Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Anrechnung von Untersuchungshaft wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 636/65
Datum
25.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Saarbrücken ein; der BGH prüft insbesondere die Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Landgericht hatte die Haft nur teilweise angerechnet mit Verweis auf das Leugnen des Beschuldigten. Der BGH hob diesen Anrechnungsteil wegen fehlender und möglicherweise unzulässiger Begründung auf und verwies zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Untersuchungshaft bei der Strafzumessung setzt eine nachvollziehbare und hinreichend bestimmte Urteilsbegründung voraus, aus der die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen ersichtlich sind.

2

Die bloße Nichtgeständigkeit oder das Leugnen der Tat rechtfertigt nicht allein die Verkürzung der Anrechnung der Untersuchungshaft; eine ausschließlich zu Lasten des Angeklagten getroffene Wertung ist unzulässig.

3

Ist die Begründung für eine teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft unzureichend oder lässt sie die Anwendung unzulässiger Bewertungsmaßstäbe erkennen, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Revisionseinwendungen gegen Schuldspruch und Strafbemessung sind abzuweisen, soweit die Strafkammer eine tragfähige, tat- und schuldbezogene Würdigung der Feststellungen getroffen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 20. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 636/65

in der Strafsache gegen ███ den Rentner Josef █████████████████ █████ aus [REDACTED], dort geboren am █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Januar 1966 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. August 1965 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Angriffe der Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Bemessung der beiden Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe richten.

Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dem bisher unbestraften Angeklagten diesen Freiheitsentzug nur zum Teil auf die Strafe angerechnet; für die volle Anrechnung der Untersuchungshaft sei „aufgrund des Leugnens“ des Beschwerdeführers „kein Raum“. Diese Begründung lässt nicht erkennen, welche Gründe den Tatrichter insoweit bei seiner Entscheidung geleitet haben. Es ist denkbar, dass er aus dem Prozessverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit gezogen und deshalb zur Erreichung des Strafzweckes günstig (vgl. z. B. BGHSt 1, 103, 105; BGH LM StGB § 60 Nr. 8) nur eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft für angemessen gehalten hat. Möglicherweise hat die Strafkammer aber unstatthaft (vgl. BGHSt 1, 342; BGH GA 1962, 339) allein zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet, dass er nicht geständig war, wie sie es in ähnlicher Weise in ihren deshalb ebenfalls aufgehobenen Urteilen vom 13. August 1965 getan hat (21 KLs 46 und 95/65; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4. und 18. Januar 1966 – 1 StR 579 und 571/65).

Deshalb muss – unter Verwerfung der weitergehenden Revision – das Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.

HiibnerLoesdauPikart
SeibertMai
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Anrechnung von Untersuchungshaft wegen unzureichender Begründung — Themis