Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Abweisung von Beweisantrag in Steuerstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/59
Datum
11.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gestand Steuerhinterziehung bis 1951, bestritt Handlungen 1952; das Landgericht stellte das Verfahren ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Ablehnung eines Beweisantrags (Zeugenvernehmung) verfahrensrechtlich fehlerhaft war. Die sprachliche Auslegung von "bis 1952" und die Fortgeltung strafbefreiender Regelungen sind erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Strafbescheids und der Erlass eines neuen Strafbescheids sind nicht per se unzulässig, sofern dem neuen Bescheid neue Ermittlungen und ein abweichender Inhalt zugrunde liegen.

2

Ein Beweisantrag ist unzulässig nur dann abzulehnen, wenn der angeführte Zeuge nach vernünftiger Würdigung offensichtlich ungeeignet ist; die Vorinstanz darf die Eignung nicht vorwegnehmen und damit mögliche Feststellungen unterlassen (§ 244 StPO).

3

Zeitliche Wendungen wie "bis [Jahr]" schließen das genannte Jahr nicht grundsätzlich aus; unklare Formulierungen sind nicht als sprachlich unmöglich zu verwerfen und können einer klärenden Beweisaufnahme bedürfen.

4

Werden durch neue Beweisergebnisse Fortsetzungszusammenhänge steuerstrafrechtlicher Handlungen bis nach einen gesetzlichen Stichtag festgestellt, ist die Anwendung strafbefreiender oder verjährungsrechtlicher Vorschriften erneut zu prüfen (z. B. StFG-Rechtsfolgen).

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 11. März 1959

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██████, Kreis ███████, den Uhrenfabrikanten Eugen ████, geboren am ██ ██ in █████, wegen Steuerhinterziehung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Pischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts Pforzheim als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist geständig, in der Zeit von der Währungsneuordnung an bis zum 31. Dezember 1951 Geschäfte „ohne Rechnung“ abgeschlossen, den Erlös hieraus nicht verbucht und dadurch vorsätzlich (Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe- und Notopfer-)Steuern hinterzogen zu haben. Den Vorwurf, sich auch noch im Jahre 1952 so verhalten zu haben, bestreitet er. Die Strafkammer hat gemeint, ihm dies nicht widerlegen zu können. Für die durch sein Geständnis erwiesenen Steuervergehen würde sie Geldstrafen von 300 DM (für die Umsatzsteuerhinterziehung) und von 11.700 DM (für die Hinterziehung der anderen, auf den unrichtigen Einkommensteuererklärungen beruhenden Steuern) ausgesprochen und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 80 Tagen Gefängnis festgesetzt haben. Sie hat deshalb das Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1b, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1 StFG 1954 eingestellt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben Erfolg.

I. Das Strafverfahren ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht deswegen unzulässig, weil das Finanzamt den ursprünglichen Strafbescheid vom 7. Februar 1956 gemäß § 461 Satz 1 AbgO zurückgenommen und am 11. Mai 1957 einen neuen Strafbescheid erlassen hat. Denn diesem lagen, wie die Strafakten des Finanzamts ergaben, neue Ermittlungen zugrunde (§ 461 Satz 2 AbgO). Daher haben die beiden Strafbescheide auch verschiedenen Inhalt. Die Frage, ob neue Ermittlungen eine unerlässliche Voraussetzung für den Erlass eines neuen Strafbescheids bilden, kann deshalb auf sich beruhen.

II. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Hauptverhandlung hilfsweise zum Beweise dafür, dass der Angeklagte „ohne Rechnung Geschäfte“ auch noch im Jahre 1952 abgeschlossen habe, den Regierungsrat Dr. ██████ als Zeugen zu hören, vor dem der Angeklagte das am 2. Dezember 1955 bei seiner damaligen Vernehmung als Beschuldigter gestanden habe. Die Strafkammer hat den Antrag im Urteil abgelehnt mit der Begründung, dass Dr. ██████ dafür ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Die Staatsanwaltschaft findet hierin eine Verletzung des § 244 StPO.

Die Rüge ist zulässig. Die Tatsachen, deren Angabe § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert, sind zwar nicht ausdrücklich bezeichnet, immerhin aber der näheren Begründung zu entnehmen. Auch lässt diese die Rüge als Beanstandung eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 3 StPO und gegen § 244 Abs. 2 StPO erkennen. Schon unter dem ersten Gesichtspunkt greift sie durch.

