Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsfrist verworfen wegen Mitverschulden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/75
Datum
02.12.1975
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, weil er die Frist zur Einlegung der Revision versäumt habe. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, da der Angeklagte nach § 35a StPO mündlich belehrt und vom Verteidiger erneut eingehend unterrichtet worden war. Die verweigerte Aushändigung der schriftlichen Belehrung wegen angeblicher Leseschwierigkeiten begründet keinen Belehrungsmangel, da er deutsche Sprachkenntnisse besitzt. Mangels eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes nach § 44 StPO kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.

2

Eine Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO kann durch wirksame mündliche Belehrung und eingehende Unterrichtung durch den Verteidiger ersetzt werden; die schriftliche Aushändigung ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte das gesprochene Wort versteht.

3

Die Verweigerung der Entgegennahme einer schriftlichen Belehrung wegen eigener Leseschwierigkeiten führt nur dann zu einem Belehrungsmangel, wenn zugleich das gesprochene Wort nicht verständlich war oder sonstige unabwendbare Umstände vorliegen.

4

Ein Mitverschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis (z. B. mangels Inanspruchnahme eines Dolmetschers trotz ausreichender Sprachkenntnisse) schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 7. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 639/75

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Mohamed aus ████, geboren am ████████ 1930 in [REDACTED] (Algerien), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom **2. Dezember 1975

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. März 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Tatgerichts vom 22. Oktober 1975 und der Erklärung des Verteidigers vom 4. August 1975 ist der Antragsteller nach der Urteilsverkündung gemäß § 35a StPO belehrt und anschließend vom Verteidiger noch einmal eingehend über das Rechtsmittel der Revision unterrichtet worden. Die Aushändigung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung wies der Antragsteller mit der Begründung zurück, dass er sie nicht lesen könne. Er berief sich nicht darauf, dass er das gesprochene Wort nicht verstehe. Der Antragsteller lebt seit 1958 in der Bundesrepublik. Er war von 1960 bis Ende 1973 mit einer deutschen Frau verheiratet und kann sich ohne Schwierigkeiten in deutscher Sprache unterhalten (UA S. 3). Mit seinem Einverständnis wurde der Dolmetscher am Schluss des vorletzten Verhandlungstags entlassen (HA Bl. 479). Auf Grund der Sprachkenntnisse des Antragstellers erscheint die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache nicht als so ungenügend, dass sie einer unterbliebenen gleichzustellen ist.

Es ist aber auch unwahrscheinlich, dass die Fristversäumung auf einem Belehrungsmangel beruht, der von dem Antragsteller nicht mitverschuldet worden ist. Infolgedessen kommt weder eine Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 2 StPO noch nach § 44 Satz 1 StPO in Betracht.

Loesdau Més

PfeifferZipfel
Herdegen
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