Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 637/85
- Datum
- 16.01.1986
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn der Erklärungsinhalt gegenüber dem Gericht eindeutig und unmissverständlich den Verzicht zum Ausdruck bringt.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und macht nach ständiger Rechtsprechung die nachfolgende Rechtsmittelverfolgung unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Revision folgt, wenn zuvor ein wirksamer und hinreichend bestimmter Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.
Die spätere Geltendmachung mangelnder Entscheidungsfähigkeit oder psychischer Überforderung kann durch den inhaltlich sinnvollen und auffälligkeitsfreien Inhalt der Verzichtserklärung widerlegt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 637/85 in der Strafsache gegen Klaus ███████ ██ aus ███████, geboren am █ 1930 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4. Juli 1985 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Er hat in zwei handschriftlich abgefassten und am Tag nach der Urteilsverkündung eingegangenen Schreiben dem Landgericht mitgeteilt, dass er das Urteil annehme. Die Schreiben enthalten nach Wortlaut und Sinn einen eindeutigen Rechtsmittelverzicht. Die spätere Behauptung des Angeklagten, er habe bei der Abfassung der Schreiben nicht mehr gewusst, was er tue, er sei psychisch am Ende gewesen, wird durch deren sinnvollen, keine Auffälligkeiten aufweisenden Inhalt widerlegt.
Der somit rechtswirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (BGH NStZ 1984, 181; st. Rspr.). Die gleichwohl teilweise weiterverfolgte Revision ist deshalb unzulässig.
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