Einstellung nach §154 StPO in zwei Sexualstrafen; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 637/97
- Datum
- 13.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in einzelnen Anklagepunkten einstellen; insoweit übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die teilweise Einstellung von Anklagepunkten führt nicht automatisch zur Aufhebung einer bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall dieser Verurteilungen eine mildere Gesamtstrafe bestimmt hätte.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; ergibt die Prüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen wegen Teileeinstellung hat nur dann auf die Prüfung der Gesamtstrafenbildung durch das Revisionsgericht Einfluss, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz bei geänderter Tatmehrheit eine andere Gesamtstrafe angeordnet hätte.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 637/97 vom 13. November 1997 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1997
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen A.4 und A.5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juni 1997 sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zur Last gelegt wird.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); die Urteilsformel wird dahin neu gefasst, dass wegen sexuellen Missbrauchs der Angeklagte von Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Infolge der Teileinstellung des Verfahrens durch den Senat sind sowohl der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen A.4 und A.5 der Urteilsgründe als auch die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten entfallen.
Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang auf die Revision des Angeklagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Wegfall der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht angesichts von zehn verbleibenden Fällen und der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe eine noch mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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