Revision: Versuch der schweren Körperverletzung und Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 640/66
- Datum
- 28.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch der schweren Körperverletzung nach § 224 StGB ist strafbar, wenn der Täter die schwere Folge wenigstens bedingten Vorsatzes hat; als Verbrechen erfasst § 224 damit auch den strafbaren Versuch (§§ 12, 43 StGB).
Zwischen einer (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) und einer versuchten schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) kann Tateinheit bestehen, wenn der Unrechtsgehalt beider Tatbestände nebeneinander zum Ausdruck kommen muss und die Verurteilung wegen des versuchten qualifizierten Delikts das Unrecht nicht vollständig abbilden würde.
Für eine Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter einem anderen mit der Begehung eines Verbrechens gedroht hat und die Adressaten die Drohung auch so verstanden haben; unklare Hinweise auf bloßes "Erschrecken" genügen nicht.
Die Einziehung von Tatgegenständen kann bestehen bleiben, auch wenn Teile der Verurteilung aufgehoben werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 28. September 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektromechaniker August ██████ ohne ██████, Wohnsitz, geboren am ██ 1908 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Bedrohung in zwei Fällen verurteilt worden ist, im Übrigen wird die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleibt die Einziehung aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Vergehen der Bedrohung (§§ 223a, 224, 43, 241, 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1. Zu Unrecht meint der Revisionsführer, dass eine versuchte schwere Körperverletzung begrifflich nicht möglich sei. Die schweren Folgen des § 224 StGB können durch eine vorsätzliche Körperverletzung sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt werden. Im letzten Falle tritt allerdings, wenn die Folgen „beabsichtigt“ sind, d. h. mit direktem Vorsatz herbeigeführt werden, § 225 StGB ein. Das Landgericht hat aber bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz festgestellt. Der Angeklagte hat bei seinem Schuss auf den Geschlechtsteil der Verletzten damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, dass sie die „Zeugungsfähigkeit, hier die Empfängnisunfähigkeit“, verlieren werde. Er hat mit unbedingtem ██████████████████ und mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge gehandelt. Es ist daher § 224 StGB anwendbar. Da die schwere Körperverletzung des § 224 StGB ein Verbrechen ist, ist auch der Versuch strafbar (§§ 12, 43 StGB). Das ist im neueren Schrifttum zum mindesten für den Fall überwiegend anerkannt, dass, wie hier, das Grunddelikt, nämlich die Körperverletzung nach § 223 oder § 223a StGB, vollendet ist (vgl. Schwarz/Dreher, 28. Aufl., StGB § 224 Anm. 3 B; Schönke/Schröder, 12. Aufl., § 224 Anm. 33; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 3. Aufl., S. 70; im Gegensatz zu früheren Auflagen; Schmitt, JZ 1962, 389, 392; Stree, GA 1960, 289, 295; Ulsenheimer, GA 1966, 257, 276). Die abweichenden früheren Entscheidungen des Reichsgerichts (RGSt 9, 67; 61, 179, 180) sind wegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung (§ 56 StGB) überholt, soweit sie § 224 StGB betreffen.
2. Wenn die Revision einwendet, dass zwischen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) keine Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit bestehe, kann sie sich allerdings auf die Rechtsprechung berufen, die Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und vollendeter schwerer Körperverletzung verneint (RGSt 26, 312, 313; 63, 423, 424; OGHSt 1, 113; Urteil des Senats vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66 = NJW 1967, 297 Nr. 5). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Eine andere Frage ist jedoch, ob zwischen gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung Tateinheit möglich ist. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinem Urteil vom 24. Mai 1966 – 5 StR 206/66 bejaht. Der erkennende Senat tritt ihm bei. Im Allgemeinen wird zwar die Frage, ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit zwischen zwei Straftatbeständen gegeben ist, für Versuch und Vollendung der Tat gleich zu beantworten sein (so auch Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, S. 171). Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpft wäre, wenn der Täter nur wegen des versuchten qualifizierten Delikts bestraft würde, der vollendete einfachere Tatbestand im Schuldspruch also nicht zum Ausdruck kommt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung tateinheitliches Zusammentreffen bejaht, so insbesondere bei dem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und dem Vergehen gegen § 175 StGB, wenn dieses zu dem vollendeten Verbrechen in Gesetzeskonkurrenz steht (RG HRR 1937 Nr. 485, 487; BGH LM StGB § 73 Nr. 10; BGHSt 10, 230; RGSt 63, 197; BGH NJW 1958, 1243).
Für das rechtliche Verhältnis von § 224 und § 223a StGB kommt hinzu, dass der letztere als strafschärfende Merkmale mehrere gefährliche Ausführungsarten der Körperverletzung anführt, die auch nebeneinander gegeben sein können. Es ist denkbar, dass der Versuch der schweren Körperverletzung, obwohl er untauglich war, dennoch eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügt wurde. Jedenfalls kann der Unrechtsgehalt des § 223a StGB gegenüber einer nur versuchten schweren Körperverletzung nach § 224 StGB mehr Gewicht haben als gegenüber dem vollendeten Verbrechen. Die Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung kann daher im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden. Auch die Strafzumessung lässt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen.
3. Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen Bedrohung. Nach § 241 StGB wird bestraft, wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht. Das Landgericht stellt hierzu nur fest, dass der Angeklagte, als er auf Gerhard und Berta ██ mit seinem Kleinkalibergewehr zielte und über sie hinweggeschoss, die beiden habe „erschrecken“ wollen. Was dies im Hinblick auf den Tatbestand des § 241 StGB bedeuten soll, bleibt unklar. Es wäre zwar möglich, dass er durch sein Verhalten Gerhard und Berta mit dem Erschießen, also mit Mord oder ██████████, demnach mit einem Verbrechen bedrohen wollte und dass jene es auch so aufgefasst haben. Darüber fehlen jedoch nähere Ausführungen. Die bisherigen Feststellungen tragen also die Verurteilung wegen zweier Vergehen der Bedrohung nicht. Insoweit ist also das Urteil aufzuheben, was auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge hat (§ 76 StGB). Die Einziehung des Gewehrs bleibt davon unberührt.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte statt der Bedrohung nicht der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat.
Hübner Bundesrichter Mai Fischer ist urlaubsabwesend und daher verhindert;
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