Treffer
BGH Urteil

Tateinheit statt Tatmehrheit bei Vergewaltigung und Trunkenheit (BGH 1 StR 639/84)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/84
Datum
20.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Taten in Tateinheit stehen, und hob die Geldstrafe auf; die weitergehende Revision wurde verworfen. Beanstandungen zur Verwendung von Sachverständigenaussagen und zur Ablehnung eines weiteren Gutachtens hielt der Senat für unbegründet bzw. als unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere tatbestandliche Verwirklichungen aus einem einheitlichen Geschehensablauf hervorgehen und durch eine einheitliche Handlungs- oder Willensrichtung zusammengehalten werden; bei gleichzeitig verwirklichten Tatbeständen ist Tateinheit zu bejahen.

2

Sachverständigengutachten dürfen in der Hauptverhandlung grundsätzlich nur Befundtatsachen einführen; Zusatztatsachen, die keiner besonderen Sachkunde bedürfen, dürfen nur dann ohne weiteres übernommen werden, wenn der Sachverständige hierfür als Zeuge vernommen und gegebenenfalls vereidigt wurde.

3

Ein Verfahrensfehler durch Übernahme von Zusatztatsachen aus einem Gutachten führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende zeugenschaftliche Vernehmung das Ergebnis der Beweiswürdigung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

4

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die strittige Beweisfrage bereits durch vorhandene Gutachten oder sonstige Beweismittel abschließend geklärt ist.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. April 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Ludwig ██, geboren am ████████ 1946 in ██/Luxemburg, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. April 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Worte „in Tatmehrheit“ die Worte „in Tateinheit“ treten; 2. im Strafausspruch dahin geändert, dass die Geldstrafe entfällt.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Das Landgericht München II hat den Angeklagten am 2. April 1984 wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, weil die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten nach zutreffender rechtlicher Beurteilung in Tateinheit stehen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin Marion █████ nicht – wie zugesagt – zu ihrer Wohnung, sondern gegen ihren Willen zu einer abgelegenen Scheune gefahren (UA S. 6). Da er den Entschluss, mit Marion █████ geschlechtlich zu verkehren, möglicherweise schon während oder vor dieser Fahrt gefasst hatte, muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass Vergewaltigung und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr durch den gleichzeitig verwirklichten Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) zur Tateinheit zusammengefügt sind (BGH NStZ 1984, 262; 1984, 408).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert und die Verurteilung zu Geldstrafe aufgehoben. Ein weitergehender Erfolg muss dem Rechtsmittel versagt bleiben.

I. Verfahrensrügen:

1. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 59 und § 261 StPO, das Landgericht habe die getroffenen Feststellungen auch auf zeugenschaftliche Bekundungen des gynäkologischen Sachverständigen Dr. med. ███ und der Dipl.-Psychologin ████ █████████████, die zur Frage der Glaubwürdigkeit von Marion █████ ein Gutachten erstattete, gestützt, ohne dass die Sachverständigen (auch) als Zeugen vernommen und als Zeugen vereidigt worden seien. Beide seien in der Hauptverhandlung nur als Sachverständige gehört worden und gemäß § 79 StPO unvereidigt geblieben. Zeugenschaftlicher Natur seien ihre Angaben darüber gewesen, was ihnen die Geschädigte Marion █████ anlässlich der Untersuchung (bzw. Exploration) über das Tatgeschehen berichtete.

Die Rüge ist nicht begründet.

Zwar ist richtig, dass lediglich sog. Befundtatsachen durch das Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, d. h. Tatsachen, die nur der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde erkennen konnte. Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich ist, die vielmehr auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnis- und Beweismitteln unmittelbar feststellen könnte (sog. Zusatztatsachen), dürfen aus dem Gutachten des Sachverständigen nicht ohne weiteres übernommen werden; insoweit ist der Sachverständige als Zeuge zu vernehmen und gegebenenfalls als Zeuge zu vereidigen, wenn es dem Gericht auf diese Tatsachen ankommt und wenn es noch nicht anderweitig von ihnen überzeugt ist (BGHSt 13, 1, 3; 13, 250, 251; 18, 107, 108; 22, 268, 271).

