Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 639/57
Datum
28.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt und zugleich nach § 42b StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Die Revision rügte insbesondere die Anordnung der Unterbringung. Der BGH hob diese Anordnung mangels hinreichender Feststellungen zur Persönlichkeit, Entwicklung der Erkrankung und bisherigen Anstaltsaufenthalte auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt eine in den Urteilsgründen konkret belegte Würdigung der Persönlichkeit und der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Täters voraus, einschließlich Zeitpunkt, Art und Schwere früherer Straftaten sowie Anlass, Dauer und Ergebnis früherer Anstaltsaufenthalte.

2

Zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme nach § 42b StGB ist nicht primär auf frühere Taten abzustellen; maßgeblich ist vielmehr die darlegungsfähige Prognose der künftigen Gefährlichkeit des Erkrankten.

3

Ein Urteil darf sich nicht ausschließlich auf ein rein mündliches Sachverständigengutachten und den richterlichen Eindruck stützen; die Feststellungen müssen so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme überprüfen kann.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung, ist diese aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; es kann erforderlich sein, ein schriftliches Gutachten einzuholen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 25. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alois █████ ██ ██████ aus ██ █████, geboren am ████ 1925 in █████, wegen Hehlerei,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Dr. Peetz, Bundesrichter als Vorsitzender,

Mantel, Bundesrichter,

Werner, Bundesrichter,

Hübner, Bundesrichter,

Dr. Hengsberger, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Oktober 1957, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei, begangen an dem Moped eines kanadischen Soldaten, zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung gemäß § 42b StGB angeordnet. Mit seiner auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision rügt der Beschwerdeführer vor allem die Anordnung der Unterbringung. Er hat insoweit Erfolg.

Schuldspruch und Strafzumessung lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen; dagegen tragen die Feststellungen nicht die angeordnete Sicherungsmaßregel nach § 42b StGB.

Die Urteilsbegründung ergibt in tatsächlicher Hinsicht lediglich (UA 3), dass der Angeklagte „mehrfach, zuletzt im Jahre 1953, zur Untersuchung und Begutachtung in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht“ war, dass er 7-mal wegen Eigentumsverletzung vorbestraft ist und wegen seines Geisteszustands (Schwachsinn erheblichen Grades mit der Folge erheblicher Verminderung seines Hemmungsvermögens) sowie seiner charakterlichen Veranlagung (haltloser, asozialer Psychopath) immer wieder strafbare Handlungen, insbesondere Diebstähle, begehen wird, da eine Besserung des Leidens nicht mehr zu erwarten ist, sowie weiter (UA 5), dass er insgesamt 13-mal vorbestraft ist, überwiegend wegen Eigentumsverletzung, darunter im Jahre 1953 mit Zuchthaus. Auf diese Feststellungen gründet die Strafkammer die Notwendigkeit der Anordnung der Unterbringung, wobei sie sich auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Dengler und ihren persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung stützt.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die jetzt abgeurteilte Hehlerei falle aus dem Rahmen seiner bisherigen Straftaten heraus: bei diesen handle es sich in der Hauptsache um Altmetalldiebstähle, wie sie in den Nachkriegsjahren keine Seltenheit boten, einmal auch um einen Ringdiebstahl, bei dem das Diebesgut 1,— DM wert gewesen sei, also um kleinere Gelegenheitsdiebstähle, die nur deshalb schwerer erschienen, weil sie als Rückfalldiebstähle bestraft werden mussten. Es fehle die Darlegung, dass der Angeklagte die öffentliche Sicherheit in Zukunft erheblich stören werde.

Die Rüge führt zur Aufhebung der angeordneten Unterbringung. Träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, wäre die Maßnahme nach § 42b StGB bedenklich (vgl. BGH NJW 1955, 857 Nr. 12). Das Revisionsgericht ist infolge der knappen Feststellungen des Landgerichts nicht in der Lage, diese Möglichkeit auszuschließen. Das Urteil leidet an dem Mangel, dass es an jeder ins Einzelne gehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten fehlt. Wenn auch im Falle des § 42b StGB in der Regel die geistige Erkrankung des Angeklagten für die Frage seiner Gefahrlichkeit entscheidend ist und nicht so sehr die von ihm früher verübten Taten im Vordergrund der Betrachtung stehen (vgl. BGHSt 5, 149, 153), so war es bei der Art der hier festgestellten Geisteskrankheit (Schwachsinn erheblichen Grades) doch unerlässlich, dass das Landgericht in der Urteilsbegründung einen Überblick sowohl über Zeitpunkt, Art und Schwere der früheren Straftaten des Angeklagten wie über die Entwicklung seiner geistigen Erkrankung, insbesondere Anlass, Dauer und Ergebnis der bisherigen Anstaltsaufenthalte, gab.

An einem solchen Gesamtüberblick fehlt es. Das Revisionsgericht ist damit außerstande, die Zulässigkeit und Notwendigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahme nach § 42b StGB abschließend zu prüfen.

Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, den Sachverständigen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens vor der Verhandlung zu veranlassen.

WernerDr. PeetzHübner
MantelDr. Hengsberger
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