Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision als unbegründet; Berichtigung der Urteilsformel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 638/89
Datum
21.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Das Revisionsgericht prüfte die Revisionsrechtfertigung und fand keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; in der Urteilsformel wurde zur Klarstellung das Wort „schweren“ eingefügt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann eine Urteilsformel berichtigen oder ergänzen, soweit die Berichtigung mit den Feststellungen und dem Ergebnis der Urteilsgründe übereinstimmt und keine neue Sachentscheidung darstellt.

3

Dem unterlegenen Rechtsmittelführer sind die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist.

4

Die Berichtigung der Urteilsformel ist zulässig, wenn sie klarstellend ist und den Umfang der verurteilten Tat nicht inhaltlich erweitert.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. Juli 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 638/89

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

████, geboren am ██████████ 1961, Zeki T. in ███ ██████████

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juli 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird in Nr. III der Urteilsformel nach dem Wort „versuchten“ das Wort „schweren“ eingefügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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