Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordverurteilung aufgehoben – Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 640/82
Datum
19.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Mordes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte die Tötung als aus Habgier begangen gewertet; der BGH hält die Feststellungen für nicht tragfähig, weil alternative Tatabläufe (Wegnahmevorsatz erst nach der Tötung) nicht ausreichend geprüft wurden. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die Überzeugung des Tatrichters gebunden, der Tatrichter muss jedoch alternative, mit den Feststellungen ebenso gut vereinbare Möglichkeiten in seiner Würdigung behandeln; unterlässt er dies, liegt ein Rechtsfehler vor.

2

Zur Annahme von Mordes wegen Habgier genügt es nicht, dass nach der Tötung Wertgegenstände fehlen; es muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass der Wegnahmevorsatz bereits vor oder bei der Tötung bestand.

3

Bei der wertenden Auslegung indizieller Umstände hat der Tatrichter darzulegen, warum seine Schlussfolgerung wahrscheinlicher ist als sonstige gleichfalls mögliche Erklärungen des Tatgeschehens.

4

Kriminologische Erfahrung kann herangezogen werden, um zu zeigen, dass in bestimmten Beziehungskonstellationen auch eine spontane, nicht auf Habgier gerichtete Tötung möglich ist, was die Prüfung alternativer Tatmotive gebietet.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 640/82

in der Strafsache gegen den Bau- und Kunstschlosser Walter H. ████ aus M██, dort geboren am ███ ██ 1955, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziff. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordes, rechtlich zusammentreffend mit versuchter schwerer Brandstiftung und Raub verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

3. wird verworfen.

Gründe

1. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 2. März 1983 wird verwiesen.

2. Dagegen hält die Verurteilung wegen Mordes, rechtlich zusammentreffend mit versuchter schwerer Brandstiftung und Raub, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu ersehen, dass das Landgericht annahm, der Angeklagte habe aus Habgier getötet, und dass es seine Annahme darauf stützte, ████ habe sich in Geldschwierigkeiten befunden, Geld und Schmuckstücke, von deren Vorhandensein er während seiner Anwesenheit in der Wohnung des ███████ erfahren habe, seien nach der – von ihm eingegestandenen – Tötung des ███████ nicht mehr da gewesen und könnten auch nicht von einem anderen Täter weggenommen worden sein; die Einlassung des Angeklagten, es sei wegen einer überraschenden homosexuellen Zudringlichkeit des Tatopfers zu der tödlich verlaufenden Auseinandersetzung gekommen, sei widerlegt, weil sich ██ von ███████ bereits im Stachus-Untergrund als Strich-Junge habe anheuern lassen.

Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht.

Das Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich nur um mögliche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art handelt (BGHSt 10, 208, 209; 25, 365, 367; BGH NJW 1967, 359, 360; MDR 1980, 948, 949). Doch hat sich der Tatrichter, wenn mehrere Möglichkeiten gleichermaßen in Betracht kommen, auch mit den Möglichkeiten auseinanderzusetzen, die nach Sachlage mit den festgestellten Beweistatsachen nicht weniger gut zu vereinbaren sind als die von ihm für erwiesen erachtete Möglichkeit (BGHSt 25, 365, 367; BGH, Urt. v. 30. November 1976 – 1 StR 394/76 bei Holtz MDR 1977, 284; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1981 – 1 StR 499/81). Eine Beweiswürdigung, die diesen Grundsatz nicht beachtet, muss als rechtsfehlerhaft beanstandet werden (BGHSt 16, 208, 212; 12,

Nach dem Tatgeschehen und den vom Tatgericht als indiziell angesehenen Umständen kann der Angeklagte zwar aus Habgier getötet haben, nichts spricht aber andererseits dagegen, dass er den Wegnahmevorsatz erst nach der Tötung ███████ fasste. Die bisherigen Feststellungen gestatten nicht den Schluss, dass die erste Möglichkeit – Tötung aus Habgier – wahrscheinlicher ist, zumal nach kriminologischen Erfahrungen auch in Fällen vereinbarter homosexueller Partnerschaft die „falsche Gebärde“ unmittelbar zur Tötung des Partners führen kann (vgl. Staak, Zeitschrift für Rechtsmedizin 1972, 39, 45). Mit dieser Möglichkeit hatte sich das Landgericht hier schon deshalb auseinandersetzen müssen, weil es – mit einer freilich wenig tragfähigen Begründung – angenommen hat, schon vor dem Eintreffen des Zeugen ██ habe es Streit um Geld, womit nach Sachlage nur die Entlohnung des Angeklagten gemeint sein kann, gegeben (UA S. 81, 82). Ein solcher Streit, später fortgesetzt, kann zur Tötung des ███████ geführt haben, ohne dass der Angeklagte dabei bereits den Vorsatz der Beraubung gefasst haben müsste. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nach der Tötung seines Partners Geld und Schmuckstücke mitgenommen hat; es

kommt erfahrungsgemäß durchaus vor, dass in solchen Fällen der Wegnahmevorsatz erst nach der Tötungshandlung gefasst wird (vgl. von Hentig Kriminalistik 1960, 342, 343).

HerdegenFothSchimansky
MaulGranderath
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