Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei versuchter Notzucht und fortgesetzter Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 640/53
Datum
09.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung des sachlichen Rechts; die Revision hat Erfolg. Der Bundesgerichtshof erklärt die Beschränkung der Revision für unwirksam, da die Rüge die Prüfung des gesamten Schuldspruchs erfordert. Das Urteil weist erhebliche Feststellungslücken (Erwartung ernstlichen Widerstands, Zeitpunkt der Tat, Rechtsverhältnis von Tateinheit/Gesetzeseinheit, Gesamtvorsatz) auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Revision ist unwirksam, wenn die gerügten Rechtsfragen eine Überprüfung des gesamten Schuldspruchs erfordern.

2

Zur Abgrenzung zwischen Tateinheit und Gesetzeseinheit ist bei der Verbindung von (versuchter) Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen grundsätzlich von Gesetzeseinheit auszugehen; Tateinheit setzt besondere Umstände voraus.

3

Für die Qualifikation als versuchte Notzucht müssen Feststellungen darüber getroffen werden, ob der Täter mit ernstlichem Widerstand rechnete und diesen durch Gewalt brechen wollte.

4

Bei einer Anklage wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen kann ein gewaltsam begangener Teilakt Teil der fortgesetzten Tat sein, wenn ein einheitlicher Gesamtvorsatz hinsichtlich der unzüchtigen Handlungen nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 18. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Karl ██████████ aus ███, ███ geboren am ██████████████ in █████ (Landkreis K___), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 18. August 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlicher Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde sowie wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr. 1 und 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

In einem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen.

Der Beschwerdeführer, der zunächst unbeschränkt Revision eingelegt hatte, hat in der Revisionsbegründung erklärt, dass er sein Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr. 1 und 3 StGB beschränkt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision hat Erfolg.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam. Denn der Beschwerdeführer macht geltend, die versuchte Notzucht stehe, falls insoweit überhaupt eine Straftat gegeben sei, in Tateinheit mit der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde, es liege keine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB vor. Dies macht die Prüfung des gesamten Schuldspruchs erforderlich, soweit Verurteilung erfolgt ist.

1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ende 1952 wiederholt unzüchtige Handlungen mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Rosa ████████ vorgenommen hat. Gegen diese Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken; der Beschwerdeführer greift sie auch nicht an.

2.) Die Strafkammer hält weiter für █████████, dass der Angeklagte im Frühjahr 1953 die Rosa █, die auf einem Feldbett in der Küche eingeschlafen war, weckte und zum Geschlechtsverkehr aufforderte. Als sie aufspringen wollte, warf er sie zurück und drehte ihr den Arm nach hinten. Dann schob er mit der freien Hand das Nachthemd des Mädchens hoch und wollte sein Glied in die Scheide einführen. Dabei ließ er den Arm der Rosa ██████████ los, so dass sie sich befreien und weglaufen konnte. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin die Wohnung.

a) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte mit einem ernstlichen Widerstand rechnete. Er hatte bei früheren Gelegenheiten wiederholt dem Mädchen an den Geschlechtsteil oder die Brust gefasst, ohne auf Widerstand zu stoßen. In einem Fall, der sich kurze Zeit vorher ereignete und in dem der Angeklagte freigesprochen ist, drehte er der Rosa ███████ ebenfalls den Arm um und forderte sie zum Geschlechtsverkehr auf. Er ließ aber auf ihre Weigerung von ihr ab. Bei dieser besonderen Sachlage hätte es eingehender Ausführungen zu der Frage bedurft, ob der Angeklagte mit einem ernstlichen Widerstand rechnete und diesen brechen wollte.

b) Rechtlich zu beanstanden ist ferner die tateinheitliche Verurteilung mit einem Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, die das Landgericht nicht näher begründet hat. Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besteht, von besonders gelagerten Fällen abgesehen, Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152 f. und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).

c) Die Strafkammer geht davon aus, dass der ██████████ auch in diesem Fall die Straftat begangen hat, bevor Rosa ██ das 14. Lebensjahr vollendet hatte. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Zeitpunkt dieser Straftat, der dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen ist, möglichst genau zu ermitteln haben.

d) Die Strafkammer hat die Tat als rechtlich selbständig gegenüber dem fortgesetzten Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB gewürdigt. Das mag zutreffen. Der Angeklagte kann jedoch einen einheitlichen Gesamtvorsatz gefasst gehabt haben, unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vorzunehmen. Dieser brauchte sich nicht darauf zu erstrecken, hierbei auch mit Gewalt vorzugehen. Um dem neu erkennenden Gericht die Möglichkeit zur Entscheidung der Frage zu geben, ob das in Tateinheit mit der versuchten Notzucht begangene Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB als Teilhandlung in die fortgesetzte Tat einzubeziehen ist, muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden.

Mantel Dr. Peetz Hörchner Dr. Bundesrichter Dr. Jagusch Glanzmann

ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei versuchter Notzucht und fortgesetzter Unzucht — Themis