Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit, Sachverständigenbeweis und Hehlervorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 640/71
- Datum
- 28.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit genügt die Anhörung eines sachkundigen Sachverständigen und eine gründliche Auseinandersetzung des Tatrichters mit dessen Gutachten; eine stationäre Beobachtung oder das von Amts wegen beizuziehende ältere Gutachten sind nur bei entsprechenden Anhaltspunkten erforderlich.
Die Hinzuziehung eines spezialisierten Sachverständigen (z. B. Sexualwissenschaftler) ist nur dann geboten, wenn die vorgetragenen tatsächlichen Umstände einen besonderen wissenschaftlichen Erkenntnisbedarf begründen; widersprüchliche oder wechselnde Angaben von Mittätern rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.
Der Vorsatz bei Hehlerei (§ 259 StGB) kann festgestellt werden als unmittelbarer Vorsatz, als bedingter Vorsatz oder mittels der gesetzlichen Beweisvermutung; die Beweisvermutung stützt sich auf äußere Umstände, nicht auf nachträgliche Ereignisse oder allein auf eigene Handlungen des Erwerbers.
Die gesetzliche Beweisvermutung kann nur den unmittelbaren (nicht aber den bedingten) Vorsatz begründen; der Tatrichter darf jedoch primär auf die Vermutung abstellen und hilfsweise den bedingten Vorsatz aus dem übrigen Beweismaterial feststellen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 6. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 640/71
in der Strafsache gegen den Seemann und █████████ Paul Peter ██ aus ██████████████████, geboren ██ 1944 in ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mös1 Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. Juli 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten weder dessen stationäre Beobachtung angeordnet noch ein in einem früheren Strafverfahren erstattetes Gutachten verwertet und einen Sachverständigen für Sexualwissenschaft herangezogen habe, ist unbegründet. Der Tatrichter hat einen Sachverständigen gehört, von dessen Sachkunde er ohne Rechtsirrtum überzeugt sein durfte, und hat sich mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 18 ff.). Dass diesem Sachverständigen ein früher erstattetes Gutachten eines anderen Sachverständigen, der offenbar im Ergebnis ebenfalls die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hatte, nur auszugsweise bekannt war, weil der Angeklagte es ihn lediglich abschnittsweise lesen ließ, entwertet das jetzige Gutachten nicht; das Landgericht war nicht gedrängt, von sich aus das frühere Gutachten beizuziehen, zumal es davon ausgehen konnte, dass der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte (UA S. 18) dem Sachverständigen nur die für ihn günstigen Stellen des früheren Gutachtens zu lesen gegeben habe.
Umstände, die auf eine stationäre Beobachtung gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich; ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt worden. Der Sachverständige
und ihm folgend die Strafkammer haben sich endlich rechtsirrtumsfrei mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, das Aufwuchten des Zigarettenautomaten sei eine symbolische Ersatzhandlung für den Verlust seines Freundes ███ – mit dem er die Tat gemeinsam ausführte – an eine Frau. Diese Behauptung brauchte auch nicht entfernt daran denken zu lassen, einen Sachverständigen für Sexualwissenschaft zuzuziehen, zumal die Angaben des Mitangeklagten ███ über den Tathergang mehrfach gewechselt hatten (UA S. 11 f.).
2. Die Sachrüge, die ebenfalls keinen Rechtsfehler aufzeigt, gibt lediglich Anlass, die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Vorsatz der Hehlerei (§ 259 StGB) zu prüfen.
Soweit dieser Vorsatz das Wissen um die Vortat betrifft, kann er auf drei verschiedene Arten festgestellt werden: entweder als unmittelbarer Vorsatz – der Täter hat gewusst, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind; oder als bedingter Vorsatz – der Täter hat damit gerechnet, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, und hat sie auch für den Fall an sich bringen wollen, dass diese Annahme zutrifft; endlich mit Hilfe der gesetzlichen Beweisregel, wonach Vorsatz vermutet wird, wenn beim Erwerb der Sachen Umstände vorhanden waren, die geeignet waren, dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufzudrängen (RGSt 55, 204 ff.; RG HRR 1942, 290). Dabei dürfen weder Umstände verwertet werden, die erst nach der Tat liegen, noch eigene Handlungen des Angeklagten (BGH LM StGB § 259 Nr. 19); auch kann mit Hilfe der – widerlegbaren – Beweisvermutung nur der unmittelbare, nicht aber der bedingte Vorsatz festgestellt werden (BGH bei Dallinger, MDR 1970, 197).
Das Landgericht, dessen Darlegungen allerdings insoweit nicht ganz klar sind, ist ersichtlich nach der Beweisregel verfahren. Es hat den Brief des unbekannten „Kai“ (UA S. 9) als einen äußeren Umstand gewertet, der die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ösenzangen begründen musste, und hat in diesem Zusammenhang die postlagernde Übersendung der Zangen an den Angeklagten berücksichtigt. Ferner bezieht sich die Annahme des Angeklagten, es handle sich um Spezialzangen, die von Behörden für die Befestigung von Passfotos verwendet werden und die im freien Handel nicht erhältlich sind (UA S. 9), entgegen der Meinung der Revision nicht nur auf den Verwendungszweck, sondern nach dem Zusammenhang (UA S. 15) vor allem auf die Herkunft der Zangen aus Behördeneigentum.
Dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Zangen als „heiße Ware“ behandelt hat (UA S. 16), ist zwar kein äußerer Umstand im Sinne der gesetzlichen Beweisregel. Als solchen hat die Strafkammer diese Tatsache aber wohl auch nicht behandeln wollen, da sie diese erst im Anschluss an die Aufzählung der die Beweisvermutung tragenden äußeren Umstände mitteilt. Damit soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass auch dann, wenn keine äußeren Umstände die Anwendung der Beweisregel ermöglicht hätten, der Angeklagte schon deshalb zu verurteilen gewesen wäre, weil er damit selbst den mindestens bedingten Vorsatz bezüglich des strafbaren Erwerbs der
Zangen eingeräumt hat. Es ist aber rechtlich zulässig, dass der Tatrichter in erster Linie auf Grund der Beweisvermutung zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes gelangt und lediglich hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses als erbracht ansieht (RG LZ 1924 Sp. 39; BGH, Urteil vom 15. Mai 1952 – 4 StR 793/51).
3. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ersehen lässt, ist die Revision des Angeklagten ████████ unbegründet zu verwerfen.
Loesdau Mös1 Woesner Zipfel
Bundesrichter Strickert ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
| Loesdau | |