Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung: Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz mangelhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 63/64
Datum
14.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sowohl Verfahrens- als auch Sachmängel nach Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Mordes. Der BGH verwies die Verurteilung wegen der Sachrüge aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurück, da das Schwurgericht aus einer für den Angeklagten günstigeren Fallgestalt einen für ihn nachteiligen Schluss gezogen und damit die Unschuldsvermutung verletzt haben könne. Verfahrensbeanstandungen (Verlesung eines Privatbriefs, Hinzuziehung weiterer Sachverständiger) sah der Senat als unbegründet an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine "schriftliche Erklärung" im Sinne von § 250 StPO ist nur eine solche Aufzeichnung, die zu Beweiszwecken verfasst worden ist; nicht jede private Niederschrift ist deshalb von § 250 StPO erfasst.

2

Die Verlesung eines Privatbriefs verletzt § 250 StPO nur, wenn er als beweiserhebliches Schriftstück an die Stelle der persönlichen Vernehmung tritt; die Verlesung zur Feststellung des Empfangs ist unschädlich, soweit die im Brief enthaltenen Wahrnehmungen nicht als gerichtlich verwertete Tatsachen übernommen werden.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn bereits mehrere Ärzte als Zeugen über den Gesundheitszustand vernommen wurden und kein besonderer Anlass für weiteres Gutachten besteht.

4

Bei Zweifeln an der tatsächlichen Rekonstruktion eines Tatablaufs darf das Gericht aus einer für den Angeklagten als günstiger angenommenen Fallgestaltung nicht zugunsten des Angeklagten einen Schluss ziehen, der für ihn nachteilig ist; im Zweifel gilt der Grundsatz "in dubio pro reo".

5

Das Revisionsgericht darf nicht anstelle des Tatrichters ergänzende Beweiswürdigung vornehmen; eine mangelhafte oder widersprüchliche Feststellungslage ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf, 5. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fachlehrer Josef █████, geboren am █████████████ in ████████, wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 5. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Mordes, begangen an seiner Ehefrau, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Während der Vernehmung des Zeugen Dr. ██████ wurde das ärztliche Zeugnis des Dr. ████████ verlesen, auf das sich Dr. █████████████ bezogen hatte.

Darin sieht die Revision eine Verletzung des § 250 StPO, wonach die Vernehmung einer Person über ihre Wahrnehmungen nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Unter „schriftlicher Erklärung“ ist jedoch nicht jede schriftliche Aufzeichnung einer Person über irgendwelche Wahrnehmungen zu verstehen, sondern nur eine solche Erklärung, die zu Beweiszwecken verfasst worden ist (so entgegen der Ansicht des Reichsgerichts u. a. in RGSt 26, 138 und 71, 10; BGHSt 6, 141; vgl. auch Löwe-Rosenberg StPO 21. Aufl. Anm. 5 zu § 250; Kleinknecht-Müller StPO 4. Aufl. Anm. zu § 250; Schneidewin in JR 1951, 481).

Das war bei dem verlesenen Schriftstück nicht der Fall. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Privatbrief Dr. ████████s an seinen Kollegen Dr. ██████ vom 13. Juli 1961, auf den sich dieser als Zeuge bezogen hatte. Der Brief stand also weder mit dem gegenwärtigen Verfahren, das erst viel später eingeleitet wurde, noch mit einem sonstigen gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang. Schon aus diesem Grunde kann die Rüge nicht durchgreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 256 StPO, der kein neues Verbot aufstellt, sondern nur das in § 250 StPO aufgestellte Verbot einschränkt. Der Brief wurde außerdem ersichtlich auch nur verlesen, um festzustellen, dass Dr. ██████ ein Schreiben dieses Inhalts erhalten hatte. Dass die in ihm mitgeteilten Beobachtungen Dr. ████████s verworten wurden, ergeben die Urteilsgründe nicht.

Soweit in der verfahrensrechtlichen Beanstandung auch die Rüge enthalten ist, das Schwurgericht hätte zur weiteren Aufklärung Dr. ████████ als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen, ist sie ebenfalls unbegründet. Da das Schwurgericht über den allgemeinen Gesundheitszustand der Ehefrau des Angeklagten deren langjährigen Hausarzt Dr. ██ und den Krankenhausarzt Dr. █████ vernommen hatte, brauchte es sich ihm nicht aufzudrängen, dass daneben auch noch Dr. ████████ zu hören sei, der die Patientin offenbar weniger lang beobachtet und behandelt hat.

II. Die Sachrüge

Zu Recht erhebt die Revision den Einwand, dass das Schwurgericht aus einem Umstand, den es als die dem Angeklagten günstigere von zwei möglichen Fallgestaltungen seiner Entscheidung zugrunde legte, einen für den Angeklagten ungünstigen Schluss gezogen habe. Aus der dem Angeklagten günstigen Annahme, dass er seiner Frau nur zweimal Gift beigebracht hat, durfte das Gericht nicht einen ihm ungünstigen Schluss ziehen, wenn sich dieser nicht auch aus der möglichen anderen Fallgestaltung ergab („Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“).

Das Schwurgericht hält die Auffassung der Sachverständigen, dass sehr wahrscheinlich bei der Ehefrau des Angeklagten durch eine laufende Zufuhr von Bleiazetat in kleineren Dosen ein Bleispiegel gebildet worden sei, auf dessen Boden dann zwei größere Dosen das im April und Juli 1962 aufgetretene Krankheitsbild bewirkt hätten, nicht für widerlegt; es hat sich nur „nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen können, dass der Angeklagte seiner Frau öfter als zweimal und schon vor deren Krankenhausaufenthalt Gift beigebracht hat“. Die Feststellung, dass der Angeklagte seiner Frau zwei Dosen Bleiazetat zu je 8 bis 9 g beigebracht habe, beruht aber mit auf der Annahme, dass er ihr vorher kein Bleiazetat in kleinen Mengen eingegeben habe. Denn nach den bisherigen Feststellungen standen dem Angeklagten für seine Tat nur 16,6 g Bleiazetat zur Verfügung. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, das Glas mit Bleiazetat erst um den 13. April 1962, also wenige Tage vor dem Auftreten der ersten heftigen Vergiftungserscheinungen, aus dem Laboratorium seiner Schule entwendet hat. Das schließt aber eine vorherige Beimengung kleinerer Gaben aus diesem Glas nicht aus. Denn es ist bisher nicht festgestellt, dass der Angeklagte vorher keinen Zutritt zum Laboratorium und damit zu dem Bleiazetat hatte. Wenn der Angeklagte, was nach den Ausführungen des Schwurgerichts möglich ist, schon vorher laufend kleinere Mengen den Speisen seiner Frau beigemischt hat, dann standen ihm für die beiden größeren Beimischungen im April und Ende Juni bis Anfang Juli 1962 erheblich weniger als je 8 g zur Verfügung. Nicht zuletzt aus der Beimengung solcher großen Mengen auf einmal aber hat das Schwurgericht auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten geschlossen. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes kann hierauf beruhen.

Zwar wäre es angesichts der sonstigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht auch unter der Annahme, dass der Angeklagte am 16. April und Ende Juni bis Anfang Juli jeweils erheblich weniger als je 8 g Bleiazetat der seiner Frau mitgebrachten Joghurt-Speise beigemischt hat, die Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten erlangt hätte. Die Erwägungen hierüber sind jedoch allein Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nicht an seiner Stelle eine ergänzende Beweiswürdigung vornehmen, um das Urteil aufrechtzuerhalten.

Das Urteil muss daher auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerSanders
WillmsFischer
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