Maßgebend dafür, ob der Sache nach eine Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, ist demnach der Inhalt der Bekundung (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1955 – 2 StR 213/55 – S. 8). Angaben des Verletzten zum Tatgeschehen, die der medizinische Sachverständige anlässlich der körperlichen Untersuchung des zu Begutachtenden in Erfahrung bringt, sind Zusatztatsachen; der Arzt braucht sie in der Regel, um den Gegenstand der Untersuchung abzugrenzen. Ob das auch dann der Fall ist, wenn diese Angaben im Rahmen der Exploration eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erfolgen, mag zweifelhaft sein; hiergegen könnte sprechen, dass der mit dem Aussageverhalten untrennbar verknüpfte Aussageinhalt hier für den Sachverständigen nur ein Urteilselement für die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist (vgl. BGHSt 13, 250, 252) und deshalb auch nicht unmittelbar zur Grundlage entsprechender tatsächlicher Feststellungen wird (vgl. BGHSt 18, 107, 110). Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil auf einem eventuellen Rechtsfehler nicht beruhen würde.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn sie beide Sachverständige auch als Zeugen gehört und als Zeugen vereidigt hätte:

Maßgebliche Beweisquelle für die Einzelheiten des Tathergangs war für das Landgericht allein die Zeugin Marion ██ (UA S. 26). Für die Richtigkeit ihrer Angaben sprachen zahlreiche Indizien (UA S. 29, 48). Hierzu gehörten auch die Ergebnisse verschiedener sachverständiger Untersuchungen. Der Schwerpunkt der Gutachtertätigkeit von Dr. ███ lag in der Auswertung der ärztlichen Befunde vom 4. April 1983 (UA S. 40/44, 49); dass seine knappe Wiedergabe der Angaben der Geschädigten zur Überzeugungsbildung des Tatrichters beigetragen hat, liegt fern. Die Sachverständige ███ wurde allein zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin █████ herangezogen (UA S. 51/56); sie kam zu einem Ergebnis, zu dem die Kammer schon aufgrund eigener Überlegungen gelangt war (UA S. 56). Angesichts der im Urteil niedergelegten Darlegungen der Sachverständigen und ihrer Übereinstimmung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme hält es der Senat für ausgeschlossen, dass sie ihre Aussage unter dem Eindruck des Zeugeneides in einer Weise geändert hätten, die dieses Beweisergebnis hätte in Frage stellen können.

2. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO, dass die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung des Gynäkologen Professor Dr. █████ als Sachverständigen abgelehnt hat. Mit diesem Antrag wurde von der Verteidigung unter Beweis gestellt, nach gynäkologischen Erkenntnissen sei „selbst bei einer abklingenden Periode und insbesondere, wenn kein Tampon, sondern eine Damenbinde benutzt wird, im Falle eines Geschlechtsverkehrs am männlichen Glied bei kurz danach entnommenen Abstrichen Material aus dem weiblichen Epithel und weibliches Zellenmaterial immer aufzufinden (Blutanhaftungen, Epithelanhaftungen)“. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit Beschluss vom 2. April 1984 zurückgewiesen, weil durch das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. ███ bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei.

Diese Begründung, die im Beschluss näher dargelegt wurde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend wies das Landgericht darauf hin, dass die Beweisfrage nicht nur von einem Gynäkologen, sondern auch von einem erfahrenen Professor der Rechtsmedizin sachkundig beantwortet werden konnte. Dass Professor Dr. ███ „zum Beweisthema eingehend gehört“ worden sei, kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass bei der Wiedergabe seiner Darlegungen im Urteil von „Scheidendeckzellen“ bzw. „Scheidenepithelzellen“ die Rede ist (UA S. 45/46). Diese Bezeichnungen können als Oberbegriffe verwendet worden sein, wie ja schon der Beweisantrag den Begriff „Blutanhaftungen“ offensichtlich als Unterbegriff verstanden hat. Dass die Monatsblutung der Geschädigten in die Erwägungen der Sachverständigen einbezogen wurde, ergibt sich ganz deutlich aus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. ██████, der die Beweisbehauptung des Angeklagten ebenfalls widerlegt hat (UA S. 44). Durch die Wiedergabe seiner Ausführungen, die sich das Landgericht zu eigen machte, sind auch die Anforderungen an die richterliche Darlegungspflicht erfüllt.

II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen weiteren Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten und die daraus gezogenen Folgerungen nicht zu beanstanden.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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