Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch in Raubverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/90
Datum
08.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Freispruch der Angeklagten wegen schweren Raubes Revision eingelegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch, da keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung ersichtlich sind. Das Landgericht durfte Beweisanträge nach § 244 StPO zurückweisen, weil das erwartete Beweisergebnis für die Überzeugungsbildung unerheblich war. Ein Freispruch bei begründeten Zweifeln ist zu akzeptieren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass das erwartete Beweisergebnis für die Überzeugungsbildung unerheblich wäre.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet keine Vernehmung eines Zeugen, wenn die freie Beweiswürdigung ergibt, dass das Beweismittel die vorhandenen Zweifel nicht beseitigen kann.

3

Bei einer Sachrüge prüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; ein Freispruch ist zu bejahen, wenn begründete Zweifel an der Täterschaft fortbestehen und die Würdigung nicht widersprüchlich, lückenhaft oder gegen Denkgesetze verstößt.

4

Zwischen der Beweisbarkeit einer Tatsache und ihrer Eignung als Beweisgrund ist zu unterscheiden; die Zurückweisung eines Beweismittels wegen mangelnder Eignung stellt keine unzulässige Beweisantizipation dar.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 30. Mai 1990

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 639/90

in der Strafsache gegen

1. Kk C_, aus ████, geboren am █ 1958 in ███, 2. ██, aus ████, geboren am 17. 1952 in ████, wegen schweren Raubes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (GL) [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Kk C_,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes, gemeinschaftlich begangen in den frühen Morgenstunden des 23. Juli 1984 gegenüber dem Fernsehmechanikermeister Johann [REDACTED] am Ammersee, freigesprochen, weil es ihre Täterschaft nicht für erwiesen hält. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den bei der KPI Augsburg tätigen KHK [REDACTED] als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass

- die Zeugin [REDACTED] diesem Zeugen gegenüber aussagte, sie wisse aus ihrer eigenen konkreten Erinnerung, dass ihr früherer Ehemann ihr geschildert habe, [REDACTED] und ein „gewisser Peter“ – dabei handelt es sich um die beiden Angeklagten – hätten den Raubüberfall in der Nacht zum 23. Juli 1984 auf den Geschädigten begangen; - die Zeugin [REDACTED] weiter diesem Zeugen gegenüber aussagte, sie werde die vorbezeichnete Aussage nicht öffentlich machen, da sie große Angst vor Repressalien habe, und dass deshalb der Zeuge [REDACTED] diese Aussage gleichsam im Namen der Zeugin [REDACTED] nachträglich öffentlich machte.

Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab: Nach ihrer ausführlich begründeten Meinung waren die in das Wissen des Zeugen [REDACTED] gestellten Tatsachen auch dann, wenn sie zuträfen, für die gerichtliche Überzeugungsbildung ohne Bedeutung.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Beweistatsachen aus tatsächlichen Gründen als unerheblich angesehen hat, sind nicht zu beanstanden. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation liegt nicht vor; denn die Strafkammer hat nicht die Beweisbarkeit der Beweistatsache verneint, sondern ihre Eignung als Beweisgrund (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auf Grund einer umfassenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler aufweist, nimmt sie an, dass selbst im Falle des Beweisgelingens das damit zu gewinnende Indiz nicht geeignet wäre, die Zweifel auszuräumen, die sie an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin [REDACTED] und vor allem der von ihr wiedergegebenen Äußerungen ihres geschiedenen Ehemannes über die Tatbeteiligung der Angeklagten hat.

2. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, soweit das Landgericht von einer Anhörung des Zeugen [REDACTED] abgesehen hat.

a) Was die im erörterten Beweisantrag geschilderte Entstehung der Aussagen der Zeugin [REDACTED] und des Zeugen [REDACTED] angeht, drängte sich die Vernehmung des genannten Zeugen nicht auf. Welche Bedeutung dem insoweit zu erwartenden Beweisergebnis zukam, hatte die Strafkammer in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu beurteilen. Da sie – wie bereits ausgeführt – auch bei Unterstellung einer entsprechenden Zeugenaussage den Nachweis der Täterschaft der Angeklagten nicht für möglich erachtete, war sie nicht gedrängt, das Beweismittel zu benutzen.