Die Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat, ist nicht in sich schlüssig. Allerdings gibt die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 2. Dezember 1955 weder eine Frage des Regierungsrats Dr. ██████ nach dem Zeitraum, auf den die unverbuchten Geschäfte sich erstreckten, noch einen entsprechenden Vorhalt wieder. Sie enthält darüber jedoch folgende Erklärung des Angeklagten:

„Zu Punkt 1 der Beschuldigung gebe ich zu, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre II/1948 bis 1952 von mir bewusst zu niedrig erklärt wurden. Die Geschäfte, die in dieser Zeit in meiner Buchführung keinen Niederschlag gefunden haben, haben ca. 30.000 DM betragen.“

Diese Fassung der Niederschrift kann das Ergebnis ausdrücklicher Fragen oder Vorhalte der vom Landgericht vermissten Art sein, umso eher, als die Beschuldigung des Angeklagten in Punkt 1 außer auf eine vollendete Steuerhinterziehung (für die Zeit bis 1951) auch auf einen solchen Versuch (für 1952) lautete.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer schließt ferner die Wendung „bis 1952“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Jahr 1952 nicht mit Sicherheit aus. Wird das Wort „bis“ nicht zu einem zeitlich eng begrenzten Termin, sondern zu einem langen Zeitraum in Beziehung gesetzt, so kann nach allgemeinem Sprachgebrauch mit der Wendung, dass sich eine Handlung bis zu diesem Zeitraum erstrecke, auch gemeint sein, dass noch innerhalb dieses Zeitraums solche Handlungen geschehen seien. Um mögliche Zweifel auszuschließen, wie eine solche Wendung gemeint sei, pflegt man deshalb Worte wie „einschließlich“ oder „ausschließlich“ hinzuzufügen. Das Urteil enthält für die von ihm zu Unrecht als sprachlich unmöglich bezeichnete Deutung ein Beispiel bei der Wiedergabe des Inhalts des (später zurückgenommenen) Strafbescheids vom 7. Februar 1956. Dieser lautete dahin, der Angeklagte habe „in der Zeit vom II. Halbjahr 1948 bis 1951“ Umsätze und Gewinne zu niedrig angegeben. Die Strafkammer hätte ihn daher von ihrem (irrigen) Standpunkt aus folgerichtig so verstehen müssen, dass nicht allein das Jahr 1952, sondern außerdem auch das Jahr 1951 von dem steuerstrafrechtlichen Vorwurf ausgenommen sei. Das scheint aber nicht einmal dem Sprachgebrauch des Angeklagten zu entsprechen, wenn das Urteil diesem bei der Wiedergabe der Einlassung gefolgt ist.

Eine bloße Vermutung ist es, wenn die Strafkammer es auf den Inhalt des Geständnisses des Angeklagten zurückführt, dass der Strafbescheid vom 7. Februar 1956 das Jahr 1952 nicht einbezog. Dem kann auch ein Versehen der Behörde zugrunde liegen. Ob Dr. ██████ bei der Länge der verflossenen Zeit gegebenenfalls bei Unterstützung seines Gedächtnisses (vgl. BGHSt 1, 4, 8) die Beweistatsache wird bestätigen können, ist eine Frage späterer Beweiswürdigung. Das Landgericht durfte sie nicht vorweg verneinen. Ob es nicht auch durch § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen zu vernehmen, kann hiernach auf sich beruhen.

Ebenso braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisantrages den Grundsätzen der Entscheidungen R 1994, 510 und BGH GA 1956, 384 entspricht.

III. Das Finanzamt rügt als Nebenkläger den gleichen Verfahrensfehler wie die Staatsanwaltschaft, ausdrücklich zwar nur als Verletzung der Aufklärungspflicht, dem sachlichen Gehalt der Rüge nach jedoch zugleich als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 3 StPO. Sie ist auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig (Bay. ObLG DRiZ 1930 Nr. 747) und gemäß den Ausführungen zu II ebenfalls begründet.

IV. Da die Verfahrensrügen durchgreifen, bedarf die Sachrüge keiner Erörterung. Würde durch Regierungsrat Dr. ████ erwiesen, dass der Angeklagte die Geschäfte ohne Rechnung bis in das Jahr 1952 fortgesetzt hat und wäre davon zu seinem Vorteil die Einkommensteuererklärung 1952 beeinflusst, so wäre die Frage der Straffreiheit erneut zu prüfen, denn der Angeklagte hat die Einkommen- und die Gewerbesteuererklärungen 1952 erst am 2. April 1954 abgegeben, somit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1b StFG 1954. Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs dieser Versuchshandlungen mit den bisher erwiesenen Hinterziehungshandlungen würden auf Grund der bisherigen Feststellungen keine Bedenken bestehen.

Willms Geier Seibert Dr. Pischer

Bundesrichter Dr. Faller kann nicht unterschreiben, weil er inzwischen an einen auswärtigen Senat abgeordnet ist.

Geier pr.

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Abweisung von Beweisantrag in Steuerstrafverfahren — Themis