Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsfrist verworfen wegen Mitverschulden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 639/75
- Datum
- 02.12.1975
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.
Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO kann durch wirksame mündliche Belehrung und eingehende Unterrichtung durch den Verteidiger ersetzt werden; die schriftliche Aushändigung ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte das gesprochene Wort versteht.
Die Verweigerung der Entgegennahme einer schriftlichen Belehrung wegen eigener Leseschwierigkeiten führt nur dann zu einem Belehrungsmangel, wenn zugleich das gesprochene Wort nicht verständlich war oder sonstige unabwendbare Umstände vorliegen.
Ein Mitverschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis (z. B. mangels Inanspruchnahme eines Dolmetschers trotz ausreichender Sprachkenntnisse) schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 7. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 639/75
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Mohamed aus ████, geboren am ████████ 1930 in [REDACTED] (Algerien), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom **2. Dezember 1975
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. März 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Tatgerichts vom 22. Oktober 1975 und der Erklärung des Verteidigers vom 4. August 1975 ist der Antragsteller nach der Urteilsverkündung gemäß § 35a StPO belehrt und anschließend vom Verteidiger noch einmal eingehend über das Rechtsmittel der Revision unterrichtet worden. Die Aushändigung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung wies der Antragsteller mit der Begründung zurück, dass er sie nicht lesen könne. Er berief sich nicht darauf, dass er das gesprochene Wort nicht verstehe. Der Antragsteller lebt seit 1958 in der Bundesrepublik. Er war von 1960 bis Ende 1973 mit einer deutschen Frau verheiratet und kann sich ohne Schwierigkeiten in deutscher Sprache unterhalten (UA S. 3). Mit seinem Einverständnis wurde der Dolmetscher am Schluss des vorletzten Verhandlungstags entlassen (HA Bl. 479). Auf Grund der Sprachkenntnisse des Antragstellers erscheint die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache nicht als so ungenügend, dass sie einer unterbliebenen gleichzustellen ist.
Es ist aber auch unwahrscheinlich, dass die Fristversäumung auf einem Belehrungsmangel beruht, der von dem Antragsteller nicht mitverschuldet worden ist. Infolgedessen kommt weder eine Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 2 StPO noch nach § 44 Satz 1 StPO in Betracht.
Loesdau Més
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