Tateinheit bei Diebstahl und Urkundenfälschung durch natürliche Handlungseinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 638/80
- Datum
- 19.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen.
Diebstahl oder Hehlerei und Urkundenfälschung (bzw. deren Beihilfe) stehen in Tateinheit, wenn der Diebstahl ausschließlich dem Zweck dient, die Urkundenfälschung (z.B. das ‚Umfrisieren‘ eines Fahrzeugs) zu ermöglichen.
Eine Berichtigung des Schuldspruchs nach § 357 StPO erstreckt sich auch auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben.
Bei früheren Vorverurteilungen, die in einem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe geführt haben, tritt eine Zäsurwirkung ein; dies ist bei der Neubildung von Gesamtstrafen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 4. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Refa-Techniker Wolfgang L. ██, geboren am ██ 1948 in ██,
2. den Lageristen Wilhelm S. ███, geboren am ███ 1943 in ██████,
wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 4. Juni 1980
1. im Schuldspruch in den Ziffern I., II., III. und IV. des Urteilstenors wie folgt geändert und neu gefasst:
Es sind schuldig
a) der Angeklagte L. der Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie ferner des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung,
b) der Angeklagte S. des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie eines weiteren Vergehens der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Diebstahls oder der Hehlerei,
c) der Angeklagte ████████ des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie eines weiteren Vergehens der Urkundenfälschung, des Diebstahls
d) ██████████████ in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung;
im Übrigen ████████ ██████████████ █████ die Angeklagten ███████ █████ und ████████ ███ den ███████████ Feststellungen ███████████ aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts ████████████ █████████████████ zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Annahme des Landgerichts, die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen der Angeklagten L., ██ in Fall II. 1 und 2 der Urteilsgründe (UA S. 10–12) stünden bei jedem Angeklagten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verabredeten die Angeklagten L. und ████████ einen Pkw der Marke BMW, den ████████ stehlen wollte, auf einen von L. noch zu kaufenden Unfall-Pkw desselben Typs durch Veränderung der Motor- und Fahrgestellnummern sowie Übertragung der amtlichen Kennzeichen „umzufrisieren“. Den Diebstahl führten ████████ und █████████, der in das geplante Vorhaben eingeweiht war, in der Nacht zum 16. Oktober 1976 aus. Noch in derselben Nacht begann █████████ mit der Abänderung der Motorund Fahrgestellnummern, nachdem er von ████████ mit Unterstützung durch L. Originalschlagzahlen der Fa. BMW erhalten hatte.
Danach steht der gemeinschaftliche Diebstahl der Angeklagten █████████ und ████████ in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. Beihilfe zur Urkundenfälschung. Dasselbe gilt für die L. zur Last gelegten Vergehen der Hehlerei und der Beihilfe zur Urkundenfälschung. Denn die festgestellten Handlungsteile waren bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen. Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (RGSt 44, 223, 227; BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; 16, 397; BGH NJW 1977, 2321; BGH, Urteil vom 3. November 1977 – 1 StR 570/77). Diese Voraussetzungen sind nach den Urteilsgründen erfüllt, weil Diebstahl bzw. Hehlerei ausschließlich dem „Umfrisieren“ des Fahrzeugs, also der Urkundenfälschung, dienen sollten und die Tathandlungen zeitlich ineinander übergingen.
In dem ähnlich gelagerten Fall II. 2 der Urteilsgründe (UA S. 12–14) hat das Landgericht ebenfalls die Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit verkannt. Auch in diesem Fall hatte der von den Angeklagten L. und S. begangene Diebstahl eines Pkw allein den Zweck, das Fahrzeug unter Benutzung der Daten eines gekauften Unfallwagens desselben Typs umzufrisieren, um es gewinnbringend zu veräußern. Diebstahl und Beihilfe zur Urkundenfälschung standen deshalb in Tateinheit zueinander.
Das angefochtene Urteil ist wegen der aufgezeigten Rechtsfehler im Schuldspruch abzuändern. Die Berichtigung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten ████ und █████████, die nicht Revision eingelegt haben. Im Übrigen lässt der Schuldspruch durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht erkennen. Dass der Angeklagte L. in den genannten Fällen nur als Gehilfe und nicht als Mittäter der Urkundenfälschung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die Beschwerdeführer und die Mitangeklagten █████ und ████████, weil der Tatrichter neue Einzel- und Gesamtstrafen bilden muss.
Vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die beztiglich des Angeklagten ████████ gebildeten drei Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft sind. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass durch das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 7. Juni 1977, das zwei Vorverurteilungen einbezogen und eine Gesamtstrafe gebildet hatte (UA S. 7–8, 28–31), eine Zäsurwirkung eingetreten ist (vgl. RGSt 18, 333; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 StR 194/80 – Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 14; Stree in Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 55 Rdn. 17; Dreher/ Tröndle StGB 39. Aufl. § 55 Rdn. 5). Der neue Tatrichter wird daher andere Gesamtstrafengruppen bilden müssen: Mit der im Mai 1974 begangenen Tat (II. 4 der Urteilsgründe) ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 7. Juni 1977 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe festzusetzen; außerdem ist für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten weiteren beiden Taten (II. 1 und 2 der Urteilsgründe) eine zusätzliche Gesamtstrafe zu bilden.“
Dem tritt der Senat bei.
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