Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen falscher Versicherung aufgehoben wegen unbehandelten Hilfsbeweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 637/83
Datum
29.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten hatte teilweisen Erfolg: Der BGH hebt die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht einen als Hilfsbeweisantrag formulierten Beweisantrag (Zeugenvernehmung) nicht in den Urteilsgründen behandelt oder begründet hat. Dieser Verfahrensfehler kann das Urteil beeinflusst haben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Hilfsbeweisantrag bestimmter und hinreichend individualisierter Antrag auf Zeugenvernehmung ist ein formgerechter Beweisantrag, über den das Gericht spätestens in den Urteilsgründen zu entscheiden hat.

2

Die Unterlassung, einen solchen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen zu erwähnen oder seine Ablehnung zu begründen, begründet einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Schuldspruchs führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Urteil beeinflusst hat.

3

Beweisergebnisse über die Alkoholisierung einer Angeklagten sind sowohl für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit als auch für die innere Tatseite entscheidungserheblich.

4

Wird eine Verurteilung in einem Teilpunkt aufgehoben, so kann dies den Ausspruch über die Gesamtstrafe berühren und erfordert regelmäßig eine neue Entscheidung und gegebenenfalls Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 10. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 637/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Hausfrau Hildegard St. ██ ██, geborene H. ██ aus M., geboren am ██, 1938 in █████ ██, Kreis B. [REDACTED],

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist (II 8 der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fünf Vergehen des Betrugs, zweier Vergehen der Urkundenfälschung, in einem Falle in Tateinheit mit versuchtem Betrug, eines Vergehens der Unterschlagung, eines Vergehens der falschen Versicherung an Eides Statt sowie zweier Vergehen der falschen Verdächtigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Mit Recht wendet sich die Angeklagte mit einer Verfahrensbeschwerde gegen die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt (II 8 der Urteilsgründe). Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung am 5. Mai 1983 fürsorglich für den Fall, dass das Gericht im Falle des Schuldvorwurfs der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Verurteilung komme, beantragt, den Bruder der Frau ██████████ in ███ (der Wirtin der Bo[REDACTED]-Gaststätte in der K[REDACTED]-Straße) als Zeugen zu hören zum Beweis dafür, dass die Angeklagte, bevor sie Rechtsanwalt Dr. W. [REDACTED] aufgesucht hat, in erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen hat und nicht unerheblich alkoholisiert war.

Dieser Antrag, dem nicht entsprochen worden ist, enthielt eine bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe eines bestimmten, zwar nicht namentlich benannten, aber hinreichend individualisierten Beweismittels.

Es handelt sich demnach um einen formgerechten Hilfsbeweisantrag, über den spätestens in den Urteilsgründen entschieden werden musste.

Die Urteilsgründe erwähnen den Hilfsbeweisantrag nicht und enthalten auch keine zulässige Begründung für eine Ablehnung des Antrages.

Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Verfahrensfehler Einfluss auf das Urteil gewonnen hat. Möglicherweise wäre das Landgericht bei Vernehmung des Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagte in stärkerem Maße alkoholisiert war als es ohne die Vernehmung angenommen hat.

Auf die Frage, ob das Landgericht durch Nichtvernehmung des Rechtsanwalts Dr. W. [REDACTED] als Zeugen seine Aufklärungspflicht verletzt hat, kommt es danach nicht mehr an.“

Dem schließt sich der Senat an (zur Entscheidung über einen Hilfsbeweisantrag vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 54, 114). Die Frage der Trunkenheit war nicht nur unter dem Aspekt einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit für die Straffrage, sondern auch im Hinblick auf die innere Tatseite (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 156 Rdn. 15) für den Schuldspruch von Bedeutung; denn die Angeklagte hatte erklärt, sie sei „betrunken“ gewesen, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe sie „immer nur an die Brauerei“ für das Gasthaus ████ ██████████ gedacht, bei der sie schuldenfrei gewesen sei (UA S. 19).

Infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

2. Im Übrigen war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. September 1983 als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht in den Fällen II 6 der Urteilsgründe § 47 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet hat (UA S. 23).

FothMaulGranderath
UlsamerSchimansky
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