbarkeit und Strafwürdigkeit seines Tuns ohne Einfluss.

3.)

Ein Handeln des Angeklagten im Befehlsnotstand (§ 52 StGB) hat das Schwurgericht mit Recht deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer die Tötungsbefehle nicht aus Furcht vor den Folgen einer Befehlsverweigerung, sondern mit innerer Zustimmung, ja sogar mit „persönlichem Vergnügen“ ausgeführt hat. Damit war eine ihm für den Fall des Ungehorsams etwa drohende Lebensgefahr für sein Tun nicht ursächlich; er wurde also nicht im Sinne des § 52 StGB genötigt (vgl. BGHSt 4, 340). Aus diesem Grunde brauchte das Schwurgericht auch nicht der Verteidigungsbehauptung des Angeklagten nachzugehen, gegenüber Befehlen des Lagerkommandanten ████ ███ ein Widerspruch ohne schwerste persönliche Gefährdung nicht möglich gewesen sei.

GeierMantelMartin
Dr. PeetzDr. Hübner
KZ-Buchenwald: Revision gegen Mordverurteilung (25 Fälle) verworfen — Themis