Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 636/51
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Gericht mit ausdrücklicher Überzeugung feststellt, zur Tatzeit habe eine Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche bestanden und infolgedessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemindert gewesen sei.
Charakterisierungen wie ‚Psychopathie‘ oder sexuelle Abartigkeit begründen allein ohne konkrete ärztliche Feststellung krankhafter Störungen der Geistestätigkeit keine Zurechnungsunfähigkeit oder deren erhebliche Verminderung im Sinne des § 51 StGB.
Bei der Prüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist zwischen bloßen Charakterfehlern bzw. sittlichen Mängeln und krankhaften Störungen der Geistestätigkeit abzugrenzen; Zweifel zu Gunsten des Angeklagten führen zur Notwendigkeit weiterer Aufklärung.
Die Tatsachenfrage, ob ein Betreuungsverhältnis i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB vorliegt, richtet sich nach der konkreten Gestaltung des tatsächlichen Verhältnisses; die tatsächliche Überlassung zur Aufsicht kann ausreichen, um ein solches Verhältnis zu begründen.
Revisionsrechtlich sind reine Angriffe auf die Beweiswürdigung unzulässig; die Nachprüfung im Revisionsverfahren findet nicht statt, soweit der Tatrichter freie Beweiswürdigung ausgeübt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 28. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, geboren am den Schäfermeister Robert ███ ██ in ████, zuletzt wohnhaft in ████████, z. Zt. im Landesgerichtsgefängnis Baden-Baden, wegen erschwerten Kindesraubs u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Baden-Baden vom 28. Juni 1951 im Strafaussprach einschließlich der Nebenstrafe und soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erschwerten Kindesraubs (§ 235 Abs. 1 und 3 StGB) und wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kinde (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 35, 73 StGB), beide Straftaten begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB, zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet.
2. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspuch wendet, kann sie keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten des erschwerten Kindesraubs nach § 235 Abs. 1 und 5 StGB mit der Begründung schuldig erkannt, er habe die geschiedene Ehefrau Paula █████ durch seine wohlüberlegten, lippenbekennten Versprechungen veranlasst, das elterliche Obhutsrecht an ihrer 12-jährigen Tochter Helga aufzugeben, und die Tat in der Absicht begangen, das Mädchen zu seinen an ihm später verübten unzüchtigen Handlungen zu missbrauchen.
Damit hat es den äußeren und inneren Tatbestand des Verbrechens gemäß § 235 Abs. 1 und 5 StGB bedenkenfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kinde nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe sich eines Verbrechens gegen § 174 StGB nicht schuldig gemacht, weil er nicht als Vormund der Helga ███████ anzusprechen sei, ist rechtsirrig.
Ob ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB gegeben ist, entscheidet sich nach der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse (RGSt 1, 55).
Hier hat das Landgericht festgestellt, dass die Kindesmutter des Mädchens Helga dem Angeklagten überlassen hat, weil er sie in den Glauben versetzt hatte, er und seine Frau wollten das Kind adoptieren. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, das Mädchen sei dem Angeklagten mit der Überlassung mindestens zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen.
Auch der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ist kein Rechtsfehler zu entnehmen. Das Landgericht hat zwar, wie weiter unten dargelegt wird, mit unzureichender Begründung angenommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert sei; doch wird dadurch die Frage nicht berührt, ob er für seine Taten überhaupt verantwortlich ist.
3. Unbegründet sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumessung richtet.
Soweit sie rügt, das Landgericht habe sich unter Missachtung der medizinischen Begutachtung auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten am oberen Rande der im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB erforderlichen Erheblichkeit halte, bekämpft sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Ob für das fortgesetzte Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände nach Abs. 2 dieser Vorschrift und für das fortgesetzte Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB auf Gefängnis zu erkennen war, hatte das Landgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Ebenso oblag es seinem Ermessen, ob die Einzelstrafen für diese Verbrechen und für das Verbrechen des Kindesraubs entsprechend § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB zu mildern waren.
