Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafzumessung wegen unzulässiger Berücksichtigung der Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 63/63
Datum
26.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilung wegen zweifachen versuchten Mordes. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch die Strafzumessung in einem der Fälle auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an das Schwurgericht zurück. Das Schwurgericht hatte die Heimtücke zugleich als Tatbestandsmerkmal und als strafschärfenden Umstand verwertet; das ist unzulässig, da Tatbestandsmerkmale nicht nochmals bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatbestandsmerkmale, die den Strafrahmen prägen (z. B. Heimtücke), dürfen bei der Strafzumessung nicht erneut als strafschärfender Umstand herangezogen werden.

2

Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen sind in der Revision unzulässig; die Revision ist auf die Prüfung rechtlicher Fehler beschränkt (§ 337 StPO).

3

Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, dass ein vernommener Sachverständiger nicht zu bestimmten Einzelpunkten befragt wurde; ein weiterer Sachverständiger ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt dies zwingend erfordert.

4

Bei verminderter Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit infolge Alkoholgenusses kann das Gericht auf seine eigene und die vom vernommenen Sachverständigen vermittelte Sachkunde abstellen, um die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinsichtlich des Vorliegens von Heimtücke zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach, 2. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ██, geboren am ███, Emil ██████, wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1963, an der teilgenommen haben: Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender, Wilms, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Dr. Fischer, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 2. Oktober 1962 mit den Feststellungen im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe im Fall M aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten ist nur zum Teil begründet.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Schwurgericht weder den zugezogenen noch einen weiteren Sachverständigen darüber gehört habe, inwieweit der Angeklagte trotz des enthemmenden und seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholgenusses und trotz seiner aufgestauten Erregung über das Verhalten seiner Ehefrau und ihres Liebhabers sich der Heimtücke seines Handelns habe bewusst werden können. Die Rüge hat keinen Erfolg. Darauf, dass das Schwurgericht den vernommenen Sachverständigen etwas Bestimmtes nicht gefragt habe, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; vgl. ferner BGH in VRS 17, 346; 21, 169). Einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, drängte der Sachverhalt das Schwurgericht nicht. Es konnte auf Grund seiner eigenen und der ihm durch den vernommenen Sachverständigen vermittelten Sachkunde entscheiden, ob die alkoholverursachte Enthemmung und die innere Aufwallung den Angeklagten so erregten, dass er sich nicht bewusst geworden ist, die von ihm bedacht herbeigeführte Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer auszunutzen.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe auch gegenüber ████████ mit Tötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht angreifbar.

Die Ausführungen des Urteils zur Heimtücke entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 9, 385; 11, 139). Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte trotz seiner Erregung die Tatsachen, die die Arg- und Wehrlosigkeit der Verletzten ausmachten, erkannt hat und sich bewusst gewesen ist, sie auszunutzen (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, richtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen; solche Angriffe sind in der Revision nicht zulässig (§ 337 StPO).

2. Dagegen ist die Bemessung der Strafe nicht rechtsfehlerfrei.

Das Schwurgericht hat die Strafen in beiden Fällen nach § 44 Abs. 2 StGB und noch einmal nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB gemildert. Wegen des Mordversuchs an seiner Ehefrau hat es den Angeklagten zu neun Monaten Zuchthaus und ein Jahr Gefängnis (UA 20) verurteilt. Das ist die gesetzliche Mindeststrafe (§§ 211, 44 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Außerdem sind auch die Erwägungen, von denen sich das Schwurgericht bei der Bemessung dieser Einzelstrafe hat leiten lassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Für den Mordversuch an dem weniger schwer verletzten Kaufmann ██████████, der die Untreue der Ehefrau des Angeklagten ausnutzend in dessen Ehe eingedrungen hat, hat der Tatrichter vier Jahre Zuchthaus als notwendig und angemessen erachtet. Den auffällig großen Unterschied zwischen den beiden Einzelstrafen hat er nicht begründet. Ob diese Unterlassung rechtlich bedenklich ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil die im Fall ██ ██████████ verhängte Einzelstrafe aus anderem Grund nicht bestehen bleiben kann. Das Schwurgericht hat wegen dieser Tat „eine erhebliche Zuchthausstrafe“ für erforderlich gehalten; „denn der Angeklagte hatte nach außen so getan, als ob er sich mit ██████████ ausgesöhnt und ihm den Fehltritt verziehen habe“; der Angriff kam für den Widersacher „völlig unvorbereitet“ (UA 20). Damit hat das Schwurgericht die Tatsachen strafschärfend gewertet, in denen es das heimtückische Vorgehen des Angeklagten und damit ein Tatbestandsmerkmal des versuchten Mordes gesehen hat. Das ist, worauf die Verteidigung mit Recht hinweist, nicht statthaft (RGSt 57, 379; RGSt 70, 292; BGH, Urteil vom 31. Januar 1961 – 1 StR 583/60; vgl. auch StGB-E 1962 § 60 Abs. 2). Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hat der Gesetzgeber allgemein bei der Bestimmung des Strafrahmens für die betreffenden Straftaten berücksichtigt; sie können deshalb nicht noch einmal zur Festsetzung der im Einzelfall verwirkten Strafe herangezogen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

WilmsSeibertFischer
HübnerMai
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