Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl vs. Unterschlagung, keine natürliche Handlungseinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 636/68
Datum
16.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach wegen mehrerer Diebstähle ein. Strittig war, ob die Mitnahme eines Nagelziehers Unterschlagung oder Diebstahl und ob Einbruchsversuch und Wegnahme eine natürliche Handlungseinheit bilden. Der BGH verwirft die Revision: Zueignungswille führte zum Gewahrsamsbruch und damit zu Diebstahl; die Taten sind nicht als natürliche Einheit anzusehen; die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt einen bereits bestehenden Alleingewahrsam voraus; wird der Gewahrsam erst durch die Bildung des Zueignungsvorsatzes gebrochen, ist Diebstahl anzunehmen.

2

Zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist kein einheitlicher Dauersubjektivbeschluss erforderlich; trifft der Täter jedoch endgültig eine andere Entscheidung (z. B. Aufgabe des Diebstahls und Flucht), kann eine natürliche Einheit entfallen.

3

Eine Dauerdeliktstat (z. B. Besitz von Diebeswerkzeug) verbindet nicht zwangsläufig mehrere Verbrechen zu einer einzigen Tat, wenn es sich bei der Dauerdelikt um ein Vergehen handelt.

4

Die Einordnung eines Beschuldigten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist zulässig, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine besondere Gefährlichkeit rechtfertigen und dies rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 1. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den █████████████████ Helmut █████████, geboren am ███ 1936 in ███████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr. ██████ als Vorsitzender, Loesdau, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Dr. Pfeiffer, Bundesrichter, Zipfel, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 1. August 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. August 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen dreier Taten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe durch das Mitnehmen des etwa 50 cm langen Nagelziehers nicht einen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung begangen. Nach den Feststellungen fasste er erst zu diesem Zeitpunkt den Zueignungsvorsatz; zugleich brach er den Gewahrsam des Eigentümers (der Firma █████). Zuvor hatte der Angeklagte den fremden Gewahrsam noch nicht gebrochen: Der Nagelzieher befand sich zwar in seiner Hand, jedoch nach wie vor bei dem Hause, bei dem ihn die Zimmerleute zur späteren Benutzung verwahrt hatten; dort sollte er nach dem ursprünglichen Willen des Angeklagten auch bleiben. Ein im Zeitpunkt der Zueignung bereits bestehender Alleingewahrsam des Angeklagten, wie ihn § 246 StGB voraussetzt, lag also nicht vor. Vielmehr hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler Diebstahl angenommen.

Rechtlich unbedenklich ist auch die Würdigung dieser Handlung als tateinheitlich begangenes Vergehen gegen § 245a StGB (BGHSt 9, 96, 97).

2. Die Revision meint, eine natürliche Handlungseinheit umfasse das Geschehen vom Beginn des Einbruchsversuchs bis zur Wegnahme des Nagelziehers bei der Flucht. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass nach der Entscheidung BGHSt 4, 219, 221 ein einheitlicher Entschluss zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht zu fordern ist. Der vorliegende Fall ist indessen anders: Der Täter erneuerte nicht (wie im Fall jener Entscheidung) den aufgegebenen Entschluss, durch Einbruch zu stehlen, sondern gab ihn endgültig auf und wandte sich zur Flucht, wobei er das Werkzeug für einen anderen, noch nicht näher bestimmten Diebstahl mit sich nahm. Bei dieser Sachgestaltung war es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht mangels gleichartiger Betätigung die innere Zusammengehörigkeit verneinte und deshalb keine natürliche Handlungseinheit annahm.

3. Der versuchte Einbruch bei Seubert und der Diebstahl des Nagelziehers werden auch nicht durch das rechtliche Band eines Vergehens gegen § 245a StGB zu einer Tat zusammengefasst. Nach Auffassung der Strafkammer hat die Dauerstraftat des Besitzes von Diebeswerkzeug erst mit der Flucht, nicht schon mit der Verwendung des Nagelziehers zum Einbruch begonnen. Ob diese Ansicht zutrifft, kann offen bleiben, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert wird. Denn selbst wenn man den Beginn dieser Verfehlung auf den Einbruchsversuch vorverlegen wollte, wäre doch die Dauerstraftat, da nur Vergehen, nicht geeignet, zwei Verbrechen (nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 43, 244 StGB und nach §§ 242, 244 StGB) zu einer Tat zu verbinden (BGHSt 3, 165, 166).

4. Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist entgegen der Ansicht der Revision bedenkenfrei. Insbesondere ist die Auffassung, der Angeklagte sei gefährlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Da auch sonst kein Rechtsfehler zutage tritt, war die Revision zu verwerfen.

PikartLoesdauPfeiffer
SeibertZipfel
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