Das Landgericht hat bedenkenfrei dargelegt, aus welchen Gründen es von diesen ihm bewussten Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, vielmehr Einzelstrafen von je zwei Jahren Zuchthaus als angemessene und erforderliche, aber auch ausreichende Sühne erachtet hat. Dass es mildernde Umstände anscheinend auch für das fortgesetzte Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB verneint hat, obwohl diese Gesetzesbestimmung Zuchthaus und Gefängnis wahlweise androht, und in den Urteilsgründen nicht angeführt hat, ob es für die in Tateinheit stehenden Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Strafe aus § 174 oder aus § 176 StGB festgesetzt hat, ist ohne Bedeutung.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist das Landgericht zwar, wie die Revision mit Recht rügt, davon ausgegangen, dass die Einzelstrafe dem die schwerere Strafe androhenden Gesetz zu entnehmen sei. Der Angeklagte ist durch diesen Irrtum jedoch nicht benachteiligt, weil bei Gleichheit der Einzelstrafen nach Art und Höhe, wie hier, jede der Strafen als Einsatzstrafe verwendet werden darf.
Entgegen der Meinung der Revision lässt sich auch nicht bemängeln, dass das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe besonders ehrlos gehandelt, und ihm demgemäß die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat.
4. Trotz alledem kann der Strafaussprach keinen Bestand haben, weil die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgehoben werden muss und der Strafaussprach durch die Aufhebung berührt wird.
Die Anordnung nach § 42b StGB setzt voraus, dass der Täter die ihn vorgeworfene Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 (oder § 58 Abs. 1) StGB oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 (oder § 58 Abs. 2) StGB begangen hat.
Hiernach genügt für die Anwendung des § 42b StGB nicht die bloße Feststellung, der Täter sei zur Zeit der Tat nicht fähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder diese Fähigkeit sei erheblich vermindert gewesen; es muss vielmehr ausdrücklich zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass bei dem Täter zur Zeit der Tat eine Bewusstseinsstörung oder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche bestanden hat und dass infolge eines solchen Zustandes seine Einsichtsfähigkeit oder sein Wille vermindert gewesen ist.
Das Landgericht hat seine Annahme, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB vermindert gewesen sei, in der Hauptsache auf die gutachtliche Äußerung des psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Von diesem ist der Angeklagte nach den Urteilsgründen als ein „haltloser, unsteter, sexuell abwegiger und asozialer Psychopath von einer intellektuellen Beschränktheit, die jedoch nicht den Grad eines ausgeprägten Schwachsinns erreiche“, bezeichnet worden.
Dieser Persönlichkeitsverfassung kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass die „Psychopathie“ und die „geschlechtliche Abartigkeit“ nicht bloße Charakterfehler oder sittliche Mängel sind, sondern auf krankhaften Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB beruhen (RGSt 73, 121; RG in DR 1936, 1463 und in JW 1939, 987). Die Zweifel in dieser Beziehung werden noch dadurch verstärkt, dass das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als bloß knapp erheblich vermindert betrachtet und bei der Prüfung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Maßregel des § 42b StGB erfordert, nur von der „psychopathischen Veranlagung“ des Angeklagten als Ursache seiner besonderen Hemmungslosigkeit spricht.
5. Wenn auch die übrigen Ausführungen, mit denen das Landgericht das Erfordernis der Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit begründet, keinem rechtlichen Bedenken begegnen, muss hiernach auf die Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufgehoben werden, als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
Die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB muss neu geprüft werden. In der neuen Hauptverhandlung ist nicht auszuschließen, dass die Frage wieder bejaht und unter Umständen auch ein höheres Maß der Verminderung als bisher angenommen wird.
Die Feststellung, der Angeklagte sei nur knapp erheblich vermindert zurechnungsfähig, war zu einem wesentlichen Teil der Anlass für das Landgericht, von der durch § 51 Abs. 2 StGB gebotenen Möglichkeit der Strafmilderung keinen Gebrauch zu machen.
Hiernach berührt die Prüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit zugleich den Strafaussprach.
Die Aufhebung hat sich demgemäß auch auf ihn einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erstrecken.
Ein Anlass, die Sache entsprechend dem Antrag des Angeklagten an ein anderes Landgericht zu verweisen, besteht nicht.
6. Zum Schuldspuch wird die Revision als unbegründet verworfen.
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |