Revision verworfen wegen Rechtsmittelverzicht und Revisionsrücknahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 639/98
- Datum
- 01.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch einen ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist bindend und macht spätere Wiedereinsetzungs- oder Revisionsanträge unzulässig.
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten oder seinen bevollmächtigten Verteidiger ist grundsätzlich endgültig und kann nicht wirksam angefochten oder widerrufen werden.
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzulässig, wenn der Rechtsmittelverzicht oder die Revisionsrücknahme zuvor wirksam erklärt worden ist.
Bei unzulässiger Einlegung oder Anhängigkeit eines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 639/98 vom 1. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **1. Dezember 1998
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
*"Der Wiedereinsetzungs- und der Revisionsantrag des Angeklagten sind unzulässig. Der Angeklagte hat durch seinen hierzu ausdrücklich ermächtigten Verteidiger mit Schriftsatz vom 1.4.1992 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das genannte Urteil verzichtet. Außerdem hat er die trotz des Rechtsmittelverzichts am 3. und erneut am 5.4.1992 eingelegte Revision mit einer schriftlichen Erklärung vom 7.4.1992 zurückgenommen (Bd. III Bl. 729 ff.).
Der Rechtsmittelverzicht wie auch die Revisionsrücknahme können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder widerrufen noch angefochten werden (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.), so dass die nunmehr angebrachten Anträge unzulässig sind."*
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