Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 636/86
Datum
29.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte begehrt nach §33a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs mit dem Vorbringen einer zum Urteil unbekannten, rechtsstaatswidrigen Strafvollstreckung und beruft sich unter anderem auf §456a StPO. Der Senat hat den Antrag abgelehnt, weil die in §33a StPO vorausgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen. Insgesamt ergab das Vorbringen keine entscheidungserheblichen neuen Anhaltspunkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO setzt das Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist der Antrag abzulehnen.

2

Reine Behauptungen nachträglich entdeckter Umstände genügen nicht zur Nachholung rechtlichen Gehörs, wenn sie keine neuen, substanziierten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte liefern.

3

Die Berufung auf andere prozessuale Normen rechtfertigt nicht eigenständig die Nachholung des Gehörs, sofern die speziellen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme oder erneute Prüfung nicht erfüllt sind.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 636/86 vom 29. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Anstiftung zum Mord u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1998 gemäß **§ 33a StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 31. August 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.

Gründe

Am 7. Mai 1986 verurteilte das Landgericht München I den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Anstiftung zum Mord zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Mit Beschluss vom 15. Januar 1987 verwarf der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Verurteilte begehrt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Er hält die Aufhebung des erwähnten Strafausspruchs für geboten, weil „die rechtsstaatswidrige Strafvollstreckung zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils unbekannt war“. Insbesondere beruft er sich (als türkischer Staatsangehöriger) auf § 456a StPO.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Auch sonst gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlass zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.

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MaulWahl
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