Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tatrichterliche Beweiswürdigung bei sexueller Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/91
Datum
17.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob einzelne sexuelle Handlungen — insbesondere nach dem Erwachen des Angeklagten — als einvernehmlich zu werten seien. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Würdigung, wonach die Bedrohungslage bis zum Einschlafen bestand. Die tatrichterliche Überzeugung genügt, wenn sie möglich und stichhaltig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von der Revisionsprüfung nur eingeschränkt zu überprüfen; die Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

2

Erkennt der Tatrichter, dass eine durch Würgen und Drohung mit einem Messer erzeugte bedrohliche Lage während des maßgeblichen Tatzeitraums fortbestand und das Opfer nur deshalb zustimmte, rechtfertigt dies die Verurteilung wegen (fortgesetzter) sexueller Nötigung.

3

Äußerungen des Opfers und Verhaltensweisen des Täters sind tatrichterlich zu würdigen; eine bloße Möglichkeit, der Täter habe subjektiv von Einverständnis ausgegangen, hebt die Nötigung nicht auf, wenn die Umstände gegen ein Einverständnis sprechen.

4

Dass der Täter nach dem Geschehen fragt, ob das Opfer die Polizei benachrichtigen werde, kann als Indiz dafür gewertet werden, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Einverständnis des Opfers ausging, und ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 13. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 639/91 in der Strafsache gegen Bertram H ███ aus ███, geboren ██████████████████ in ████, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. █████, Dr. Maul, Dr. Granderath, Wahl, Dr. █████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine ihm bis dahin unbekannte junge Frau, die arglos in seine Wohnung gekommen war, dort durch Würgen und Vorhalten eines Messers in Todesangst versetzt und so über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden dreimal zur Vornahme des Mundverkehrs und zur Duldung anderer sexueller Handlungen genötigt. Schließlich schlief der Angeklagte gegen 3.00 Uhr morgens ein, während das Tatopfer sich nicht zu rühren wagte, aber auch nicht einschlafen konnte. Gegen 4.15 Uhr klingelte der Wecker, weil der Angeklagte um 5.30 Uhr zur Arbeit gehen musste. Der Angeklagte stand auf, zog sich an, richtete sein Frühstück, kehrte nochmals für kurze Zeit zu der jungen Frau ins Bett zurück und rieb sich an ihr, bis er (wiederum) Samenerguss hatte.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer davon abgesehen, die nach dem Aufwachen begangene weitere sexuelle Handlung in die (fortgesetzte) Tat miteinzubeziehen; sie hält es aufgrund des weiteren Verhaltens des Angeklagten und des Tatopfers nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt in dem Glauben befand, trotz des vorangegangenen Geschehens die Zuneigung der jungen Frau gewonnen zu haben, nunmehr eine echte Liebesbeziehung mit ihr anstrebte und deshalb von ihrem Einverständnis ausging.

Zu Unrecht beanstandet die Revision – und ihr folgend der Generalbundesanwalt –, dass der Tatrichter nicht darüber hinaus diese Beurteilung auch auf einen Teil des Tatgeschehens vor dem Einschlafen des Angeklagten, insbesondere auf zwei Einzelakte des Mundverkehrs erstreckt, sondern vielmehr klargestellt hat, dass sie nur für die letzte Tatphase gilt „und keine Auswirkungen auf die bis dahin bereits vollendeten Einzelakte der sexuellen Nötigung“ hat.

Es begegnet aufgrund der mitgeteilten Beweiswürdigung keinen rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter das Tatgeschehen von Beginn der Tat bis zum Einschlafen des Angeklagten als eine sexuelle Nötigung beurteilt hat, begangen unter bewusster Ausnutzung der durch Würgen und Bedrohung mit einem Messer hervorgerufenen Todesangst des Opfers. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens bis zu seinem Einschlafen die anfangs für das Tatopfer geschaffene bedrohliche Situation aufrechterhalten; er war sich dabei stets bewusst, dass das Opfer nur aufgrund dessen sich seinen Wünschen fügte. Zwar steht im Vordergrund der Beweiswürdigung vor allem die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, das Tatopfer sei freiwillig, teils sogar initiativ zur Mitwirkung bei den festgestellten sexuellen Handlungen bereit gewesen. Doch hat der Tatrichter auch erkannt und sich damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte möglicherweise subjektiv von einem Einverständnis der Tatzeugin mit den sexuellen Handlungen ausgegangen ist. Diese Möglichkeit vermochte das Landgericht nur für das weitere Geschehen nach dem Aufwachen des Angeklagten aufgrund der dargelegten Umstände nicht auszuschließen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. etwa BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m. w. Nachw.). Das gilt auch für die tatrichterliche Würdigung von Äußerungen des Tatopfers, nämlich dass es in seiner Todesangst „auf entsprechende Gesten“ des Angeklagten fragte, ob es ihm „einen blasen solle“, oder zu seiner Beschwichtigung sagte, „es ist doch schön mit uns“.

Angesichts des festgestellten Tatgeschehens, in dessen Verlauf – vor dem Einschlafen des Angeklagten – diese Äußerungen geschahen, ist der Schluss des Tatrichters möglich, dass der Angeklagte gleichwohl nicht von einem Einverständnis des Tatopfers ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Revision war der Tatrichter aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, aus der Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob sie die „Bullen“ benachrichtigen werde, zu schließen, dass der Angeklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt selbst nicht von einem Einverständnis des Opfers mit den sexuellen Handlungen ausgegangen ist. Aus der Reihenfolge der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich ohne weiteres, dass der Angeklagte diese Frage erst nach Abschluss des gesamten Tatgeschehens vor seinem Einschlafen gestellt hat.

MaulGribbohmGranderath
UlsamerWahl
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