Verwerfung der Revision als unbegründet; Berichtigung der Urteilsformel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 638/89
- Datum
- 21.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann eine Urteilsformel berichtigen oder ergänzen, soweit die Berichtigung mit den Feststellungen und dem Ergebnis der Urteilsgründe übereinstimmt und keine neue Sachentscheidung darstellt.
Dem unterlegenen Rechtsmittelführer sind die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist.
Die Berichtigung der Urteilsformel ist zulässig, wenn sie klarstellend ist und den Umfang der verurteilten Tat nicht inhaltlich erweitert.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Juli 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 638/89
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
████, geboren am ██████████ 1961, Zeki T. in ███ ██████████
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juli 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird in Nr. III der Urteilsformel nach dem Wort „versuchten“ das Wort „schweren“ eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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