Revision verworfen: Wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/96
- Datum
- 22.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zu Protokoll erklärter Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und in Kenntnis der Rechtsfolgen erklärt wird und der Verzicht vom Gericht protokollarisch festgestellt und genehmigt wird.
Die wirksame Annahme des Urteils und der Verzicht auf Rechtsmittel machen später eingelegte Rechtsbehelfe (z. B. Revision) unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Wirksamkeit des Verzichts kann gestützt werden, wenn der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zu Protokoll erklärt, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 63/96
vom 22. Februar 1996
in der Strafsache gegen ███████ ███ ███████, geboren am ██, Constantin, am ██ 1970 in ██████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1995 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Am 15. Dezember 1995 verurteilte das Landgericht den Angeklagten, der ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Im Anschluss an die vom Vorsitzenden erteilte Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zu Protokoll, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; der entsprechende Vermerk wurde vorgelesen und genehmigt. Dieser Verzicht ist wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit der Folge, dass die mit Schreiben des Angeklagten vom 17. und vom 19. Dezember 1995 eingelegte Revision unzulässig ist.
| Granderath | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Schomburg |