Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtanzeige geplanter Straftat: Aufhebung und Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 637/75
Datum
25.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Nichtanzeige einer geplanten Tötung nach § 138 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurück. Er bemängelt unzureichende Feststellungen zur Garantenpflicht, zur Anwendbarkeit des Notstands und zum möglichen Verbotsirrtum angesichts der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeigepflicht nach § 138 StGB trifft nicht Täter oder Teilnehmer; sie setzt voraus, dass die Tat für den Anzeigepflichtigen vollkommen fremd ist.

2

Eine strafrechtliche Unterlassung erfordert das Vorliegen einer Garantenpflicht; eine enge persönliche Lebensgemeinschaft kann eine solche Garantenpflicht begründen.

3

Bei Vorliegen einer Garantenpflicht genügt zur Annahme des Vorsatzes, dass der Garant bewusst und willentlich entschied, untätig zu bleiben.

4

Die Rechtfertigung durch Notstand ist nur gegeben, wenn eine gegenwärtige und auf sonstige Weise nicht abwendbare Gefahr besteht; auch eine Dauergefahr ist denkbar und die Zumutbarkeit polizeilicher Schutzmaßnahmen ist eingehend zu prüfen.

5

Liegt Anlass zu der Annahme vor, dass der Täter aufgrund mangelnder Durchdringung der Rechtsordnung Unrechtsbewusstsein fehlte, hat der Tatrichter die Möglichkeit eines Verbotsirrtums zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Traunstein, 3. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Zorica St████, geboren am █████ 1955 in ██████, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 3. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte, die in der zugelassenen Anklage der Beihilfe zum Mord beschuldigt worden war, der Nichtanzeige dieses geplanten Mordes schuldig gesprochen. Es hat eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt; sie gilt als durch die Untersuchungshaft verbüßt.

Die Revision der Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Aufklärungsrüge ist – wenn überhaupt zulässig (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352) – offensichtlich unbegründet.

II. Dagegen greift die Sachbeschwerde durch; die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung aus § 138 StGB nicht.

1. Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Anzeigepflicht trifft Täter und Teilnehmer der Straftat nicht, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (RGSt 3, 1, 33; 60, 254, 256; BGH NJW 1956, 31 Nr. 14 a.E.; Urteil vom 28. Februar 1956 – 5 StR 22/56 bei Dallinger MDR 1956, 269). Die Tat muss für den Anzeigepflichtigen eine vollkommen fremde sein. Das Schwurgericht hat die Fragen, die sich hieraus für den vorliegenden Fall ergeben, nicht ausdrücklich erörtert.

a) Eine Beteiligung an der Tat könnte durch aktives Handeln oder durch psychische Beihilfe (Schönke-Schröder StGB 17. Aufl. § 138 Rdn. 14) geschehen; das ist hier nicht der Fall.

Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht kann aber auch dadurch begründet werden, dass der Täter sich einer Tatbeteiligung durch Unterlassung schuldig gemacht hat; nämlich dann, wenn ihn eine Garantenpflicht traf (vgl. BGHSt 19, 467 = NJW 1964, 731 Nr. 13; ständige Rechtsprechung, jetzt § 13 Abs. 1 StGB n.F.). Der Tatrichter hat im vorliegenden Fall offenbar auch diese Alternative nicht als gegeben angesehen. Zur rechtlichen Nachprüfung genügen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Im Urteil wird nur ausgeführt, dass die Angeklagte die Tötung des Pavle durch ihre Untätigkeit weder fördern wollte noch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nahm (UA S. 10; 41); der Tatrichter entnimmt der Tat verständlicherweise daraus, dass sie noch unmittelbar vor der Tat ihren Bruder von seinem Opfer herunterzuziehen suchte, dass sie nicht tatbestandsmäßig handelte. Bestand aber eine Garantenpflicht, so musste sie sich schon dann, wenn sie zur Erfolgsabwendung in der Zeit davor entschlossen, ihren Entschluss, untätig zu bleiben, war eine bewusste und gewollte Entscheidung, die für die Annahme des Vorsatzes genügte (BGHSt 16, 155, 459). Der Garantenpflicht hätte sie bei der gegebenen Sachlage nur durch Unterrichtung des Opfers oder der Polizei wirksam genügen können. Eine Garantenstellung kann sich aus einer engen, persönlichen Lebensgemeinschaft ergeben; ob eine solche hier bestand, ist bisher nicht ausreichend tatsächlich geklärt. Einerseits war die Angeklagte mit dem Opfer Pavle nach der Sitte ihres Volkes nicht deutschem Recht (mangels gültiger Eheschließung) nicht verheiratet, andererseits lebte sie seit ihrem 13. Lebensjahr in dessen Hausstand und stand möglicherweise verschwägert, und stand möglicherweise in einer festeren Bindung gegenüber dem Familienoberhaupt, als es bei einer Schwiegertochter unter den in Deutschland geltenden Anschauungen der Fall gewesen wäre.

b) Auch wenn hiernach eine Verletzung der Garantenpflicht anzunehmen wäre, müsste geprüft werden, ob die Untätigkeit der Angeklagten durch Notstand entschuldigt ist. Dieselbe Frage stellt sich auch, wenn – bei Verneinung der Garantenstellung und damit der Tatbeteiligung – die Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des § 138 StGB in Rede steht (vgl. RGSt 43, 342, 343).

Die Ausführungen des Schwurgerichts zum Notstand (UA S. 10) sind nicht frei von Rechtsfehlern. Es verneint eine gegenwärtige, auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr. Selbst wenn, wie das Schwurgericht annimmt, der Bruder der Angeklagten seine Drohung nicht sogleich hätte wahr machen können, so bestand doch eine Dauergefahr (vgl. BGHSt 5, 371, 375; RGSt 66, 98, 101). Auch die Abwendbarkeit dieser Gefahr durch die Polizei oder das Opfer hat der Tatrichter bisher nicht hinreichend dargelegt. Dass eine Anzeige bei der Polizei die angedrohte Rache des Bruders nur „stark erschwert“ hätte (UA S. 10), kann nicht als ausreichend angesehen werden. Nach Sachlage hätte eingehender als bisher erörtert werden müssen, welche Maßnahmen insbesondere der Polizei zum Schutz der Angeklagten möglich waren. Vor allem kommt dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass die Angeklagte, ganz allein auf sich gestellt, sich einer – auch vom Tatrichter anerkannten (UA S. 12) – schweren Konfliktslage gegenübersah; es konnte kaum von ihr erwartet werden, dass sie diese Situation aus eigenen Kräften bewältigte.

2. Im Übrigen hat das Schwurgericht auch versäumt, die Frage eines Verbotsirrtums zu prüfen (BGHSt 19, 295; BGH, Urteile vom 27. November 1969 – 3 StR 206/69 – und vom 26. Mai 1970 – 2 StR 509/69, bei Dallinger MDR 1970, 897, 898). Nach den bisherigen Feststellungen ist die zur Tatzeit 18-jährige Angeklagte eine Ausländerin mit geringer Schulbildung, die zur mitteleuropäischen Rechts- und Gesellschaftsordnung kein gefestigtes Verhältnis hatte (UA S. 12).

Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pikart Loesdau Pfeiffer Herdegen

RiBGH Dr. Woesner ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Pfeiffer
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