Revision: unzureichende Prüfung der Steuerungsfähigkeit bei spontaner Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 636/83
- Datum
- 25.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer spontan gefassten Tötungsentscheidung ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Täter sich der Umstände bewusst war, die seine Beweggründe als "niedrig" erscheinen lassen.
Die Einordnung niedriger Beweggründe nach § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter seine Motive gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte; dies ist gesondert zu erörtern, insbesondere bei affektiver Erregung.
Bei Anzeichen affektiver Beeinträchtigung genügt die bloße Erwähnung des § 21 StGB nicht; es ist zu klären, ob der Täter überwiegend aus egoistischen Gründen handelte oder unbewussten Handlungsantrieben folgte.
Rechtliche Mängel in der Prüfung schuld- und motivationsbezogener Voraussetzungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, während rechtsfehlerfreie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben können.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 31. März 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 636/83
in der Strafsache gegen den Facharbeiter Valentin S. ██ aus ███, geboren am ███ 1955 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, ████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus C____p als Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██████████ als Vertreter der Nebenkläger, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Daß das Landgericht die Beweggründe, aus denen heraus der Angeklagte seine Ehefrau tötete, als niedrig im Sinne von § 211 StGB einstuft, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten allenfalls am Rande um das Wohl des (zwei Jahre vier Monate alten) Kindes. Bestimmend war vielmehr die Wut darüber, daß er das Kind für die einwöchige Besuchszeit herausgeben sollte und das Sorgerecht in absehbarer Zeit möglicherweise ganz an seine Frau – über die er, weil sie ihn verlassen und dadurch „bloßgestellt“ hatte, sehr verärgert war – verlieren werde. Ein solches Motiv steht auf niedrigster Stufe; zu Recht beruft sich das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGH NJW 1958, 189.
Indes faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Frau zu töten, „spontan“ aus der Situation heraus, ohne jede Vorplanung oder Vorbereitung. In einem solchen Fall ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Täter sich bei der Tat der Umstände bewußt war, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen (BGH NStZ 1983, 19), zumal wenn gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 – 3 StR 112/83); er muß in der Lage gewesen sein, seine Motive gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 36).
Diese Fragen – deren sich das Schwurgericht im Grundsatz bewußt war – sind im Urteil nicht hinreichend erörtert. Die Trennung von seiner Frau und der befürchtete Verlust des Sorgerechts für sein Kind hatten den Angeklagten psychisch sehr in Mitleidenschaft gezogen; er fühlte sich (auch durch Schlafstörungen in den Wochen vor der Tat bis zur vorhergehenden Nacht) erheblich zermürbt. Insgesamt befand er sich in einem Zustand der affektiven Anspannung, der nach Auffassung des Schwurgerichts so gewichtig gewesen sein kann, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise erheblich beeinträchtigt im Sinne von § 21 StGB war (UA S. 12, 17).
Jedoch genügte es nicht, den geschilderten geistigseelischen Zustand unter dem Blickwinkel dieser Vorschrift zu sehen. Erforderlich war vielmehr die Prüfung, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat das Bewußtsein hatte, überwiegend aus egoistischen Gründen zu handeln, oder ob er lediglich „unbewußten Handlungsantrieben“ folgte (Jahnke aaO). Mit dieser Frage befaßt sich das angefochtene Urteil nicht.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können, weil ohne Rechtsfehler getroffen, bestehen bleiben.
| Herdegen | Maul | Foth | |||
| Ulsamer | Schikora |