Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 639/65
- Datum
- 22.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision richtet sich nur gegen Rechtsverletzungen; eine bloße andere Beweiswürdigung ist unzulässig, soweit nicht Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verletzt werden.
Eine Beweiswürdigung, die erkennbare Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Zeugin berücksichtigt und begründet, ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
Neue Tatsachen, die in den Urteilsgründen keine Stütze finden, können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Getrennte unzüchtige Handlungen gegenüber verschiedenen Personen können als Tatmehrheit zu qualifizieren sein, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt kein einheitlicher Tatentschluss für alle Handlungen folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 15. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 22. März 1966 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Eugen █ aus ███, dort geboren am ████████████ 1912, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 15. Oktober 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, wegen versuchter Unzucht mit einem abhängigen Kinde und wegen eines weiteren versuchten Vergehens der Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 261 StPO; mit seinen Ausführungen hierzu greift er aber lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an und möchte seine eigene Beweiswürdigung an deren Stelle setzen. Das ist unzulässig, denn die Revision kann nur auf die Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO), nicht auf die angeblich unrichtige Beweiswürdigung gestützt werden, sofern diese keine Verstöße gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze aufweist. Solche Verstöße vermag der Senat in den Urteilsausführungen nicht zu finden.
Das Landgericht hat die Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anna ██████ ins Feld geführt werden könnten, bei der Würdigung ihrer Aussage sehr wohl gesehen und berücksichtigt, insbesondere ihre Feindschaft gegenüber ihren Eltern (Bl. 9 UA) und die Tatsache, dass die Verfehlungen des Angeklagten erst nach zehn Jahren infolge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten ██████████ und dem Angeklagten und seiner Ehefrau aufgedeckt wurden (S. 6 UA). Wenn es gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Zeugin █████████████████ die Wahrheit gesagt habe, so ist dies mit der Revision nicht angreifbar. Neue Tatsachen, die in den Urteilsgründen keine Stütze finden, kann das Revisionsgericht bei seiner Nachprüfung nicht berücksichtigen.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Roswitha und gegenüber dem Kind Roswitha ██████ zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Straftaten gefunden hat.
Der Angeklagte hat sich zunächst allein an seiner Tochter Roswitha zu schaffen gemacht. Später, als sich diese von ihm losgemacht hatte, richtete er eine unzüchtige Aufforderung allein an Roswitha ██████. Dass es ihm in beiden Fällen darum gegangen wäre, jeweils das andere Kind zusehen zu lassen, und dass er auch darin Befriedigung gefunden hätte, dafür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, muss die Revision verworfen werden.
| Fischer | Seibert | Loesdau | |||
| Hüibner | Mai |