Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 636/88
- Datum
- 26.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Bestellungen setzt die Feststellung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus, dass für jede Teiltat dargelegt wird, weshalb der Gläubiger trotz offener Rechnungen weiter geleistet hat; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Wenn Gläubiger die schlechte Vermögenslage des Schuldners kannten und dennoch ohne weitere Täuschung leisteten, fehlt ein durch Täuschung verursachter Irrtum, sodass eine Betrugshaftung ausscheidet.
Die dem Betrug zugerechneten Vermögensschäden müssen in Betrag und in ihrer Zuordnung zu den einzelnen Tathandlungen klar festgestellt werden; unklare oder widersprüchliche Bezifferungen sind aufhebungsrelevant.
Erstrecken sich Aufhebungsgründe des Urteils auf die Begründung der Verurteilung, so erstreckt sich die Aufhebung nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, deren Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 13. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 636/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ geboren am ███ ███████ Terry H., geboren am 1948 in █, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juli 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
1. in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten Terry H. betrifft, 2. hinsichtlich der Mitangeklagten Christina ███ a) im Schuldspruch, soweit sie wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten Terry H. kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei beiden Betrugstaten möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Sie hat in Bezug auf alle Einzelakte der fortgesetzten Handlungen festgestellt, die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit habe zur Folge gehabt, dass die Gläubiger auf die Bonität der Angeklagten vertraut und sich deshalb auf Bestellungen und Lieferungen eingelassen hätten (UA S. 15). Diese pauschalen Feststellungen zum Irrtum der Gläubiger reichen aus, soweit der Angeklagte nur eine Bestellung oder mehrere Bestellungen in geringen zeitlichen Abständen aufgegeben hat (Fälle 2.2.1 bis 4, 2.2.8, 2.2.11 und 12). Sie genügen aber nicht bei fortlaufenden Bestellungen, bei denen über einen längeren Zeitraum trotz offenstehender Rechnungen weitergeliefert worden ist, wie dies in den Fällen 2.2.5, 2.2.6, 2.2.9, 2.2.10 und 2.3 der Fall ist. In diesen Fällen hätte die Strafkammer darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu weiteren Leistungen bereit fanden. Waren ihnen die schlechten finanziellen Verhältnisse der Angeklagten bekannt gewesen und hatten sie gleichwohl ohne weiteres geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum und eine dadurch bedingte Vermögensverfügung kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – 1 StR 5/87 – sowie Beschlüsse vom 30. März 1987 – 1 StR 580/86 – und vom 25. Juni 1987 – 1 StR 259/87 –).
Im Fall 2.2.7 bleibt unklar, welcher Betrag dem Angeklagten als Betrugsschaden angelastet wird. Während zunächst von betrügerisch erlangten Lieferungen über 91.871,62 DM und 133.630,55 DM die Rede ist, wird sodann festgestellt, dass sich die Gesamtforderung der Firma Binder auf 267.727,50 DM belaufen habe. Dabei bleibt offen, ob die Firma Binder um den Gesamtbetrag oder nur um die Beträge von 91.871,62 DM und 133.630,55 DM betrügerisch geschädigt worden ist.
Da das Landgericht zwei fortgesetzte Betrugstaten angenommen hat, muss wegen der nicht ausreichenden Feststellungen zu den vorgenannten Teilakten die Verurteilung insgesamt aufgehoben werden.
Gemäß § 357 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagte Christina H. soweit, als sie wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist, zu erstrecken, weil deren Verurteilung als Mittäterin der Betrugstaten auf demselben Rechtsfehler beruht.
Neben der Gesamtstrafe und der wegen Betruges festgesetzten Einzelstrafe ist auch die gegen die Mitangeklagte wegen Untreue verhängte Einzelstrafe aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ohne die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Betruges milder ausgefallen wäre.
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