Treffer
BGH Beschluss

Einbeziehung früherer Jugendurteile bei Strafzumessung (§31 Abs.2 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 640/96
Datum
26.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Heranwachsender) rügt die Strafzumessung nach Vergewaltigung. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht nicht das frühere Urteil, sondern offenbar nur die frühere Jugendstrafe und eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zugrunde gelegt hat. Es fehlte an Darstellung der früheren Taten und der wesentlichen Strafzumessungsgründe. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einbeziehung früherer Jugendentscheidungen nach § 31 Abs. 2 JGG ist das frühere Urteil in die neue Entscheidung einzubeziehen; nicht ausreichend ist die bloße Übernahme der früheren verhängten Jugendstrafe.

2

Das einbeziehende Gericht hat die früheren Taten und die wesentlichen Strafzumessungsgründe des früheren Urteils darzulegen; eine alleinige Auskunft aus dem Bundeszentralregister ersetzt diese Darlegungspflicht nicht.

3

Unterbleibt die angemessene Schilderung der früheren Urteile und deren Strafzumessungsgründe, besteht die Besorgnis, dass die frühere Strafe nur als bloße Rechnungsgröße in die Bemessung der Einheitsstrafe eingeht und damit eine sachgerechte Prüfung verhindert wird.

4

Verletzt das Gericht diese Darlegungspflichten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 19. Juli 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 640/96 vom 26. November 1996 in der Strafsache gegen ████ Alexander, geboren am █████████████ 1974 in ████████████ (ehemalige Sowjetunion), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, wegen Vergewaltigung „unter Einbeziehung der Jugendstrafe von 20 Monaten“ aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 27. Juni 1995 zu einer (einheitlichen) Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Wie bereits die Urteilsformel, aber auch die Urteilsgründe ergeben, hat die Jugendkammer verkannt, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht die früher verhängte Jugendstrafe, sondern das früher ergangene Urteil in die neue Entscheidung einzubeziehen ist. Das Gericht, das sich lediglich auf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister stützt, hat es auch versäumt, die früheren Taten – es handelt sich um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz „in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Erpressung“ – näher zu schildern und die wesentlichen Strafzumessungsgründe des früheren Urteils wiederzugeben. Dies lässt besorgen, die Jugendkammer habe die frühere Strafe bei der Bemessung der nunmehr verhängten Einheitsstrafe als bloße Rechnungsgröße berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGH NStZ 1982, 466; StV 1989, 307 f.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 11).

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