Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung des §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/68
Datum
21.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Diebstahls im Rückfall und der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Protokollarisch nicht belegte Beweisanträge können nicht als übergangen gerügt werden, und bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich. Die Sicherungsverwahrung nach §20a Abs.1 StGB war rechtsfehlerhaft, weil frühere einschlägige Taten nicht eindeutig in die Gesamtwürdigung einbezogen wurden; daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nur dann als vom Gericht übergangen gerügt werden, wenn sein Inhalt und seine Stellungnahme im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentiert sind (§ 274 StPO).

2

Die Rüge, dem Schlussvortrag des Verteidigers sei nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet worden (§ 338 Nr. 1 StPO), setzt konkrete Anhaltspunkte im Protokoll voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Sachrügen sind unzulässig, soweit sie lediglich pauschale Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung darstellen und keine Rechtsfehler substantiiert darlegen.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a Abs. 1 StGB erfordert eine umfassende, nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, in die frühere einschlägige Taten einschließlich möglicher Symptomtaten einzubeziehen sind; fehlt eine solche Darstellung, ist die Anordnung rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 23. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 639/68 in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Günter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. August 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rückfall sowie wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Daneben enthält das Urteil Aussprachen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Einziehung von Gegenständen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Übergehung hilfsweise gestellter Beweisanträge. Er behauptet, der Verteidiger habe in seinem Schlussvortrag die Einnahme eines Augenscheins zum Beweise des Vorhandenseins eines starken Gefälles auf der Straße Heidelberg–Wiesloch und die Vorlage von Lichtbildern des Angeklagten an das Personal zum Zwecke eines Aufenthaltsnachweises in der Gaststätte „Diskothek“ beantragt. Das Hauptverhandlungsprotokoll weist indessen solche Anträge nicht aus (§ 274 StPO). Damit ist auch der weiteren Revisionsrüge, dem Schlussvortrag des Verteidigers sei nicht die gebührende Aufmerksamkeit zugewandt worden (§ 338 Nr. 1 StPO), die Grundlage entzogen. Soweit die Revision ferner noch Verletzung der §§ 261, 244 StPO behauptet, stellen ihre Ausführungen inhaltlich nichts anderes dar als unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Sachrüge hält das Urteil im Schuldspruch ebenfalls stand. Die Strafkammer hat sich in rechtlich unbedenklicher Weise davon überzeugt, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte und gerade erst aus längerer Strafhaft entlassene Angeklagte, der unter verdächtigen Umständen in Nähe des gestohlenen und mit laufendem Motor abgestellten Pkw des Tankwarts ████ beobachtet und festgenommen worden war, den Wagen in Diebstahlsabsicht an sich genommen hatte und dass er die eingezogenen Gegenstände als Diebeswerkzeug im Gewahrsam hatte bzw. mit sich führte. Der Angeklagte ist daher zu Recht nach den §§ 242, 244, 245a, 74 StGB bestraft worden.

Nicht rechtsfehlerfrei begründet ist jedoch die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB. Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte sich erst bei den Taten, die zu seiner letzten Verurteilung – vom 22.11.1965 führten –, entschieden einer verbrecherischen Lebensführung und einer bewusst antisozialen Haltung zugewandt habe, während die früheren Verfehlungen noch den Charakter situationsbedingter Gelegenheitstaten hatten (UA S. 12). Dem steht zwar die Feststellung eines schon seit längerer Zeit bestehenden, fest eingewurzelten Hanges zur Begehung von Eigentumsdelikten (UA S. 11) nicht entgegen. Es bleibt aber zweifelhaft, ob das Landgericht auch die vorletzte der bei Angabe der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB aufgezählten Straftaten, nämlich den der Verurteilung vom 20.12.1963 zugrundeliegenden Rückfalldiebstahl (vgl. UA S. 10, 11), als Symptomtat (BGHSt 21, 263) in die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten einbezogen hat. Andererseits ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, etwa – im Hinblick auf den neuen Schuldspruch wegen zweier selbstständiger Taten – aus § 20a Abs. 2 StGB hergeleitet hat.

Der Strafausspruch kann daher – einschließlich der darauf beruhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung – keinen Bestand haben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

LoesdauHübnerPikart
SeibertZipfel
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