Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Nachtatverhalten und besondere Schuldschwere bei Leichenbeseitigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 636/99
Datum
12.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ein; der BGH verwirft sie als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Streitpunkt war, ob die zerstückelnde Beseitigung der Leiche als Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Der BGH bestätigt, dass Nachtatverhalten grundsätzlich nicht zu lasten fällt, wohl aber dann, wenn dadurch neues Unrecht geschaffen oder weitere verwerfliche Ziele verfolgt werden; insoweit stehe dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Nachtatverhalten ist grundsätzlich bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Täters zu berücksichtigen, weil der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, nicht per se strafverschärfend ist.

3

Erzeugt der Täter durch sein Nachtatverhalten jedoch neues Unrecht oder verfolgt er damit weitere verwerfliche Ziele, kann dieses Verhalten bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Täters berücksichtigt werden.

4

Die Abgrenzung, ob Nachtatverhalten strafverschärfend wirkt, unterliegt im Einzelfall dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dessen Würdigung ist nur eingeschränkt revisionsfähig.

5

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 23. Juli 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Annahme besonderer Schuldschwere auch darauf abgehoben, dass der Angeklagte die Leiche „auf grausige Weise zerstückelt und ‚entsorgt‘ hat“. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass dem Täter grundsätzlich die Beseitigung der Tatspuren als sog. Nachtatverhalten nicht angelastet werden darf, weil ihm der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, unbenommen ist (vgl. nur BGH, Beschl. vom 16. Januar 1996 – 1 StR 660/95; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17). Anders verhält es sich indessen, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen. Die Abgrenzung kann nicht ohne weiteres anhand des äußeren Geschehens vorgenommen werden. Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1 = NStZ-RR 1997, 99 m.w.Nachw.).

Angesichts der Besonderheiten des Falles ist gegen die in Rede stehende Erwägung des Tatrichters von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, die Leiche seiner von ihm hochschwangeren Ehefrau, mit der er bereits ein gemeinsames, knapp zweijähriges Kind hatte, „spurenlos verschwinden“ zu lassen. Sein Tatplan beruhte auf dem Glauben, dass seine Geliebte dann keine Skrupel und kein schlechtes Gewissen mehr haben würde, das Verhältnis mit ihm fortzusetzen. Schon dieser Tathintergrund führt dazu, dass die Art und Weise der Beseitigung der Leiche des Tatopfers zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden durfte.

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
Revision verworfen: Nachtatverhalten und besondere Schuldschwere bei Leichenbeseitigung — Themis