Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/89
Datum
19.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein und rügte u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verspäteter Akteneinsicht. Das Revisionsgericht verwirft die Revision: Verfahrensrügen wurden nicht substantiiert nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgetragen; die Sachrüge ist unbegründet. Die festgestellten Tritte mit Schuhen erfüllen § 223a StGB; die Strafe liegt am unteren Rahmen und bleibt daher bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nicht rechtzeitiger Gewährung der Akteneinsicht besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Geltendmachung einer Verfahrensrüge.

2

Eine Verfahrensrüge in der Revision muss nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkret und substantiiert vorgetragen sein; bloße Behauptungen ohne Angaben zu Umständen und Verantwortlichen sind für eine Prüfung unzureichend.

3

Wuchtige, wiederholte Tritte mit Schuhen gegen Leib, Kopf oder Rücken erfüllen bei entsprechender Verletzungsfolge den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB).

4

Die fehlende Auseinandersetzung des Urteils mit entlastenden Umständen rechtfertigt nur dann eine Aufhebung, wenn aus den Feststellungen ersichtlich ist, dass die Strafe bei gebührender Würdigung der Umstände niedriger ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 26. Juli 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 639/89

in der Strafsache gegen den Elektriker Andreas C. ███████ aus █, geboren am █████████ 1951 in ████████████████ (Polen), wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil seinem neu bestellten Verteidiger auf seine Anforderung vom 5. September 1989 die Akten erst am 22. September 1989, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, zugegangen seien, kann dieses Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil mit der Sachrüge fristgerecht begründet worden ist, während hinsichtlich der Anbringung von Verfahrensrügen in Fällen nicht rechtzeitiger Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht (vgl. Maul in KK 2. Aufl. § 44 Rdn. 13). Ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung hier aber tatsächlich gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1984, 418; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Angeklagte hat zwar fristgemäß für die Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung beantragt, die nachgeschobene Rüge selbst jedoch nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Aus seinem Vorbringen, die Zeugen Hildegard und Norbert C. sowie Halina und Wladyslaw ██████ seien nicht vereidigt worden, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen und auf wessen Veranlassung so verfahren wurde. Ohne diese Angaben ist das Revisionsgericht aber nicht in der Lage, den behaupteten Verfahrensfehler schon aufgrund der Revisionsbegründung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203).

2. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geschädigte mehrmals wuchtig mit den von ihm getragenen Lederschuhen in den Bauch und gegen Kopf und Rücken getreten (UA S. 4, 10); dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 223a StGB (vgl. BGHR StGB § 223a Abs. 1 Wirkung 3). Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen die Annahme des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände seien nicht ersichtlich (UA S. 10), wendet der Generalbundesanwalt ein, es fehlten im Urteil Feststellungen, wie es zu der tatsächlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin gekommen sei; daraus hätten sich möglicherweise strafmildernde Umstände für den nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten ergeben können. Insoweit ist einzuräumen, dass das Urteil Lücken aufweist; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, der Streit habe damit begonnen, dass seine Lebensgefährtin ihn aus Eifersucht daran habe hindern wollen, zum Tanzen zu gehen (UA S. 5). Doch liegt die verhängte Strafe, auch ohne dass das Landgericht Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagten angenommen hat, im untersten Bereich des Strafrahmens. In Anbetracht der erheblichen Verletzungen der Geschädigten, die unter anderem eine Wirbelabsplitterung erlitten hat, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafe noch milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht festgestellt hätte, dass der Streit von der Geschädigten ausgelöst worden war.

SchauenburgMaulBrünning
Ulsamervon Gerlach
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