BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Unzuchtvorwürfen gegen Erzieher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 637/53
- Datum
- 09.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Würdigung der inneren Tatseite hat das Gericht klar festzustellen, welche äußeren Handlungen vom Angeklagten bewusst gesetzt wurden und welchen konkreten Charakter diese Handlungen hatten.
Wiederholte berührende Handlungen an unbedeckten Geschlechtsteilen von Zöglingen durch einen Erziehenden sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine wollüstige Absicht; das Fehlen sexueller Gespräche schließt eine solche Absicht nicht aus.
Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Verführte den Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht und der Wille des Täters auf dieses Ergebnis gerichtet ist; bleibt der Erfolg aus, kommt allenfalls Versuch in Betracht.
Kurze oder weniger nachdrückliche Berührungen erfüllen nicht zwangsläufig § 175 StGB, können aber bei Eingriffen gegen einen zur Erziehung Anvertrauten oder unter 14‑Jährigen regelmäßig den Tatbestand des § 174 Nr. 1 oder § 176 Abs. 1 StGB (auch als Versuch) verwirklichen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Hans Otto aus ████, geboren am ███ 1916 in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. (Sachbezeichnung: br. Wilhelm vor Kr. uv. 4)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███, ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft vom 20. März 1953 wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom [REDACTED], soweit es den Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, als Führer einer Schülerkameradschaft in dem Werkschulheim ██ bei ███████████ mit fünf zu seiner Kameradschaft gehörenden Schülern, mit einem von ihnen in zwei selbständigen Fällen, mit den übrigen je in fortgesetzter Tat, unzüchtige Handlungen vorgenommen und sich dadurch in sechs Fällen der Unzucht mit Abhängigen, der schweren Unzucht zwischen Männern und teilweise der Unzucht mit Kindern jeweils in Tateinheit (Verbrechen gegen §§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73, 74 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Ob die Ausführungen der Strafkammer zum äußeren Sachverhalt unauflösbare Widersprüche aufweisen, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, kann auf sich beruhen. Zuzustimmen ist der Revision jedenfalls darin, dass die Urteilsausführungen insoweit unzulänglich sind. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer für erwiesen erachtet, dass seine Berührungen „möglicherweise in einigen Fällen zufällig, im ganzen aber keineswegs zufällig waren“.
Das Landgericht war dann aber, bevor es die innere Tatseite erörterte, zur Prüfung verpflichtet, welche Berührungen von dem Angeklagten absichtlich vorgenommen wurden und welcher Art sie waren. Nur auf Grund klarer Feststellungen zum äußeren Sachverhalt wäre die Strafkammer in der Lage gewesen, zu prüfen, inwieweit der Angeklagte in den einzelnen Fällen in wollüstiger Absicht gehandelt hat.
Wie die Revision ferner zutreffend bemängelt, sind auch die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht bedenkenfrei. Wenn die Strafkammer festgestellt hat, dass die „Berührungen“ des Angeklagten „im ganzen keineswegs zufällig“ waren, so meinte sie damit ersichtlich Berührungen der von den jugendlichen Zeugen geschilderten Art, also solche am unbedeckten Geschlechtsteil oder nackten Unterleib der Jugendlichen. Nimmt ein mit der Erziehung betrauter Mann, wie der Angeklagte, an seinen Zöglingen unter den in Frage stehenden Umständen wiederholt derartige geschlechtsbetonte Handlungen vor, so spricht das nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass er hierbei von einer wollüstigen Absicht geleitet war. Ein anderer Zweck ist hier – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – nicht erkennbar. Der Annahme einer wollüstigen Absicht steht auch nicht der von der Strafkammer hervorgehobene Umstand entgegen, dass sich der Angeklagte mit den Jugendlichen bei den Gesprächen am Bettrand niemals, auch nicht andeutungsweise, über geschlechtliche Dinge, sondern über Schule, Ferienfahrten und Freizeitgestaltung unterhalten hat. Diese Tatsache mag zwar gegen die Absicht des Angeklagten sprechen, durch seine Berührungen die Sinnenlust der Jugendlichen zu erregen; sie schließt aber nicht aus, dass er sich selbst geschlechtlich erregen oder befriedigen wollte.
Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer wird, um ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu genügen, auch Feststellungen zu dem Werdegang und der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere in sittlicher Hinsicht, zu treffen haben.
Eine Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Verführte seinerseits – wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld handelnd – den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite verwirklicht. (u. a. RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40). Auf diesen Erfolg seines Handelns muss der Wille des Täters, sei es auch nur bedingt, gerichtet sein. Bleiben die mit einem solchen Vorsatz unternommenen Einwirkungsversuche ergebnislos, so macht sich der Täter nur des versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB – gegebenenfalls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB – schuldig.
Nur kurze Berührungen des Geschlechtsteils eines Jugendlichen oder ähnliche weniger nachdrückliche Handlungen geschlechtlicher Art erfüllen zwar nicht ohne weiteres den Tatbestand eines Vergehens gegen § 175 StGB. Solche Handlungen werden jedoch, wenn sie sich gegen einen zur Erziehung anvertrauten oder einen noch nicht 14 Jahre alten Jugendlichen richten, regelmäßig als ein vollendetes Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB oder § 176 Abs. 1 StGB (u. a. BGHSt 1, 80, 83; 168, 170 f.; 293, 298), möglicherweise auch als ein versuchtes Verbrechen gegen § 175a Nr. 2, 3 StGB strafbar sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Mantel Dr. Peetz Hörchner Dr. Bundesrichter Dr. Jagusch Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |