Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafen und Zurückverweisung wegen fehlender Zäsurdarlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 63/97
Datum
12.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts wegen mehrerer Diebstahlsverurteilungen. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafen auf, weil das Gericht nicht darlegte, dass es die Zäsurwirkung bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen berücksichtigt und das Gesamtmaß für schuldangemessen hält. Die Aufrechterhaltung früherer Sperrfristen für die Fahrerlaubnis entfiel. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, dass es sich dieser Situation bewusst ist und das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen hält.

2

Unterbleiben die erforderlichen Ausführungen zur Berücksichtigung der Zäsurwirkung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; die den Strafausspruch tragenden Feststellungen bleiben dabei regelmäßig bestehen.

3

Die Aufrechterhaltung früherer Anordnungen von Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfällt, wenn der in den Urteilsgründen dargestellte Zeitablauf oder eine veränderte Verfahrenslage ihre Fortgeltung ausschließt.

4

Ändert sich die sachliche Zuständigkeit (z. B. Verfolgung nur noch gegen einen Erwachsenen), ist die Sache an die nach § 74 Abs. 1 GVG allgemein zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 18. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 63/97 vom 12. März 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ 1962 ██ Ömer in █████ (Türkei), wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der in den Urteilen der Amtsgerichte Kronach vom 22. Mai 1992 und Heilbronn vom 7. September 1994 angeordneten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt

1. wegen eines Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Würzburg vom 15. November 1991 und Kronach vom 22. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,

2. wegen eines weiteren Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 7. September 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr,

3. wegen weiterer vier Diebstähle und wegen eines versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.

Ferner hat das Landgericht den Maßregelaussprach über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus den genannten Urteilen der Amtsgerichte Kronach und Heilbronn aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge teilweise Erfolg hat.

a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die verhängten Einzelstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

b) Der Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen hat jedoch keinen Bestand.

Führt – wie hier – die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafenübels ausgleichen. Es muss in den Urteilsgründen darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen erachtet hat (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 – 1 StR 624/95 und vom 7. Januar 1997 – 1 StR 727/96). Ausführungen zu dieser Frage lässt das angefochtene Urteil vermissen.

Trotz der beachtlichen Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Februar 1997 angestellt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Entscheidung über die verhängten Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht.

Einer Aufhebung der diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Sie bleiben deshalb aufrechterhalten.

c) Im Hinblick auf den in den Urteilsgründen dargelegten Zeitablauf muss der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der in den Urteilen der Amtsgerichte Kronach vom 22. Mai 1992 und Heilbronn vom 7. September 1994 angeordneten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfallen (vgl. BGH NStZ 1996, 433 m. w. Nachw.).

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wird die Sache an eine allgemein nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).

WahlSchaferBoetticher
GranderathLandau
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