Revision: Zeugenaussage als Rechtfertigungsgrund nach §193 StGB — Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 637/52
- Datum
- 09.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußerungen, die ein Zeuge im Rahmen seiner Zeugenaussage zur Erfüllung seiner Zeugnis‑ bzw. Aufklärungspflicht macht, können unter den Rechtfertigungsgrund des §193 StGB fallen und damit straffrei sein.
Bei der Prüfung von §193 StGB ist zu berücksichtigen, ob der Äußernde anerkannten Pflichten oder Interessen nur durch Verletzung der Ehre eines anderen nachkommen kann; hierzu gehören auch Aussagen im Rahmen der Zeugenschaft.
Eine Rechtfertigung nach §193 StGB scheidet aus, wenn sich die Beleidigungsnatur der Äußerung aus Form oder Umständen eindeutig ergibt.
Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist zwischen der schuldhaften Unwahrheit einer eidesstattlichen Aussage (Eidesverletzung) und der Zulässigkeit einer im Rahmen der Zeugnispflicht geäußerten Verdachts‑ oder Erklärungsaussage zu unterscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna █████ aus N[REDACTED], geboren am ███ ████ in O[REDACTED], Kreis S[REDACTED], wegen übler Nachrede
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter C[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1952 aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse mit Ausnahme der Kosten des ersten Revisionsverfahrens; diese werden dem Nebenkläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die den Tatbestand des § 186 StGB erfüllende Äußerung der Angeklagten ist im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin gefallen. Den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB verneint das Landgericht mit der Begründung, die Angeklagte habe zwar ein berechtigtes Interesse daran gehabt, dass ihr Ehemann seinen Prozess gegen die Eheleute ██████ gewinne; doch habe sie ihre sachlich unzutreffende, beleidigende Behauptung, die Eheleute Sch[REDACTED] „müssten etwas gemacht haben, dass ihre (der Angeklagten) Unterschrift auf die Urkunde vom 10. Mai 1946 gekommen sei“, ohne nähere Prüfung getan. Die Äußerung sei auch nicht geboten gewesen, um das berechtigte Interesse der Angeklagten wahrzunehmen; die Angeklagte habe nicht einmal den ernstlichen Willen gehabt, das zu tun.
§ 193 erklärt indes beleidigende Äußerungen – vorbehaltlich einer noch zu erörternden Ausnahme – nicht nur dann für straffrei, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen, sondern noch in einer Reihe weiterer Fälle, denen gemeinsam ist, dass der Äußernde gewissen anerkannten Pflichten oder Interessen nur durch Verletzung der Ehre eines anderen nachkommen kann. Den dort einzeln aufgeführten Fällen ist beigefügt, dass in „ähnlichen Fällen“ Gleiches gelten soll. Zu diesen ähnlichen Fällen gehören, wie in der Rechtsprechung feststeht, Aussagen, die ein Zeuge im Rahmen seiner Zeugenpflicht über einen anderen tut (RGSt 41, 254). Das Landgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die beleidigende Äußerung der Angeklagten durch ihre Zeugenpflicht gedeckt ist. Diese Frage muss auf Grund der ohne Rechtsirrtum getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bejaht werden.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass die eidliche Zeugenaussage der Angeklagten, sie habe die ihr vorgezeigte Urkunde vom 10. Mai 1946 nicht unterschrieben, nicht der Wahrheit entsprach. Es hat gleichwohl eine Eidesverletzung der Angeklagten verneint, weil sie, soweit feststellbar, nach ihrer besten Überzeugung ausgesagt habe und auch nicht festgestellt werden könne, dass diese Überzeugung durch eine Fahrlässigkeit zustande gekommen sei. Bei dieser Sachlage ließ schon dieser Teil der Zeugenaussage der Angeklagten keine andere Deutung zu, als dass sie der Überzeugung war, die Eheleute ██████ müssten ihre Unterschrift gefälscht oder ihr ein anderes Schriftstück unterschoben haben; denn die Urkunde war von ihrer Entstehung an bis zu ihrer Vorlage im Prozess im Besitze der Eheleute ██████ gewesen, die sie nach der Feststellung des Tatrichters selbst verfasst und der Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt hatten. War die Angeklagte aber dieser Überzeugung, so war sie als Zeugin berechtigt und verpflichtet, sie auch auszusprechen. Zu ihrer Zeugenpflicht gehörte es, zu erklären, wie nach ihrer Ansicht die von ihr abgeleugnete Unterschrift auf das Schriftstück gelangt sei; das gilt selbst dann, wenn sie nicht, was naheliegt, eigens danach gefragt worden war.
Die Äußerung der Angeklagten war deshalb durch § 193 gedeckt. Der Schutz dieser Bestimmung versagt allerdings allgemein, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, hervorgeht. Dafür fehlt es aber an Anhaltspunkten. Die Angeklagte muss daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden, ohne dass es noch auf das sonstige, übrigens unbegründete Vorbringen der Revision wie auch des Nebenklägers ankäme.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. auch RGSt 53, 303).
| Mantel | Dr. Geier | Glanzmann | |||
| Peetz | Dr. Jagusch |