Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Anstiftung zur Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 641/57
Datum
18.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung verurteilt; er legte Revision ein. Zentrale Frage war, ob das Landgericht alle relevanten Äußerungen der Beteiligten und die Vorstrafen hinreichend gewürdigt hat. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Beweiswürdigung und die Angaben zu Vorstrafen lückenhaft sind, wodurch Schuldspruch und Strafzumessung nicht sicher überprüfbar bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beweiswürdigung sind alle für die Schuldfeststellung erheblichen Äußerungen und Umstände zu berücksichtigen; das Unterlassen der Berücksichtigung kann die Rechtmäßigkeit der Verurteilung in Frage stellen.

2

Erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft und kann dies die Frage der Anstiftung oder des Vorsatzes beeinflussen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Für die Überprüfbarkeit der Strafzumessung hat das Urteil die Vorstrafen der Verurteilten in Zahl, Zeitangabe, Art der Taten und ggf. rechtsfolgenrelevanten Umständen darzustellen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

4

Feststellungen, die auf nicht erschöpfender Würdigung beruhen, dürfen nicht zur Begründung des Schuldspruchs oder der Strafhöhe verwertet werden; andernfalls ist die Entscheidung zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 18. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ████ Landkreis ███ den Landwirt Konstantin B█████ █████ Brückenau, dort geboren am █████ wegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Konstantin B█████ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. September 1957, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter █████████████ im Übrigen wegen Anstiftung des früheren Mitangeklagten ██████ zum Versuch der Fremdabtreibung an der früheren Mitangeklagten Bal████████ zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit er verurteilt ist.

Die Begründung des Strafausspruchs ist, wie die Revision mit Recht rügt, schon deshalb nicht unbedenklich, weil das Landgericht bei Erörterung der Einlassung der Angeklagten die Feststellung trifft: *„Es bedurfte bei ihr █████ nur eines geringen Anstoßes, um eine Abtreibung zuzulassen, aber dieser Anstoß ging von Konstantin B█████ aus“* (UA 7). Diese Feststellung, die auf eine Anstiftung der ███ durch Konstantin B█████ hindeutet, ist zwar nicht Gegenstand des Schuldspruchs geworden, sie wird auch bei der Strafzumessung für Konstantin B█████ nicht ausdrücklich nochmals erwähnt, sie ist aber bei Erörterung der Strafe für Bal████████ offenbar verwertet (vgl. UA 12) und kann auch bei der Strafe des Beschwerdeführers ins Gewicht gefallen sein. Sie beruht jedoch möglicherweise auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts; wie die Revision richtig darlegt: denn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung (UA 7) anscheinend übersehen, dass ████████ nicht nur geäußert hatte, *„ihr sei das Kind nicht recht“, sondern weiter, „sie möchte es nicht zur Welt bringen“* (UA 35). Diesen zweiten Teil ihrer Äußerung und die Tatsache, dass sie wegen Abtreibung vorbestraft ist, hätte das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen müssen; es wäre denn möglicherweise in der Frage, ob der Beschwerdeführer die Bal████████ angestiftet hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Dieser Mangel der Beweiswürdigung betrifft zugleich den Schuldspruch, soweit der Angeklagte verurteilt ist; denn er würde sich gegebenenfalls auch der Anstiftung der ███ zum versuchten Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben; und zwar je nach der Richtung seines Vorsatzes durch eine weitere selbständige Tat oder im Fortsetzungszusammenhang mit der Anstiftung des █████████ █████████ Mitangeklagten ██████ zur versuchten Fremdabtreibung an ████████.

Die Begründung der Strafe ist übrigens auch insoweit lückenhaft, als offensichtlich *„die hohe Zahl seiner Vorstrafen“*, wie es im Urteil (UA 12) heißt, eine wichtige Rolle in der Richtung einer Strafschärfung gespielt hat, das Urteil aber die Vorstrafen nach Zahl, Höhe, Zeitpunkt und zugrundeliegender Straftat überhaupt nicht wiedergibt. Damit ist dem Revisionsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung der für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) genommen.

Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist; der rechtskräftige Freispruch von vier weiteren Verbrechen nach §§ 49a, 218 Abs. 3 StGB bleibt von der Aufhebung unberührt und kann vom Revisionsgericht nicht auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden.

WernerDr. PeetzHübner
MantelDr. Hengsberger
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Anstiftung zur Fremdabtreibung — Themis