Im Übrigen enthalten die Akten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass – wie die Revision vorträgt – die Zeugin [REDACTED] die die Angeklagten belastende Aussage ursprünglich gegenüber KHK [REDACTED] gemacht habe; sie sei jedoch zunächst nicht bereit gewesen, als Zeugin aufzutreten; daher sei der Zeuge [REDACTED] „vorgeschoben“ worden. Einem kriminalpolizeilichen Vermerk vom 26. August 1988 (Bd. I Bl. 12 d. A.) ist lediglich zu entnehmen, [REDACTED] habe auf Befragen erklärt, dass er sein Wissen von einer Person habe, zu der er nichts weiter aussage, da er dieser Person gegenüber ein Zeugnisverweigerungsrecht habe.

b) Die Vernehmung des Zeugen [REDACTED] war auch nicht geboten zur Klärung der Frage, „aus welcher Motivationslage heraus“ der Zeuge [REDACTED] vor der Kriminalpolizei aussagte (und dabei die Angeklagten belastete). Soweit dieser Zeuge in der Hauptverhandlung angab, er sei von sich aus zur Polizei gegangen, weil er sich in einem eigenen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Straferlass habe verdienen wollen, stand dies zu seiner früheren Erklärung, er mache seine Aussage „völlig frei und ungezwungen“, es sei ihm „nichts versprochen“ worden (Bd. I Bl. 10 d. A.), nicht etwa in einem solchen Gegensatz, dass sich eine Anhörung des Vernehmungsbeamten aufgedrängt hätte.

II.

Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Vielmehr hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verdachtsgründe – sorgfältig und eingehend dargelegt, warum sie sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Angeklagten Täter des begangenen Verbrechens waren.

Zu den Einzelausführungen der Revision ist folgendes zu bemerken:

a) Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer widersprüchliche Feststellungen getroffen hat. Einerseits hält sie für möglich, dass Karl-Heinz [REDACTED] – der flüchtig ist – der Zeugin [REDACTED] gegenüber die Unwahrheit gesagt hat mit der Folge, dass diese Zeugin genau das wiedergab, was ihr berichtet worden war. Andererseits hält sie aber auch für möglich, dass die Zeugin [REDACTED] aus persönlichen Gründen bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Bei Prüfung der Frage, ob die die Angeklagten belastenden Zeugenaussagen verlässlich sind, durfte und musste sich die Strafkammer mit beiden Möglichkeiten auseinandersetzen.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe zugunsten der Angeklagten Schlussfolgerungen gezogen, die sich „als bloße Vermutungen“ darstellen. Die Strafkammer nimmt zwar an, die Zeugin [REDACTED] habe einen weiteren Überfall auf denselben Geschädigten zutreffend geschildert, und sie zieht die Aussage dieser Zeugin zu einer anderen Tat nicht in Zweifel. Jedoch hinderte dies, was die den Angeklagten vorgeworfene Tat angeht, die Strafkammer nicht daran, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Zeugin [REDACTED] und der Zeuge [REDACTED] – ihr damaliger Lebensgefährte – könnten von vornherein Karl-Heinz [REDACTED] als dritten Mittäter ins Spiel gebracht haben, „wohl wissend, dass dieser wegen Inhaftierung gar nicht beteiligt gewesen sein konnte und dass die Polizei dies irgendwann feststellen würde. Dies alles in der Meinung, dass nach Aufdeckung dieses Umstandes die gesamten Angaben von Karl-Heinz [REDACTED] in Zweifel gezogen werden müssten.“ Diese Möglichkeit lag unter den im Urteil festgestellten Umständen nicht völlig fern.

Die Revision verkennt, dass begründete Zweifel, wie sie das Landgericht an der Schuld der Angeklagten hatte, zum Freispruch führen müssen.

MaulSchauenburgGranderath
UlsamerBrünning
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch in Raubverfahren verworfen — Themis