Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fehlerhafte Berücksichtigung möglicher verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 637/91
Datum
14.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH stellt fest, dass die Jugendschutzkammer zu Unrecht die bloße Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit in die Strafzumessung einbezogen hat. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch nicht nachteilig, da bei korrekter Anwendung ein für den Angeklagten ungünstigerer Strafrahmen hätte gelten können. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafkammer darf die Strafzumessung nicht auf die bloße Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit („lediglich nicht auszuschließen") stützen; es bedarf einer tragfähigen tatsächlichen Feststellung.

2

Die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus bloßen Zweifeln kann keine gleichwertige Wirkung bei der Strafzumessung haben wie eine positiv festgestellte erhebliche Verminderung.

3

Ein aufgezeigter Rechtsfehler rechtfertigt die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht, wenn die Nachprüfung zeigt, dass der Fehler zu keinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen kann (error harmless).

4

Bei der Wahl des anzuwendenden Strafrahmens (insbesondere im Verhältnis von § 176 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 21, § 49 StGB) ist zu berücksichtigen, dass eine Korrektur der fehlerhaften Rechtsanwendung unter Umständen einen für den Angeklagten nachteiligen höheren Strafrahmen ergeben kann, wodurch der Fehler unbeachtlich sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 6. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 637/91

in der Strafsache gegen Peter ███ aus ████████, geboren am ████████ 1948 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 6. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Jugendschutzkammer hatte bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht in ihre Erwägungen einbeziehen dürfen, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten „lediglich nicht auszuschließen“ ist. Eine als Folge des Zweifelssatzes angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat bei der Strafzumessung kein geringeres Gewicht als eine positiv festgestellte (BGH StV 1984, 69; BGH StV 1984, 464; Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1991 – 1 StR 548/91 m. w. Nachw.).

Durch den aufgezeigten Fehler ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Hätte die Jugendschutzkammer im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB einen besonders schweren Fall i. S. d. § 176 Abs. 3 StGB verneint, wäre die Strafe dem dann nicht mehr gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen. Dieser Strafrahmen wäre aber für den Angeklagten ungünstiger gewesen als der gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB, dem die Jugendschutzkammer die Strafe entnommen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
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